Bauort: Perlacher Str. 12, Grundstück Fl.Nr. 396/11 (Grundstücksgröße = 1.710 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BL 21/75 (B17) vom 22.07.1977, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung; Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Der Antragssteller plant die Errichtung eines Mehrgenerationenhauses in E+1+D-Bebauung mit Tiefgarage und Pool. Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten.
In der vorliegenden Planung ist im 1 OG der Nordansicht eine Stahlrahmenkonstruktion geplant. Gemäß Mitteilung des Planungsbüros hat der Stahlbetonrahmen im 1.OG Nord keinen Deckel (vgl. Schnitt) und somit keine bodenversiegelnde Wirkung. Es handelt sich um eine reine vorgesetzte Attrappe die aus architektonischen Gründen als gestalterisches Element die Fassade auffrischen soll.
Die Anlage im Süden über die Terrasse im Schnitt als Sonnenschutz bezeichnet ist laut Mitteilung des Planungsbüros eine reine Sonnenschutzanlage und kein fester Deckel.
Die Lamellen können wie bei einer Markise bei schönen Wetter ausgefahren werden und werden nachts oder bei schlechten Wetter in einem Rollokasten bündig mit der Außenwand eingefahren.
Aus den vorgenannten Gründen bleiben diese Bauteile in der Grundfläche mit der Hauptnutzung unberücksichtigt.
Entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplanes B 35 Ziffer 4.2 sind Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich ihrer Umfassungswände insgesamt – d.h. mit ihrer gesamten Fläche – mitzurechnen, sofern sie über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses eine Höhe von 2,30 m haben (§ 20 Abs. 3, Satz 2, 2. Alternative BauNVO). Der Nachweis wurde geführt.
Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit der Tiefgarage um ca. 412 m² überschritten. Eine Befreiung sollte jedoch wie in ähnlichen Fällen aufgrund der Ausführung mit 1 m Erdüberdeckung befürwortet werden.
Die Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans B 17 werden eingehalten.
Der qualifizierte Bebauungsplan Nr. B 17 gibt für den nord-westlichen Grundstückbereich schallschutztechnische Regelungen gem. einem Schallschutzgutachten von 1975 vor. Das geplante Gebäude ist außerhalb des Geltungsbereiches geplant, somit sind keine schallschutztechnischen Regelungen anzuwenden.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten. Das Dachbelichtungselement auf der Nordansicht ist ein geschlossenes Lichtband und besteht nicht aus einzelnen Fenstern.
Schützenswerter Baumbestand wir berührt. Der Freiflächen- und Baumbestandsplan liegt dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Die Stellungnahme wird zur Sitzung nachgereicht.
Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage mit 8 Stellplätzen erbracht.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Das Bauvorhaben ist grundsätzlich genehmigungsfähig, dennoch ist die Planung nach Ansicht der Verwaltung mit der insbesondere von der Straße aus wuchtig wirkenden Treppenanlage (wohlgemerkt für ein Drei-Parteienhaus) und der Fassade gestalterisch möglicherweise noch optimierungsfähig.