Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Garage und einem Gerätehaus sowie einer Terrasse für das Grundstück Fl.Nr. 85, Gasteig 4


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 20.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.04.2020 ö beschließend 11

Sachverhalt

Antragsteller: Timo Rumm, Tegernseer Landstraße 61a, 82024 Taufkirchen
Bauort: Gasteig 4, Grundstück Fl.Nr. 85, Grundstücksgröße = 3.766m²
Planbereich: Außenbereich nach § 35 BauGB, Garagen- u. Stellplatzsatzung


Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 03.06.2019 eingehend mit der Bebauung im Außenbereich befasst.

Das Landratsamt München hat mittlerweile mit Bescheid vom 10.10.2019 den damaligen Antrag auf Vorbescheid bauaufsichtlich genehmigt. Eine wichtige zeitliche Regelung wurde im Genehmigungsbescheid festgelegt:

„Der Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit einer Grundfläche von 12m x 14,50m…… ist nach Maßgabe dieses Bescheides und den genannten Nebenbestimmungen… gestattet…, dass im Baugenehmigungsverfahren mittels geeigneter Unterlagen nachgewiesen wird, dass das vorhandene Gebäude…… vor Erlass der Baugenehmigung seit mindestens 4 Jahren vom Eigentümer selbst genutzt wurde…

Der damals ebenfalls beantragten Tiefgarage und einem Schwimmingpool konnte nicht zugestimmt werden – im Außenbereich sind derlei bauliche Anlagen nicht zugelassen.

Im Außenbereich sind nach § 35 BauGB grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben (dienende Funktion für Land- und Forstwirtschaft, gartenbauliche Erzeugung, öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas etc,) zulässig.


Mit dem neuen Antrag auf Vorbescheid möchte der Antragsteller Planungssicherheit zu folgenden Fragen erlangen:

  1. Kann das im Vorbescheid genehmigte Wohnhaus mit angrenzender Terrasse mit einem zweiten Untergeschoss unterkellert werden?

Im Außenbereich sind lediglich privilegierte Vorhaben zulässig – andere, also nicht privilegierte Vorhaben sind unzulässig. Es sei denn, es werden bestimmte Voraussetzungen eingehalten. Vorliegend handelt es sich bei der Planung nicht mehr um die ehemals genehmigte Kubatur des Bestandsgebäudes im üblichen Rahmen einer Außenbereichsbebauung. Der vorhandene und bisherige Rahmen wird deutlich zu Lasten der übrigen „Splittersiedlung“ und zu Gunsten der neuen Wohnform ausgenutzt. Gerade diese Entwicklung ist im sensiblen Außenbereich nicht statthaft.


  1. Können für das Wohnhaus 4 Garagenstellplätze mit anschließenden Gerätehaus errichtet werden? Da Parken in der Anliegerstraße nicht möglich ist, soll dadurch auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass Besucher am Grundstück parken. Außerdem soll eine Einliegerwohnung errichtet werden, welche gemäß Stellplatzsatzung zusätzliche Stellplätze benötigt.

Für ein Einfamilienhaus ist die Errichtung von zwei Stellplätzen völlig ausreichend. Das gilt im Innenbereich der Gemeinde – im Außenbereich ist das jedoch umso mehr von Bedeutung. Es geht im Außenbereich gerade darum,  den Grad der Bodenversiegelung und die Verfestigung von weiteren baulichen Anlagen auf ein Minimum zu reduzieren – im vorliegenden Fall des Vorbescheidantrages ist genau Gegenteiliges der Fall und daher klar abzulehnen.

Auch das Argument der Parkierung oder gar die Errichtung einer zusätzlichen Einliegerwohnung (welche übrigens nicht genehmigt war) greift hier nicht. Auch ein Gerätehaus mit den Maßen 5m x 6,50 m und einer Firsthöhe von 6,00 m sprengt den Rahmen. Im Außenbereich sind gänzlich andere bauliche Maßstäbe anzusetzen.


Zur Erinnerung: Auf dem Grundstück stand bislang ein Wohnhaus und eine Nebenanlage – mehr ist auch in Zukunft nicht möglich. Allein die Tatsache, dass hier durch den ersten Vorbescheid bereits durch die Gemeinde ein Neubau zugestanden wurde, rechtfertigt nun nicht die Tatsache, hier noch eine Einliegerwohnung und eine (absolut unübliche) Garagenanlage darauf zu setzen.

Die Errichtung einer Vierfachgarage und einer Einliegerwohnung (hier vorsorglich) wird nicht befürwortet.

Ein übliches Gerätehäuschen (3m x 2m) könnte zugelassen werden.




  1. Kann die Garage unterkellert werden?
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch die Neigung des natürlichen Geländes bei Fundamentierung der Garage auf die notwendige Frosttiefe bereits die für den Keller notwendige Höhe erreicht wird.

Nein, auch hier gilt das unter 1. und 2. genannte Prinzip, dass im sensiblen Außenbereich eine derartige bauliche Verdichtung, wie diese üblicherweise im Innenbereich vorzufinden ist, nicht erwünscht ist. Dass bereits bei der Planung unter Berücksichtigung des Geländeverlaufs die Fun- damentierungshöhe der Garage negativ ins Auge fällt, zeigt auf, dass die Stellplätze an der falschen Stelle situiert werden. Im südlichen Bereich, also im Bereich der heute befindlichen Garage gibt es dieses Gefälleproblem nicht. Der Planer hat die Nebenanlagen so zu situieren, dass eine Störung der Hangkante unterbunden wird.

  1. Kann an Stelle von dem im Vorbescheid abgelehnten Außenpool eine Terrasse in geringerer Größe errichtet werden?


Terrassen gehören zur Hauptnutzung des Gebäudes und sind auf die Grundfläche des Wohnhauses anzurechnen. Dass die geplante Terrasse abgerückt ist, entspringt dem Plangedanken der Innenbereichsbebauung, wo es heute in der Tat andere Sachzwänge gibt und dies vielfach übliches Vorgehen der Planer ist.

Hingegen im Außenbereich muss eine solche Terrasse keineswegs vom Hauptgebäude räumlich und baulich abgegrenzt sein. Gerade der Außenbereich zeichnet sich aus durch großzügige Freiflächen und mehr Platz als dies im Innenbereich einer dicht besiedelten Gemeinde der Fall ist. Vor alledem ist auch eine Terrasse wie vorliegend geplant nicht zulässig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt zu den einzelnen Fragen:


  1. Kann das im Vorbescheid genehmigte Wohnhaus mit angrenzender Terrasse mit einem zweiten Untergeschoss unterkellert werden?

Bauherr und Planer ist mit dem § 35 BauGB und den sich hieraus ergebenden Besonderheiten der Zulässigkeitsvoraussetzungen offenkundig nicht vertraut. Im Außenbereich sind lediglich privilegierte Vorhaben zulässig – andere, also nicht privilegierte Vorhaben sind unzulässig. Es sei denn, es werden bestimmte Voraussetzungen eingehalten. Vorliegend handelt es sich bei der Planung nicht mehr um die ehemals genehmigte Kubatur des Bestandsgebäudes im üblichen Rahmen einer Außenbereichsbebauung. Der vorhandene und bisherige Rahmen wird deutlich zu Lasten der übrigen „Splittersiedlung“ und zu Gunsten der neuen Wohnform ausgenutzt. Gerade diese Entwicklung ist im sensiblen Außenbereich nicht statthaft.


  1. Können für das Wohnhaus 4 Garagenstellplätze mit anschließenden Gerätehaus errichtet werden? Da Parken in der Anliegerstraße nicht möglich ist, soll dadurch auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass Besucher am Grundstück parken. Außerdem soll eine Einliegerwohnung errichtet werden, welche gemäß Stellplatzsatzung zusätzliche Stellplätze benötigt.

Für ein Einfamilienhaus ist die Errichtung von zwei Stellplätzen völlig ausreichend. Das gilt im Innenbereich der Gemeinde – im Außenbereich ist das jedoch umso mehr von Bedeutung. Es geht im Außenbereich gerade darum den Grad der Bodenversiegelung und die Verfestigung von weiteren baulichen Anlagen auf ein Minimum zu reduzieren – im vorliegenden Fall des Vorbescheidantrages ist genau Gegenteiliges der Fall und daher klar abzulehnen.

Auch das Argument der Parkierung oder gar die Errichtung einer zusätzlichen Einliegerwohnung (welche übrigens bislang weder beantragt noch genehmigt war) greift hier nicht. Auch ein Gerätehaus mit den Maßen 6m x 6,50m und einer Firsthöhe von 6,00m!! sprengt den Rahmen. Im Außenbereich sind gänzlich andere bauliche Maßstäbe anzusetzen.


Zur Erinnerung: Auf dem Grundstück stand bislang ein Wohnhaus und eine Nebenanlage – mehr ist auch in Zukunft nicht möglich. Allein die Tatsache, dass hier durch den ersten Vorbescheid bereits durch die Gemeinde ein Neubau zugestanden wurde, rechtfertigt nun nicht die Tatsache, hier noch eine Einliegerwohnung und eine (absolut unübliche) Garagenanlage darauf zu setzen.

Die Errichtung einer Vierfachgarage und einer Einliegerwohnung (hier vorsorglich) wird nicht befürwortet.

Ein übliches Gerätehäuschen (3m x 2m) könnte zugelassen werden.




  1. Kann die Garage unterkellert werden?
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch die Neigung des natürlichen Geländes bei Fundamentierung der Garage auf die notwendige Frosttiefe bereits die für den Keller notwendige Höhe erreicht wird.

Nein, auch hier gilt das unter 1. und 2. genannte Prinzip, dass im sensiblen Außenbereich eine derartige bauliche Verdichtung, wie diese üblicherweise im Innenbereich vorzufinden ist, nicht erwünscht ist. Dass bereits bei der Planung unter Berücksichtigung des Geländeverlaufs die Fun- damentierungshöhe der Garage negativ ins Auge fällt, zeigt auf, dass die Stellplätze an der falschen Stelle situiert werden. Im südlichen Bereich, also im Bereich der heute befindlichen Garage gibt es dieses Gefälleproblem nicht. Der Planer hat die Nebenanlagen so zu situieren, dass eine Störung der Hangkante unterbunden wird.

  1. Kann an Stelle von dem im Vorbescheid abgelehnten Außenpool eine Terrasse in geringerer Größe errichtet werden?


Terrassen gehören zur Hauptnutzung des Gebäudes und sind auf die Grundfläche des Wohnhauses anzurechnen. Dass die geplante Terrasse abgerückt ist, entspringt dem Plangedanken der Innenbereichsbebauung, wo es heute in der Tat andere Sachzwänge gibt und dies vielfach übliches Vorgehen der Planer ist.

Hingegen im Außenbereich muss eine solche Terrasse keineswegs vom Hauptgebäude räumlich und baulich abgegrenzt sein. Gerade der Außenbereich zeichnet sich aus durch großzügige Freiflächen und mehr Platz als dies im Innenbereich einer dicht besiedelten Gemeinde der Fall ist. Vor alledem ist auch eine Terrasse wie vorliegend geplant nicht zulässig.
 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 25.09.2020 09:32 Uhr