Bauort: Wörnbrunner Str. 30, Grundstück Fl.Nr. 392/4 (Grundstücksgröße = 648 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Die Antragstellerin begehrt die Genehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses (horizontale Trennung der Wohneinheiten) in E+D-Bebauung mit Satteldach (Neigung 40 °, DG kein Vollgeschoss).
Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung (hier: Geschossigkeit und Höhenentwicklung) gut ein.
Das Maß der baulichen Nutzung wird hinsichtlich der Hauptnutzung eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird um ca. 15 m² überschritten – eine Befreiung sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen bereits erfolgt, befürwortet werden.
Auf der Nordansicht ist die Traufe zulässig durch den Quergiebel unterbrochen, die Traufhöhen jedoch sind unterschiedlich.
Die Dachflächenfenster auf der Südansicht entsprechen nicht der Ortsgestaltungssatzung, ein Reihung übereinander ist unzulässig. Zudem übersteigt die Summe der Dachflächenfenster (8,4) das gemäß Ortsgestaltungssatzung zulässige Maß (6,2). Dies ist zu korrigieren.
Die Wandhöhe Carport ist nach Ansicht der Verwaltung nicht korrekt vermaßt, so dass die maximal zulässige Wandhöhe von 2,75 m überschritten wird. Dies ist zu korrigieren.
Der Stellplatznachweis wird erbracht.
Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt. Die Stellungnahme des Umweltamtes steht noch aus.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Das Vorhaben ist grundsätzlich genehmigungsfähig.