Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Pool und Poolhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 396/11 an der Jakob-Strobl-Str. 3


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 29.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 29.07.2019 ö 6

Sachverhalt

Bauort: Jakob-Strobl-Str. 3, Grundstück Fl.Nr. 396/11 (Grundstücksgröße = 1.700 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 43 B 19 vom 11.08.1920, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung; Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Der Antragssteller begehrt die Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage, Pool und Poolhaus im rückwärtigen Grundstücksbereich auf einer Größe von 890 m² nach Realteilung. Das abgeteilte Grundstück wird durch einen sog. Hammerstiel erschlossen. Der Fortführungsnachweis für die Teilung liegt noch nicht vor.

Der Antragssteller plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D Bebauung mit einem Mansardenwalmdach mit 52° DN mit Doppelgarage, Pool und Poolhaus. Das Dachgeschoss ist nachweislich kein Vollgeschoß.

Das Maß der baulichen Nutzung wird gem. Vortag des Architekturbüros für den Anteil von 890 m² eingehalten. Aufgrund der noch nicht vollzogenen Realteilung des Grundstücks ist die Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung für das gesamte Grundstück nachzuweisen. Dieser Nachweis wurde erbracht. Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung für das gesamte Grundstück ist eingehalten.
Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird durch den Hammerstiel zum rückwärtigen Grundstücksteil um ca. 30 m² überschritten. Dies befindet sich aber innerhalb des Überschreitungsrahmens für rückwärtige Grundstückserschließungen und sollte daher wie in ähnlichen Fällen befürwortet werden.

Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.

Das als Nebenanlage geplante Poolhaus ist gemäß den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung § 6 ff., hinsichtlich Wand- und Firsthöhe in den Plänen zu vermaßen und auszuführen.

Auf der Gebäudeostseite ist eine Abgrabung vorgesehen, die den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Eine Abweichung sollte daher befürwortet werden.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Festsetzungen des Baulinienplanes 43 B 19 werden nicht berührt.

Schützenswerter Baumbestand wird durch die Baumaßnahme berührt. Die fachliche Stellungnahme des Umweltamtes steht noch aus und wird auf dem Büroweg direkt an die Grünordnung im Landratsamt München weitergeleitet.
Erwähnenswert ist, dass es sich vorliegend um geschützte Bäume, welche im Verbund über mehrere Grundstücke stehen, handelt. Durch den Neubau wird dieser Baumverbund zwangsläufig unterbrochen. Über den Zustand der zur Fällung beantragten Bäume liegen uns keine näheren Angaben vor.

Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.

Nachbarunterschriften liegen fast vollständig vor.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Nebenanlagen herzustellen.

Einer Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen mit ca. 30 m² wird aufgrund der erforderlichen Zufahrt zum rückwärtigen Grundstücksteil zugestimmt.

Einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung einer Abgrabung wird zugestimmt.

Die Stellungnahme zu den zur Fällung beantragten Bäumen wird an das Landratsamt nachgereicht. Entsprechende Festlegungen bzgl. Ersatzpflanzungen sind durch die Grünordnung entsprechend zu beauflagen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 07.10.2019 10:56 Uhr