Bauort: Grundstück Fl.Nr.: 588/33 (Grundstücksgröße 1.277 m²) Planbereich: Bebauungsplan 211 B 31 vom 26.02.1932 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung; Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Auf dem gegenständlichen Grundstück wurde durch die Bauaufsichtsbehörde die Errichtung der Einfriedung aus aneinandergebauten Schieferplatten nach Kontrolle durch den Baukontrolleur gestoppt, da die Ausführung nicht der Baugenehmigung und nicht den Festsetzungen der Ortsgestaltungsatzung entspricht.
In der ursprünglichen Baugenehmigung musste die Einfriedung bereits mit Beschluss entsprechend der Ortsgestaltungssatzung ausgeführt werden. In der Tektur wurde daraufhin die Einfriedung als Hecke geplant.
Der Antragssteller beantragt nun eine isolierte Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung für die geplante Ausführung der Einfriedung.
Die vorliegende Planung sieht eine Ausführung mit je drei ca. 50 cm breiten Schieferplatten (gesamt ca. 1,50 m) dazwischen jeweils ca. 1 m breite Hecke. Vor dem Einfamilienhaus ist ein zusammengebauter Teil mit ca. 4,15 m Länge geplant.
Die Höhe der Einfriedung entspricht mit 1,60 m der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung.
Geregelt wird welche Materialien nicht verwendet werden dürfen sowie das Verbot der Errichtung von Mauern oder Wänden entlang von Ortsstraßen.
Die geplante Anordnung der Einfriedung in der vorliegenden Planung ist nach Ansicht der Verwaltung trotz der Unterbrechung durch die Hecke wandartig ausgeführt und wiederspricht der Festsetzung § 9 Abs. 2 Satz 1 der Ortsgestaltungssatzung. In der Vergangenheit wurden keine Abweichungen von dieser Festsetzung für wandartige Einfriedungen erteilt, daher wird auch für diesen Fall empfohlen keine Abweichung zu erteilen, um keinen Präzedenzfall zu schaffen.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Der Baumbestand wird nicht berührt.