GR-Mitglied Reinhart-Maier fragt in der öffentlichen GR-Sitzung am 19.11.2019, ob die ausschließliche Benutzung von akkubetriebenen Laubbläsern in der Friedhofssatzung aufgenommen werden kann;
In Beantwortung der Anfrage teilt die Friedhofsverwaltung folgendes mit:
Ein in der Satzung festgelegtes Verbot, welchen Fremdfirmen die Nutzung benzinbetriebener Laubbläser untersagt, verstößt gegen geltendes Recht.
So beschloss am 26. Februar 2018 das Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Aktenzeichen 2 A 173/17), dass Laubbläser mit Benzinmotor und der damit verbundene Lärm hinzunehmen seien, sowohl von Anwohnern als auch von Inhabern von Grabstätten und Friedhofsbesuchern. Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes.
Die Richter verwiesen unter anderem darauf, dass es nicht wirtschaftlich sei, das Laub (in diesem Fall) von über 600 Bäumen auf dem entsprechenden Friedhof von Hand zu beseitigen. Ohnehin würden die Laubbläser nur zu bestimmten Zeiten (Allerheiligen) vermehrt eingesetzt.
Aus dem Grabnutzungsrecht ergebe sich nach Meinung der Richter zwar ein Recht auf innere Einkehr und Ruhe beim Totengedenken. Doch erst bei erheblichen Einschränkungen, die speziell das Grab des einzelnen Nutzungsberechtigten beträfen und nicht dem Friedhofszweck entsprächen, hätten Betroffene Aussicht auf einen Unterlassungsanspruch.
Die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Grünwald weist nochmals darauf hin, dass die Friedhofsmitarbeiter bereits akkubetriebene Geräte im Einsatz haben und dies bei einem Bestand von rund 1.000 Laubbäumen auf dem Waldfriedhof.
Die Friedhofsmitarbeiter haben sich allerdings bereit erklärt, wenn ein benzinbetriebener Laubbläser eingesetzt wird, mit den betreffenden Firmen zu sprechen und diesen für die Zukunft, auch aus Gründen des Umweltschutzes, die Anschaffung eines akkubetriebenen Gerätes zu empfehlen.