In seiner öffentlichen Gemeinderatssitzung am 22. Oktober 2019 diskutierte der Gemeinderat über die gemeindliche Plakatierungsverordnung.
Die Verwaltung wurde hierfür entsprechend beauftragt, die vorgebrachten Vorschläge und Anregungen aus der Mitte des Gemeinderates sowie die Punkte des Antrages der PBG-Fraktion zu prüfen und einen entsprechenden Änderungsvorschlag der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Öffentlichkeit zu erarbeiten und dem Gemeinderat in einer der nächsten Sitzungen vorzulegen.
Die Verwaltung hat nun den in der Anlage beigefügten Vorschlag zur Änderung der sogenannten Plakatierungsverordnung erstellt und die entsprechenden Vorschläge eingearbeitet.
Standorte:
Zwischenzeitlich konnte ein zusätzlicher geeigneter Standort für eine Anschlagtafel gefunden werden. Ein neuer Standort wäre an der Perlacher Straße/ Höhe Franz-Rieger-Weg. Somit erhöht sich die Zahl der Anschlagtafeln von 11 auf 12.
Beschränkung der Anzahl an Wahlplakaten:
Aus der Mitte des Gemeinderates bestand der Wunsch eine allgemeine Beschränkung der Anzahl der Wahlplakate in Bezug auf die Wahlwerbung festzulegen sowie die Plakatierung (insbesondere an Laternenmasten) nur bis zu einer bestimmten Höhe zuzulassen.
Hierzu wurden nach Rücksprache mit den Parteivorsitzenden folgende Vorschläge eingebracht:
- Bündnis 90/Die Grünen: Beschränkung auf 20 Wahlplakate, nicht höher als 3,50 Meter
An einem Standort (Laterne, Mast, Baum etc.) darf nur ein Plakat, bzw. Plakat-Doppelständer oder Hohlwandplakat angebracht werden.
Die Höhe der angebrachten Plakatständer oder Hohlraumplakate dürfen eine maximale Höhe (Oberkante des Plakats) von 2,20 Metern nicht überschreiten.
2,20 Meter Oberkante des Plakats würden laut Herrn Zeppenfeld folgendes bringen: Die Laternen an den Hauptstraßen sind direkt an den Mauern/Zäunen. Meisten sind die Zäune/Mauern 1,6 bis 1,8 Meter hoch (manche auch 2 Meter). Somit würde bei einem A1 Hohlwandplakat die Unterkante bis auf 1,4 Meter runterreichen, was ein Anbringen dort sinnlos machen würde.
- FDP: Beschränkung auf 60 Wahlplakate, nicht höher als 2 Meter
- PBG: Beschränkung auf 20 Wahlplakate, grundsätzlich sind die Plakate/Plakatständer in Bodennähe anzubringen/aufzustellen. An Laternenmasten, Bäumen etc. ausnahmsweise auf Augenhöhe (ca. 2 Meter)
Sonstige Änderungen:
- In den Änderungsvorschlag zur Plakatierungsverordnung wurde zudem der Hinweis mit aufgenommen, dass auf die Verwendung von ökologischen Plakaten aus Gründen des Umweltschutzes zu achten ist.
- § 1 (Beschränkung von Anschlägen) wurde im Sinne der Klarheit und zur Verständlichkeit der Grundlage in die Verordnung miteingearbeitet.
- § 4 (Genehmigung, Anforderungen an die Anschläge) wurde allem voran eingefügt um eine rechtliche Grundlage in Bezug auf die Genehmigung von Plakaten und Anschlägen der örtlichen Vereine, Organisationen, Institutionen und Kirchen zu schaffen. Diese Regelung wird bereits seit geraumer Zeit durch die Verwaltung so umgesetzt.
Zu den Anträgen der PBG-Fraktion vom 28.05.2019 sowie vom 31.05.2019
Beantragt wurden nachfolgende Regelungen in die Verordnung aufzunehmen:
- Den politischen Parteien und Wählergruppen, die in der Gemeinde Grünwald eine örtliche Organisation haben, werden sechs Wochen vor und eine Woche nach Wahlen, Volksbegehren und Abstimmungen 11 (bzw. Prüfung der Erhöhung auf 20) Anschlagtafeln von der Gemeinde zur Verfügung gestellt.
- Die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Anschlagtafeln sind ausschließlich für Wahlplakate bestimmt.
- Wahlwerbung auf Plakatständern und dergleichen ist unzulässig.
