Bauort: Wendelsteinstr. 52, Grundstück Fl. Nr. 257/11 (Grundstücksgröße = 1.341 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Die Antragsteller begehren die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D-Bebauung (Walmdach, DN 50°, DG kein Vollgeschoss) mit Garage auf dem o.g. Grundstück.
Folgende Fragen sollen im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid geklärt werden:
- Ist eine Grundfläche von 134 m² für das Einfamilienhaus planungsrechtlich zulässig? (Grundflächen umliegende Bebauung deutlich größer, siehe Lageplan 1:1000)
Antwort der Verwaltung: Das Maß der baulichen Nutzung wird durch den Bebauungsplan N.r B 35 auf 0,25 festgesetzt. Multipliziert mit der Grundstücksgröße ergibt sich daher eine maximal zulässig Grundfläche von 341,15 m². Die Grundfläche GR 1 in der vorliegenden Planung beläuft sich inklusive der vorgesehenen Terrasse auf ca. 189 m², wird dementsprechend gut eingehalten und ist somit zulässig.
- Ist die Traufhöhe von 7,25 m sowie die Firsthöhe von 11,65 m ab OKG des Einfamilienhauses planungsrechtlich zulässig?
Antwort der Verwaltung: Die genannten Höhen ergeben sich aus der Ortsgestaltungssatzung. Vorrangig ist hier aber zunächst § 34 BauGB, in Form der Höhenentwicklung der umliegenden Bebauung zu beleuchten. Nach Überprüfung eben ist eine maximale Wandhöhe von 6,83 m und einer maximale Firsthöhe von 10,20 m als Maßstab heranzuziehen. Dies ist mit der vorliegenden Planung entsprechend einzuhalten und dementsprechend zu korrigieren.
- Ist die Lage des Einfamilienhauses im Grundstück planungsrechtlich zulässig?
Antwort der Verwaltung: Die Lage des Einfamilienhauses im Grundstück ist planungsrechtlich zulässig.
- Ist eine Grundfläche von 9 x 3 m für die Garage planungsrechtlich zulässig?
Antwort der Verwaltung: Es bestehen keine Einwände gegen die Größe der Garage.
- Ist die Lage der Garage planungsrechtlich zulässig?
Antwort der Verwaltung: Die Lage der Garage ist planungsrechtlich zulässig. Allerdings ist die Zufahrtsbreite an der straßenseitigen Grundstücksgrenze auf 5 m gemäß Ortsgestaltungssatzung zu reduzieren.
- Kann eine Abweichung der Zufahrtsbreite zur Garage in Aussicht gestellt werden?
Antwort der Verwaltung: Eine Abweichung von der Einhaltung der maximal zulässigen Zufahrtsbreite von 5 m wird nicht befürwortet.
- Ist die Dachform und Höhe der Garage von 4,30 m planungsrechtlich zulässig?
Antwort der Verwaltung: Gemäß der Ortsgestaltungssatzung sind die geplanten Maße und die Dachform der Garage zulässig.
- Ist eine Abböschung von 1/3 der Hausbreite im Osten planungsrechtlich zulässig?
Antwort der Verwaltung: Gemäß Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Grünwald sind Abgrabungen grundsätzlich unzulässig und nur unter bestimmten Ausnahmeparametern zugelassen. Die Vorgabe hinsichtlich der maximalen Breite wird dabei in der vorgelegten Planung eingehalten. Die Vorgabe hinsichtlich der maximalen Tiefe (max. 3 m) wird nicht eingehalten und ist entsprechend zu korrigieren. Unter der Maßgabe der Einhaltung dieser Parameter ist die Abgrabung zulässig.