Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 386/15 an der Fritz-Kneidl-Str. 13
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Bauausschusses , 08.07.2019
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) | Sitzung des Bauausschusses | 08.07.2019 | ö | beschließend | 5 |
Sachverhalt
Folgende Fragen werden im Rahmen des Vorbescheids gestellt:
Antwort: Sowohl hinsichtlich der Umgebungsbebauung als auch in Bezug auf die direkt angrenzende Doppelhaushälfte sieht die Verwaltung die Höhenentwicklung kritisch.
Das Gebäude würde die Höhen der vorhandenen Umgebungsbebauung weiter überschreiten. Zudem wird aufgrund des nicht höhengleichen Anbaus an die noch bestehende Doppelhaushälfte auf dem westlichen Nachbargrundstück die Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich durgehender Trauf- und Firstlinie missachtet. Diese Problematik kommt aufgrund von Modernisierung/Neubauten in ähnlich gelagerten Fällen immer häufiger vor und ist aufgrund anderer Anforderungen an Raumhöhen auch nachvollziehbar. Insofern würde die Verwaltung empfehlen, unter Einhaltung einer maximalen Firsthöhe von 9,27 m einer Abweichung von der Einhaltung der Festsetzung über durchgehende Trauf- und Firstlinie in diesem Fall (echtes Doppelhaus, Anbau an Altbestand) ausnahmsweise zuzulassen.
Antwort: Die angefragte Wandhöhe fügt sich gut in die umliegende Bebauung nach § 34 BauGB ein.
Antwort: Durch die Errichtung der Doppelgarage an der östlichen Grundstücksgrenze entsteht in der Straßenansicht der Eindruck einer geschlossenen Bauweise (kein Durchblick ins Rückwärtige Grundstück möglich, geschlossene Gebäudefront). Die geschlossene Bauweise ist grundsätzlich unzulässig in Grünwald, im Bebauungsplan Nr. B 35 wurde explizit mitaufgenommen, dass zwischen den Gebäuden (auch Nebenanlagen) ein Abstand von mind. 3 m einzuhalten ist.
Die Garage ist aus diesen Gründen an die westliche Grundstücksgrenze zu setzen.
Beschluss
Antwort: Sowohl hinsichtlich der Umgebungsbebauung als auch in Bezug auf die direkt angrenzende Doppelhaushälfte sieht die Verwaltung die Höhenentwicklung kritisch.
Das Gebäude würde die Höhen der vorhandenen Umgebungsbebauung weiter überschreiten. Zudem wird aufgrund des nicht höhengleichen Anbaus an die noch bestehende Doppelhaushälfte auf dem westlichen Nachbargrundstück die Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich durgehender Trauf- und Firstlinie missachtet. Diese Problematik kommt aufgrund von Modernisierung/Neubauten in ähnlich gelagerten Fällen immer häufiger vor und ist aufgrund anderer Anforderungen an Raumhöhen auch nachvollziehbar. Insofern würde die Verwaltung empfehlen, unter Einhaltung einer maximalen Firsthöhe von 9,27 m einer Abweichung von der Einhaltung der Festsetzung über durchgehende Trauf- und Firstlinie in diesem Fall (echtes Doppelhaus, Anbau an Altbestand, schmaler Grundstückszuschnitt) ausnahmsweise zuzulassen.
Antwort: Die angefragte Wandhöhe fügt sich gut in die umliegende Bebauung nach § 34 BauGB ein.
Antwort: Durch die Errichtung der Doppelgarage an der östlichen Grundstücksgrenze entsteht in der Straßenansicht der Eindruck einer geschlossenen Bauweise (kein Durchblick ins Rückwärtige Grundstück möglich, geschlossene Gebäudefront). Die geschlossene Bauweise ist grundsätzlich unzulässig in Grünwald, im Bebauungsplan Nr. B 35 wurde explizit mitaufgenommen, dass zwischen den Gebäuden (auch Nebenanlagen) ein Abstand von mind. 3 m einzuhalten ist.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen