Bauort: Forstweg 3, Grundstück Fl.Nr. 613/15 (Grundstücksgröße = 3.072 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 65 B 11 v. 28.11.1911, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung; Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung
GR-Mitglied Kraus ist als beauftragter Planer für dieses Baugesuch von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossen.
Der Bauausschuss hat sich bereits in seiner Sitzung vom 03. Juni 2019 mit dem Bauvorhaben befasst.
Auf dem großzügigen Grundstück ist die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung und gemeinsamer Tiefgarage und Zufahrt geplant. Das Einvernehmen für das Einfamilienhaus im rückwärtigen Grundstücksteil (Haus 2) wurde in der Sitzung vom 03.06.2019 erteilt.
Das gemeindliche Einvernehmen für die vorliegende Planung wurde in der Sitzung mehrheitlich versagt, da ein Verstoß gegen die Kniestockregelung gemäß der Ortsgestaltungssatzung im Schnitt der Südansicht des Gebäudes bemängelt wurde.
Der Bauwerber hat die Planung entsprechend abgeändert und in dem bemängelten Bereich keinen Versprung zwischen Dachgeschoss und Erdgeschoss geplant, sondern den Bereich bündig mit der Traufe als Wohnraum ausgebildet. Die Kniestockregelung ist somit eingehalten.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird nach wie vor eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen für die gemeinsame Zufahrt und die zwei Tiefgaragen überschreiten das maximal zulässige Maß um insgesamt 686,97 m². Hiervon entfallen 618,80 m² auf die zwei Tiefgaragen, für die wie in ähnlich gelagerten Fällen aufgrund der Erdüberdeckung mit mind. 1 m eine Befreiung befürwortet werden sollte. Die oberirdische Überschreitung durch die lange Zufahrt zur Grundstücksmitte mit ca. 68 m² befindet sich im üblichen Rahmen und sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen befreit werden.
Nach einer beantragten Teilung des Grundstückes wurde zwischenzeitlich wieder die Verschmelzung beantragt, diese ist bislang noch nicht vollzogen. Die Verschmelzung ist in der Baugenehmigung zur Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung jedoch zu beauflagen.
Die nachfolgenden Ausführungen entsprechen inhaltlich der Sitzungsvorlage vom 03.06.2019.
Das Gebäude fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsstruktur ein.
Das L-Förmig angeordnete Gebäude vermittelt in der Süd und Nord-Ansicht den Eindruck zweier über einen Mittelbau verbundene Einzelhäuser mit Satteldach. Das geplante Gebäude hält auf einer Seite die Festsetzung „durchgehende Trauf- und Firstlinie“ der Ortsgestaltungssatzung nicht ein, aufgrund der insgesamt stimmigen Gestaltung könnte hier einer Abweichung ausnahmsweise zugestimmt werden.
Dachflächenfenster dürfen nicht aneinander gebaut werden. Dies ist abzuändern.
Auf der Gebäudewestseite ist eine Abgrabung mit Kelleraußentreppe geplant, die die Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung nicht einhält. Die Abgrabung ist entsprechend den Festsetzungen der Ortsgestaltungsatzung abzuändern. Der Planer hat dies bereits zugesichert.
Die Einfriedung ist entsprechend der Ortsgestaltungssatzung zu planen und auszuführen.
Schützenswerter Baumbestand wird nach fachlicher Beurteilung des gemeindlichen Umweltamtes berührt. Eine zweistämmige Hainbuche (B15) sowie eine zweistämmige Salweide (B25) werden zur Fällung beantragt und vom Umweltamt insoweit freigegeben. Die Ersatzpflanzungen werden für ausreichend beurteilt. Es wird dringend das Aufstellen von durch das Umweltamt zu kontrollierende, ortsfeste Baumschutzzäunen bereits vor Abbruch des Altbestandes gefordert.
Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage erbracht.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.