Bauort: Robert-Koch-Str. 18a, Grundstück Fl. Nr. 595/11 (Grundstücksgröße = 3.053 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11 v. 28.11.1911, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Der Antragsteller begehrt die Genehmigung zur Errichtung eines modernen Einfamilienhauses in E+1-Bebauung mit Flachdach.
Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten.
Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird weiter über das zulässige Maß überschritten und muss reduziert werden. Eine Überschreitung wird maximal bis zu 75,95 m² befürwortet.
Die Lichtschächte zur Schwimmhalle sind in die Grundfläche 2 miteinzuberechnen.
Gemäß § 4 Ortsgestaltungssatzung darf die Länge von Hauptbaukörpern eine Länge von 30m nicht überschreiten. Gemäß Satz 2 sind aber auch angebaute Garagen und Nebenanlagen hierbei zu berücksichtigen. Die Gebäude sind voneinander zu trennen.
Die Oldtimer-Garage und das Blumenhaus sind als Nebenanlagen geplant. Insofern sind auch die Wandhöhen entsprechend der Festlegungen der Ortsgestaltungssatzung für Nebenanlagen einzuhalten und auf 3m zu reduzieren.
Über die Einfriedung wurde keine Aussage getroffen, diese ist entsprechend der Ortsgestaltungssatzung zu planen und auszuführen.
Schützenswerter Baumbestand ist betroffen. Die fachliche Stellungnahme des Umweltamtes steht noch aus.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Der Stellplatznachweis wird erbracht.
Das Bauvorhaben ist aktuell so nicht genehmigungsfähig und sollte abgelehnt werden, soweit die aufgeführten Punkte nicht abgeändert werden. Der Planer hat aber bereits signalisiert, dass die Änderungen entsprechend erfolgen. Zur Sitzung würde der Beschlussvorschlag dann ggf. angepasst.