Bauherr: Michael Gerlich, Claudia Falcioni, Frank Mayer, Forsthausstraße 8, 8 a, 8 b, 82031 Grünwald
Bauort: Forsthausstraße 8, 8 a, 8 b, Grundstück Fl.Nr. 595/2
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11 v. 28.11.1911, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Auf dem direkt an die Trambahnlinie „25“ grenzenden Grundstück soll aus Lärmschutzgründen eine Schallschutzwand errichtet werden.
Diese ist an der westlichen, der Trambahntrasse zugewandten Grundstücksgrenze, auf einer Länge von 122 m, sowie auf der südlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von 13 m, einer Tiefe von 1,28 m einer Höhe von insgesamt 3,28 m geplant.
Die Konstruktion ist ein tragendes System aus Metall in das Bleche eingehängt werden. Diese werden anschließend mit Erde gefüllt und dann bepflanzt. Die Lärmschutzwand „Naturawall A3“ wird auf Streifenfundamenten 1,40 m x 0,50 m x 0,5 m (L/B/T) im Achsabstand von 2,89 m montiert und ist somit gegen Windlasten abgesichert.
Ein entsprechendes Lärmschutzgutachten, dass es sich um eine sogenannte lärmschluckende Einfriedung handelt, liegt vor. Dies hat die Gemeinde, sowie das Landratsamt München für Einfriedungen dieser Art gefordert, um ein hin und her werfen des Schalls entlang der Trambahntrasse zu verhindern.
Bis zu einer Höhe von 2 m sind Mauern und Einfriedungen gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Bst. a) BayBO verfahrensfrei. Aufgrund der Höhe der Schallschutzmauer von 3,28 m benötigen die Bauherrn daher eine Genehmigung.
Des Weiteren bedarf es einer Abweichung der Ortsgestaltungssatzung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Einfriedungshöhe um 1,68 m.
Aufgrund der Errichtung der Schallschutzwand sollen in diesem Zuge das Eingangstor und die Mülltonnen weiter nördlich zur Forsthausstraße konstituiert werden. Dies ist rechtlich unproblematisch und somit zulässig.
Bei der Errichtung der Schallschutzwand an der südlichen Grundstücksgrenze (zum Nachbargrundstück), könnten nachbarschutzrechtliche Belange berührt sein. Um diesbezüglich Probleme auszuschließen, ist speziell von diesem Nachbarn die Nachbarunterschrift einzuholen und vorzulegen. Das Einvernehmen, zumindest für den südlichen Teil, sollte hiervon abhängig gemacht werden.
Das Bauvorhaben ist, unter der Voraussetzung, dass der Bauausschuss die Abweichung der Ortsgestaltungssatzung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Einfriedungshöhe befürwortet, grundsätzlich zulässig und genehmigungsfähig.