Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 386/15 an der Fritz-Kneidl-Str. 13


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 08.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.07.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Fritz-Kneidl-Str. 13, Grundstück Fl. Nr. 386/15 (Grundstücksgröße = 585 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan B I 14/50 v. 27.09.1950, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Der Antragsteller möchte mittels Vorbescheid die Bebaubarkeit des sehr schmalen (ca. 14m breit) Grundstücks. Vorgesehen ist ein Ersatzbau für die bisherige Doppelhaushälfte – in diesem Fall ein echtes Doppelhaus, dessen Kommunwand die Grundstücksgrenze zwischen den benachbarten Grundstücken darstellt.

Folgende Fragen werden im Rahmen des Vorbescheids gestellt:

  1. Ist die Firsthöhe, ca. 9,3 m über OK Gelände, baurechtlich zulässig? Firsthöhen um liegender Bebauungen: 7,85 m, 8,50 m und 9,27 m;

    Antwort: Sowohl hinsichtlich der Umgebungsbebauung als auch in Bezug auf die direkt angrenzende Doppelhaushälfte sieht die Verwaltung die Höhenentwicklung kritisch.
    Das Gebäude würde die Höhen der vorhandenen Umgebungsbebauung weiter überschreiten. Zudem wird aufgrund des nicht höhengleichen Anbaus an die noch bestehende Doppelhaushälfte auf dem westlichen Nachbargrundstück die Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich durgehender Trauf- und Firstlinie missachtet. Diese Problematik kommt aufgrund von Modernisierung/Neubauten in ähnlich gelagerten Fällen immer häufiger vor und ist aufgrund anderer Anforderungen an Raumhöhen auch nachvollziehbar. Insofern würde die Verwaltung empfehlen, unter Einhaltung einer maximalen Firsthöhe von 9,27 m einer Abweichung von der Einhaltung der Festsetzung über durchgehende Trauf- und Firstlinie in diesem Fall (echtes Doppelhaus, Anbau an Altbestand) ausnahmsweise zuzulassen.


  1. Ist die Wandhöhe 6,2 m über OK Gelände, baurechtlich zulässig?

Antwort: Die angefragte Wandhöhe fügt sich gut in die umliegende Bebauung nach § 34 BauGB ein.


  1. Ist eine Doppelgarage, 6,0 m x 5,5 m, im Süden des Grundstücks, an der östlichen Grenze zum Nachbarn baurechtlich zulässig?

Antwort: Durch die Errichtung der Doppelgarage an der östlichen Grundstücksgrenze entsteht in der Straßenansicht der Eindruck einer geschlossenen Bauweise (kein Durchblick ins Rückwärtige Grundstück möglich, geschlossene Gebäudefront). Die geschlossene Bauweise ist grundsätzlich unzulässig in Grünwald, im Bebauungsplan Nr. B 35 wurde explizit mitaufgenommen, dass zwischen den Gebäuden (auch Nebenanlagen) ein Abstand von mind. 3 m einzuhalten ist.

Die Garage ist aus diesen Gründen an die westliche Grundstücksgrenze zu setzen.

Die Beantwortung dieser Fragen ist Inhalt des Beschlusses.  

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer Doppelhaushälfte unter Bezugnahme auf die Beantwortung der Fragen herzustellen.

  1. Ist die Firsthöhe, ca. 9,3 m über OK Gelände, baurechtlich zulässig? Firsthöhen um liegender Bebauungen: 7,85 m, 8,50 m und 9,27m;

Antwort: Sowohl hinsichtlich der Umgebungsbebauung als auch in Bezug auf die direkt angrenzende Doppelhaushälfte sieht die Verwaltung die Höhenentwicklung kritisch.
Das Gebäude würde die Höhen der vorhandenen Umgebungsbebauung weiter überschreiten. Zudem wird aufgrund des nicht höhengleichen Anbaus an die noch bestehende Doppelhaushälfte auf dem westlichen Nachbargrundstück die Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich durgehender Trauf- und Firstlinie missachtet. Diese Problematik kommt aufgrund von Modernisierung/Neubauten in ähnlich gelagerten Fällen immer häufiger vor und ist aufgrund anderer Anforderungen an Raumhöhen auch nachvollziehbar. Insofern würde die Verwaltung empfehlen, unter Einhaltung einer maximalen Firsthöhe von 9,27 m einer Abweichung von der Einhaltung der Festsetzung über durchgehende Trauf- und Firstlinie in diesem Fall (echtes Doppelhaus, Anbau an Altbestand, schmaler Grundstückszuschnitt) ausnahmsweise zuzulassen.


  1. Ist die Wandhöhe 6,2 m über OK Gelände, baurechtlich zulässig?

Antwort: Die angefragte Wandhöhe fügt sich gut in die umliegende Bebauung nach § 34 BauGB ein.


  1. Ist eine Doppelgarage, 6,0 m x 5,5 m, im Süden des Grundstücks, an der östlichen Grenze zum Nachbarn baurechtlich zulässig?

Antwort: Durch die Errichtung der Doppelgarage an der östlichen Grundstücksgrenze entsteht in der Straßenansicht der Eindruck einer geschlossenen Bauweise (kein Durchblick ins Rückwärtige Grundstück möglich, geschlossene Gebäudefront). Die geschlossene Bauweise ist grundsätzlich unzulässig in Grünwald, im Bebauungsplan Nr. B 35 wurde explizit mitaufgenommen, dass zwischen den Gebäuden (auch Nebenanlagen) ein Abstand von mind. 3 m einzuhalten ist.

Die Garage ist aus diesen Gründen an die westliche Grundstücksgrenze zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 12.08.2019 09:41 Uhr