- Ortsansässigen Vereinen und Verbänden ist es ganzjährig gestattet mit Plakatständern auf ihre Veranstaltungen am Ort hinzuweisen. Dabei ist die Aufstellung auf Gehwegen und außerhalb von Verkehrsflächen liegenden Grundstücken zugelassen.
Zu den Punkten 1, 2 und 3 des Antrages:
Eine Beschränkung der Plakatierung ausschließlich für die politische Parteien und Wählergruppen, die in der Gemeinde Grünwald eine örtliche Organisation haben, ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 5 Parteiengesetz rechtlich nicht möglich. Dies hätte schlussendlich zur Folge, dass kleinere Parteien, die keinen Ortsverband haben, von der Plakatierung ausgeschlossenen werden würden (siehe z.B. Tierschutzpartei usw.).
Eine mögliche Erhöhung der Standorte für Anschlagtafeln wurde durch die Verwaltung mit entsprechenden Vor-Ort-Besichtigung geprüft. Im Ergebnis ist hier jedoch festzuhalten, dass bis auf den nun weiteren Standort an der Perlacher Straße/Höhe Ludwig-Rieger-Weg, keine weitere Möglichkeiten bestehen, die eine zusätzliche Aufstellung von Anschlagtafeln möglich machen würden.
Aus Sicht der Verwaltung ist auch deswegen eine Beschränkung der Plakatierung, die es nur noch möglich macht auf den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten 12 Anschlagtafeln zu plakatieren aufgrund des Gebotes der sogenannten abgestuften Chancengleichheit rechtlich nicht möglich.
Grundsätzlich ist es zwar zulässig, dass die Gemeinde das Anbringen von Werbung auf von der Gemeinde zur Verfügung gestellte besondere Anschlagflächen beschränkt, jedoch unter der Voraussetzung, dass das Netz dieser gemeindlichen Anschlagtafeln hinreichend dicht ist, um den Parteien und Wählergruppen, den Antragstellerinnen und Antragstellern von Volksbegehren, den vertretungsberechtigten Personen von Bürgerbegehren usw. ausreichend Werbemöglichkeit zu gewährleisten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass bei der Zuteilung der Plätze der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit Anwendung findet.
Die Heranziehung des Grundsatzes darf jedoch nach Ansicht des Gerichtes auch für die kleinste Partei eine wirksame Wahlwerbung nicht ausschließen, weshalb grundsätzlich jede Partei ein Sockel von 5 v.H. der bereitstehenden Stellplätze zur Verfügung stehen muss und die größte Partei nicht mehr als das Vier- bis Fünffache an Stellplätze erhalten kann, als für die kleinste Partei bereitstehen.
Dieser Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit kann bei einer Anzahl von 12 Anschlagstafeln und deren Größe nicht gewährleistet werden.
Zu den Punkt 4 des Antrages:
Örtlichen Vereine, Organisationen, Institutionen und Kirchen war es bereits bisher nach Genehmigung durch die Gemeinde möglich, für Veranstaltungen die in Grünwald stattfinden, an maximal bis zu 20 Standorten Plakatständer bzw. Anschläge anzubringen.
Diese Regelung wurde nun entsprechend in die Verordnung miteingearbeitet.
Im Anschluss an den Vortrag der Verwaltung, stellt Gemeinderatsmitglied Dr. Schröder den Antrag, dass alle Änderungen außer § 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Öffentlichkeit wie vorgetragen vorgenommen werden sollen. § 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Öffentlichkeit soll demnach abgeändert werden, dass jeder politischen Partei und Wählergruppe gestattet wird an den zulässigen Standorten ihre Wahlwerbung anzubringen.
In Laufe der anschließenden Diskussion stellt Gemeinderatsmitglied Dr. Bühler stellt den Antrag, dass der Gemeinderat beschließen solle, das Thema zu beenden und in einer der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzungen noch einmal zu behandeln.
Da es sich hierbei um einen Antrag zur Geschäftsordnung handelt, wird über diesen unmittelbar abgestimmt.
Abstimmung: 1:22 (Somit gilt der Antrag zur Geschäftsordnung als abgelehnt)
Des Weiteren stellt Gemeinderatsmitglied Zettel stellt den Antrag auf Beendigung der Rednerliste.
Abstimmung: 23:0
Abschließend stimmt der Gemeinderat über den Antrag von Gemeinderatsmitglied Dr. Schröder, der den weiterführenden Antrag darstellt, ab.