Bauantrag zum Neubau eines Bürogebäudes (Haus 1) auf dem Grundstück Fl. Nr.: 592/68 und 592/69 an der Dr.-Max-Straße;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 08.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.07.2019 ö 7

Sachverhalt

Bauort: Grundstück Fl.Nr.: 592/68 und 592/69 (Grundstücksgröße 3.208 m²) Planbereich: Bebauungsplan 67 B 12 vom 02.03.1912 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung; Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Auf den gegenständlichen Grundstücken deren Verschmelzung vorgesehen ist, wird die Errichtung eines Bürogebäudes mit oberirdischen Stellplätzen geplant. Die Bebauung ist zur Nördlichen Münchner Straße ausgerichtet und soll auch von dieser erschlossen werden. Eine gewerbliche Nutzung ist in erster Reihe entlang der Nördlichen und Südlichen Münchner Straße in der Vergangenheit regelmäßig zugelassen worden.

Das geplante Bürogebäude ist in E + D Bebauung geplant mit einem Satteldach DN 45°. Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß.

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit der geplanten Zu- und Ausfahrt von der Nördl. Münchner zur Dr. Max Str. und den oberirdischen Stellplätzen mit ca. 300 m² überschritten.  
Auf den beiden bislang unbebauten Grundstücks befindet sich ein großer waldartiger Bestand an schützenswerten Buchen. Wie durch das Umweltamt bestätigt, stellt die Anordnung der Stellplätze und der Zufahrt die annehmbarste Lösung für die vielen schützenswerten Buchen auf dem bislang unbebauten waldartigen Grundstück dar. Aus diesem Grund wurde auch vom Bau einer Tiefgarage abgesehen, da diese einen größeren Eingriff in den Baumbestand und den Wurzelbereich verursachen würde. Eine Befreiung für die Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen sollte aus genannten Gründen und für diesen Ausnahmefall befürwortet werden.

Das Bauvorhaben fügt sich in die Umgebungsbebauung gem. § 34 BauGB ein.

Die Festsetzung des Baulinienplanes wird eingehalten.

Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Für die Zufahrt zum Grundstück von der Nördlichen Münchner Str. aus ist eine Toranlage geplant. Um möglicherweise entstehenden Rückstau auf der Nördl. Münchner Str. bei der Einfahrt zu vermeiden wird darum gebeten die Toranlagen in das Grundstück zu versetzten bzw. auf eine Toranlage zu verzichten. Gemäß Bestätigung durch den Antragssteller wird das Zufahrtstor in das Grundstück versetzt.
 
Die Stellplätze im sog. 5 m „Vorgartenbereich“ erfüllen aufgrund der gewerblichen Nutzung des Gebäudes, die Tatbestände der Festsetzung Nr. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 6 des Bebauungsplanes Nr. B 35.

Der Stellplatzbedarf für die Nutzung entsprechend der Festsetzung der gemeindlichen Garagen- und Stellplatzsatzung für Gebäude mit Büronutzung wurde mit 9 Stellplätzen erbracht.
Die Verwaltung betrachtet jedoch die Anzahl der Stellplätze in Verbindung mit der Anzahl der geplanten Nutzungseinheiten kritisch hinsichtlich eines möglicherweise entstehenden Parkdrucks in diesem Bereich. Wie bereits ausgeführt, wird auch seitens des Umweltamtes der Errichtung einer Tiefgarage aufgrund der Auswirkungen auf den Baumbestand negativ begegnet.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Der Baum- und Freiflächenplan wurde wie folgt durch das Umweltamt beurteilt. Auf dem Grundstück befinden sich von der Baumart durchgängig Rotbuchen bis auf eine Hainbuche. Die Bäume sind anlässlich des Grundstücksverkaufs aus einem waldartigen Bestand heraus freigestellt worden. Ihre Kronen können sich nun ansprechend entwickeln.

Durch die drei geplanten Baukörper werden allerdings wieder Bäume gefällt, insgesamt 14 Stück. Dies wird bestimmt erneut zu Unmut bei den Bürgern führen, wie schon bei der ersten Fällungsmaßnahme. Die bestehende Bauplanung bemüht sich aber möglichst viele Bäume noch zu erhalten. Unter den gegebenen Umständen (eingereichte Planung) ist auch nicht mehr möglich.

Baubegleitende Baumpflege bzw. ökologische Baubegleitung muss unbedingt zum Schutz der verbleibenden Buchen beauflagt werden. Die Wurzelstöcke von Nr. 28, 33 und 34 sollten nicht komplett entfernt werden, sondern im Boden verbleiben.
Insbesondere müssen die freigestellten Buchenstämme mit Stammschutzfarbe gegen Sonnenbrand geschützt werden.

Ersatzpflanzungen sind aufgrund des vorhandenen Baumbestandes nicht notwendig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Bürogebäudes mit Stellplätzen und Doppelgarage herzustellen.

Eine Befreiung für die Grundfläche mit den Nebenanlagen für die Zu- und Abfahrt sowie den oberirdischen Stellplätzen mit ca. 300 m² wird befürwortet.


Die Verschmelzung der Grundstücke ist vor Erteilung der Baugenehmigung nachzuweisen.

Eine baubegleitende Baumpflege bzw. eine ökologische Baubegleitung ist zum Schutz der verbleibenden Buchen von der Grünordnung zu beauflagen.

Die Wurzelstöcke von Nr. 28, 33 und 34 sollen zum Schutz des zu erhaltenden Baumbestandes im Boden verbleiben.

Die freigestellten Buchenstämme sind zum Schutz vor Sonnenbrand mit Stammschutzfarbe zu behandeln.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 12.08.2019 09:41 Uhr