Antrag auf Vorbescheid Susanne und Roland Kraus zur Modernisierung eines Einfamilienhauses und Neubau einer Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 213/12 an der Alpspitzstraße 11;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 15.06.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 15.06.2015 ö beschließend 11

Sachverhalt

Bauherr: Susanne und Roland Kraus, Alpspitzstr. 11, 82031 Grünwald
Bauort: Alpspitzstr. 11, Grundstück Fl.Nr. 213/12 (Grundstücksgröße = 468 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 18, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Die Bauwerber planen die Modernisierung des aus dem Jahr 1946 stammenden Einfamilienhauses in E+D-Bebauung (DG ist ein Vollgeschoss) und haben in diesem Zusammenhang im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid folgende Fragen gestellt:

1.        Bleibt der planungs- und bauordnungsrechtliche Bestandsschutz des Gebäudes erhalten, wenn man das bestehende Dachtragwerk abträgt und mit unveränderter Geometrie (Länge, Breite, Dachneigung, Firsthöhe, Gaubenlängen, Gaubenhöhen) gem. Planzeichnung PlanNr. A1 neu errichtet?

Antwort: Grundsätzlich ist eine energetische Modernisierung zu begrüßen und insofern sollte dem Bauwerber in diesem Fall auch der Bestandsschutz bei tatsächlich identischem Wiederaufbau gewährt werden.

2.        Stimmt die Gemeinde hinsichtlich Neuerrichtung einer Einzelgarage mit den Außenmaßen 3,00 x 9,00m einer Abweichung aufgrund Errichtung von Nebenanlagen von der zulässigen GRZ um 14% zu.

Erläuterung: GRZ derzeit 117/470=0,25, GRZ nach Errichtung Garage 144/470=0,31.

Antwort: Eine Befreiung würde hier in Aussicht gestellt werden, da die Grundflächen mit den Nebenanlagen die zulässige Grundfläche (nämlich 0,25) um bis zu 50% überschreiten dürfen.

3.        Ist eine Erweiterung des Bestandsgebäudes im Dachgeschoss um 2,00m (Erhöhung der GFZ auf 0,52), wie in PlanNr. A2 dargestellt, genehmigungsfähig?

Antwort: Die Bestandsgeschossfläche beläuft sich aufgrund des als Vollgeschoss ausgeführten Dachgeschosses auf eine GFZ von 0,49. Die durch Bebauungsplan heute festgelegte GFZ liegt bei 0,30. Insofern ist eine über den Bestand hinausgehende Erweiterung mit gleichzeitiger Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung nicht möglich. Eine Befreiung hierfür wird nicht in Aussicht gestellt und somit wäre diese Erweiterung nicht genehmigungsfähig.

4.        Ist eine Erhöhung des Bestandsgebäudes um 0,50m (Erhöhung der Wandhöhe auf 3,80m und Erhöhung der Firsthöhe auf 8,96m) wie in PlanNr. A2 dargestellt, genehmigungsfähig?

Antwort: Grundsätzlich ist eine solche Erhöhung hinsichtlich der zulässigen Wand- und Firsthöhen aufgrund der Tatsache, dass im Bestand bereits zwei Vollgeschosse vorhanden sind möglich. Dies ist somit genehmigungsfähig. Desweiteren würde hier der Bestandsschutz wegfallen und eine Bebauung wäre nur im Rahmen des heute gültigen Baurechts laut Bebauungsplan zulässig.

5.        Ist eine Erhöhung des Bestandsgebäudes um 0,50m (Erhöhung der Wandhöhe auf 3,80m und der Firsthöhe auf 8,96m) wie in PlanNr. 3 dargestellt, genehmigungsfähig, wenn man die Decke über dem EG dermaßen (auf einer Länge von 3,60m um 1,16m) erhöht, so dass das DG kein Vollgeschoss wird und die GFZ auf 114/470= 0,25 reduziert wird?

Antwort: Durch den rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. B18 werden zwingend zwei Vollgeschosse vorgeschrieben. Insofern ist diese Variante auch nicht genehmigungsfähig, da eine Befreiung von der Anzahl der Vollgeschosse nicht befürwortet wird. Desweiteren würde auch hier der Bestandsschutz wegfallen und eine Bebauung wäre nur im Rahmen des heute gültigen Baurechts laut Bebauungsplan zulässig.

