Bauantrag zum Aufbau eines Dachgeschosses an einem bestehenden Bürogebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 481/8 an der Ludwig-Ganghofer-Str. 1;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 20.01.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.01.2020 ö 4

Sachverhalt

Bauort: Ludwig-Ganghofer-Str. 1, Grundstück Fl.Nr. 481/8 (Grundstücksgröße = 1.981m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan B 46 vom 16.09.2010, Bebauungsplan BL 19/96 (B 35) 2. Änderung vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauwerber plant die Errichtung eines Dachgeschosses auf dem aktuell mit einem Flachdach versehenen gewerblich genutzten Gebäudes. Das Dach soll in Form eines symmetrischen Satteldaches mit DN von 35° und als Nichtvollgeschoß errichtet werden. Der Nachweis wurde erbracht. Die Firsthöhe beträgt 11,12 m und bewegt sich damit im zulässigen Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes B 46. Die weiteren relevanten Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes sind eingehalten.  

Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die Maßnahme hat Auswirkungen auf den Stellplatzbedarf. Es werden keine weiteren Flächen über die bereits genehmigten Flächen hinaus versiegelt.

Auf dem Grundstück befindet sich zur der Südl. Münchner Straße hin eine Tankstelle die unmittelbar an das gegenständliche Gebäude angebaut ist. Für die vorliegende Planung ist eine Abweichung von § 4 Abs. 3 der Festsetzung der Ortsgestaltungsatzung zur durchgehenden Trauf- und Firstlinie notwendig. Es bleibt zu erwähnen, dass die Trauflinie der beiden Gebäude bereits im Bestand nicht durchgängig ist. Da es sich im vorliegenden Fall bei der Tankstelle und dem Bürogebäude von der Kubatur nicht um ein typisches zusammengebautes Doppelhaus handelt, das grundsätzlich von der Festsetzung umfasst wird, sollte eine Abweichung für diesen Einzelfall befürwortet werden.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungsatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird mit insgesamt 16 Stellplätzen auf dem Grundstück erbracht. Die notwendigen Flächen stehen im Bestand zur Verfügung. Eine zusätzliche Versiegelung des Grundstücks zur Herstellung der benötigten Stellplätze ist nicht notwendig.  

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Ein Baumbestands- und Freiflächenplan muss noch nachgereicht werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes B46 zur Grünordnung sind hier entsprechend zu berücksichtigen.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Dachgeschosses auf dem Bestandsgebäude herzustellen.

Eine Abweichung von der Festsetzung § 4 Abs. 3 der Ortsgestaltungsatzung zur durchgängigen Trauf- und Firstlinie wird ausnahmsweise befürwortet.

Es sind ortsfeste Baumschutzzäune vor Beginn der Bauarbeiten, insbesondere zum Schutz der Straßenbäume aufzustellen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 17.02.2020 09:04 Uhr