Bauherr: Gemeinnützige Baugenossenschaft Grünwald e. G., Josef-Würth-Str. 9, 82031 Grünwald
Bauort: Josef-Würth-Straße, Josef-Kogler-Straße, Josef-Sammer-Straße und Fritz-Kneidl-Straße, Grundstück Fl.Nr. 389, 386/4, Grundstücksgröße 10.280m² (gesamt)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 51, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stell- platzsatzung, Baumschutzverordnung;
Die vorliegenden zwei Grundstücke haben insgesamt eine Fläche von 10.280m². Das Grundstück mit der Fl.Nr. 389 ist aktuell mit 16 Mehrfamilienhäusern bebaut – diese sollen abgebrochen werden.
Der Antragsteller begehrt die Genehmigung zur Errichtung von 8 Mehrfamilienhäusern mit 86 Wohnungen, einem Büro und einer Tiefgarage mit 79 Stellplätzen. Es sollen 6 Wohnhäuser in E + I + D – Bebauung und 2 Wohnhäuser in E + II + D – Bebauung jeweils mit Satteldach (DN 31°, Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss) errichtet werden.
Die festgesetzen Baugrenzen werden durch einige Terrassen überschritten. Nach Nr. 7 des Bebauungsplanes dürfen Terrassen um bis zu 2 m auf maximal 5 m je Fassadenseite überschritten werden, wenn öffentliche Belange oder nachbarrechtliche Belange oder Belange der Feuerwehr nicht entgegensprechen. Diese Festsetzung wird mit der vorliegenden Planung eingehalten.
Es sind nur Einzelhäuser mit maximal zwei Vollgeschosse bzw. drei Vollgeschossen zulässig. Die maximal zulässige Geschossfläche liegt bei 5.050 m² – die zulässige Grundfläche mit der Hauptnutzung bei 2.480 m².
Die Wandhöhe darf bei zweigeschossigen Gebäuden maximal 7,50 m und bei dreigeschossigen Gebäuden maximal 10,70m betragen. Die Kniestockhöhe ist maximal bis zu 0,75 m zugelassen. Der Kniestock darf begleitend zur Entwicklung der Traufe an maximal einer Gebäudeecke um bis zu 2,20 m überschritten werden. Es sind ausschließlich symmetrische Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 – 35 ° zulässig. Ein symmetrisches Satteldach liegt vor, wenn die Dachneigungen der Dachflächen beidseits des Firstes gleich sind und der First zu mindestens zu einer Traufe parallel verläuft. Dachaufbauten sind unzulässig. Aufzugsüberfahrten sowie notwenige Tiefgaragenentlüftungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn öffentliche und nachbarrechtliche Belange nicht entgegenstehen.
Das Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl) wird sowohl mit der Hauptnutzung als auch mit der Nebennutzung eingehalten.
Der Antragsteller plant die Errichtung von Tiefgaragenlüftungsöffnungen, welche ebenerdig bzw. in die Außenanlagenmöblierung integriert werden.
Desweiteren wird eine Abweichung von den Festsetzungen der Garagen- und Stellplatzverordnung beantragt, aufgrund einer höheren Neigung der Tiefgaragenrampe. Zulässig sind maximal 15°. Beantragt wird eine Neigung von 17°. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um eine im Prüfumfang des Landratsamt München liegenden bauordnungsrechtlichen Festsetzung. Dennoch sollte aus Sicht der Verwaltung die Einhaltung der Vorschrift gefordert werden.
Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. B 51 und die baurechtlichen Vorgaben werden allesamt eingehalten.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes wird nachgereicht.
Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Tiefgarage mit 79 Stellplätzen und 10 oberirdischen Stellplätzen ausreichend geführt.
Nachbarunterschriften sind vollständig.
Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.