Die Beantwortung der Fragen ist Inhalt des Beschlusses.

Beschluss

Die Bauwerber planen die Modernisierung des aus dem Jahr 1946 stammenden Einfamilienhauses in E+D-Bebauung (DG ist ein Vollgeschoss) und haben in diesem Zusammenhang im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid folgende Fragen gestellt:

1.        Bleibt der planungs- und bauordnungsrechtliche Bestandsschutz des Gebäudes erhalten, wenn man das bestehende Dachtragwerk abträgt und mit unveränderter Geometrie (Länge, Breite, Dachneigung, Firsthöhe, Gaubenlängen, Gaubenhöhen) gem. Planzeichnung PlanNr. A1 neu errichtet?

Antwort: Grundsätzlich ist eine energetische Modernisierung zu begrüßen und insofern sollte dem Bauwerber in diesem Fall auch der Bestandsschutz bei tatsächlich identischem Wiederaufbau gewährt werden.

2.        Stimmt die Gemeinde hinsichtlich Neuerrichtung einer Einzelgarage mit den Außenmaßen 3,00 x 9,00m einer Abweichung aufgrund Errichtung von Nebenanlagen von der zulässigen GRZ um 14% zu.
       Erläuterung: GRZ derzeit 117/470=0,25, GRZ nach Errichtung Garage 144/470=0,31.

Antwort: Eine Befreiung würde hier in Aussicht gestellt werden, da die Grundflächen mit den Nebenanlagen die zulässige Grundfläche (nämlich 0,25) um bis zu 50% überschreiten dürfen.

3.        Ist eine Erweiterung des Bestandsgebäudes im Dachgeschoss um 2,00m (Erhöhung der GFZ auf 0,52), wie in PlanNr. A2 dargestellt, genehmigungsfähig?

Antwort: Die Bestandsgeschossfläche beläuft sich aufgrund des als Vollgeschoss ausgeführten Dachgeschosses auf eine GFZ von 0,49. Die durch Bebauungsplan heute festgelegte GFZ liegt bei 0,30. Insofern ist eine über den Bestand hinausgehende Erweiterung mit gleichzeitiger Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung nicht möglich. Eine Befreiung hierfür wird nicht in Aussicht gestellt und somit wäre diese Erweiterung nicht genehmigungsfähig.

4.        Ist eine Erhöhung des Bestandsgebäudes um 0,50m (Erhöhung der Wandhöhe auf 3,80m und Erhöhung der Firsthöhe auf 8,96m) wie in PlanNr. A2 dargestellt, genehmigungsfähig?

Antwort: Grundsätzlich ist eine solche Erhöhung hinsichtlich der zulässigen Wand- und Firsthöhen aufgrund der Tatsache, dass im Bestand bereits zwei Vollgeschosse vorhanden sind, möglich. Dies ist somit genehmigungsfähig. Desweiteren würde hier der Bestandsschutz wegfallen und eine Bebauung wäre nur im Rahmen des heute gültigen Baurechts laut Bebauungsplan zulässig.

5.        Ist eine Erhöhung des Bestandsgebäudes um 0,50m (Erhöhung der Wandhöhe auf 3,80m und der Firsthöhe auf 8,96m) wie in PlanNr. 3 dargestellt, genehmigungsfähig, wenn man die Decke über dem EG dermaßen (auf einer Länge von 3,60m um 1,16m) erhöht, so dass das DG kein Vollgeschoss wird und die GFZ auf 114/470= 0,25 reduziert wird?

Antwort: Durch den rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. B18 werden zwingend zwei Vollgeschosse vorgeschrieben. Insofern ist diese Variante auch nicht genehmigungsfähig, da eine Befreiung von der Anzahl der Vollgeschosse nicht befürwortet wird. Desweiteren würde auch hier der Bestandsschutz wegfallen und eine Bebauung wäre nur im Rahmen des heute gültigen Baurechts laut Bebauungsplan zulässig.

Die Beantwortung der Fragen ist Inhalt des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2016 09:56 Uhr