Aufstellung einer Richtlinie für Gratulationen bei Geburten gegenüber Gemeindebürgern;
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Verwaltungsausschusses, 19.02.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Gratulation zur Geburt eines Kindes entspricht einer bayernweit gängigen Praxis in kreisangehörigen Gemeinden.
Aufgrund des Gebot der Datenminimierung (Art. 5) sollte der Gemeinderat eine Richtlinie nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung über die örtlich maßgeblichen Gratualionsanlässen zu Geburten festlegen.
Für die Weitergabe von Melderegisterdaten an den ersten Bürgermeister zu Gratulationszwecken ist § 37 Abs. 1 BMG (Bundemeldegesetz) maßgeblich. Danach dürfen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, unter den in § 34 Abs. 1 Bundesmeldegesetz genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 BMG aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. § 34 Abs. 1 Bundesmeldegesetz fordert hier, dass dies zur Erfüllung der in der eigenen Zuständigkeit liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es vertretbar, eine Gratulation zu Alters- und Ehejubiläen als gemeindliche Aufgabe anzusehen.
Jeder Grünwalder Bürger hat jedoch die Möglichkeit gemäß der Übermittlungssperre nach dem Bundemeldegesetz einer Weitergabe der Daten im Fall eines Altersjubiläums oder eines Ehejubiläums zu widersprechen.
Die in vielen Gemeinden übliche Gratulation zur Geburt eines Kindes ist von § 50 Abs. 2 Satz 2 Bundesmeldegesetz dagegen nicht erfasst.
Die Verwaltung empfiehlt daher eine entsprechende Richtlinie in Bezug auf Gratulationen bei Geburten gegenüber Gemeindebürgern aufzustellen.
Beschluss
Der Verwaltungsausschuss empfiehlt einstimmig dem Gemeinderat eine Richtlinie für Gratulationen bei Geburten gegenüber Gemeindebürgern aufzustellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 26.01.2021 11:47 Uhr