Antrag auf isolierte Abweichung von den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung zur Errichtung einer Plakatwerbetafel auf dem Grundstück Fl.Nr. 500/23 an der Südl. Münchner Str. 13;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 25.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 25.05.2020 ö 4

Sachverhalt

Bauort: Südl. Münchner Str. 13, Grundstück Fl.Nr. 500/23 (Grundstücksgröße = 1.641  m²)
Planbereich: Werbeanlagensatzung;


Der Antragssteller beantragt eine isolierte Abweichung von den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung für die Errichtung einer freistehenden Plakatwerbetafel auf dem oben genannten Grundstück.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der gemeindlichen Werbeanlagensatzung Teilgebiet I. Für freistehende Werbeanlagen ist § 11 der Werbeanlagensatzung anzuwenden.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 legt fest, das freistehende Werbeanlagen bis zur einer Breite von 3,80 m und einer Höhe von 4,30 m, gemessen ab Oberkante Gelände bis zur Oberkante der Werbeanlage zulässig sind, wenn
a)        sie nicht entsprechend §§ 8 und 9 am Gebäude angebracht werden können oder wenn
           dies nicht zumutbar ist und
b)        keine Einfriedung vorhanden ist, an der sie gem. § 10 angebracht werden können und
c)        sie parallel zum öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden.

Die gegenständliche Plakatwerbetafel widerspricht in mehreren Punkten der Festsetzung der Werbeanlagensatzung. Eine freistehende Werbeanlage ist nur dann zulässig, wenn diese nicht am Gebäude angebracht werden kann. Im vorliegenden Fall, kann die Werbeanlage sicherlich an geeigneter Stelle an der Fassade angebracht werden. Eine Einfriedung ist nicht vorhanden. Die Plakatwerbetafel entspricht auch hinsichtlich der Ausrichtung nicht der Werbeanlagensatzung, da diese nicht parallel zum öffentlichen Straßenraum geplant wird. Ebenfalls entspricht die Abmessung der Werbeanlange nicht der Festsetzung des § 11 Abs. 1.
Der Antragssteller wurde entsprechend auf die widersprechenden Sachverhalte hingewiesen, eine Anpassung an die geltenden Festsetzungen wurde jedoch nicht vorgenommen. Daher ist aus den vorgenannten Gründen der Antrag abzulehnen, da die geplante Plakatwerbetafel nicht den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung entspricht.
Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für die isolierte Abweichung von den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung zur Errichtung einer freistehenden Plakatwerbetafel nicht herzustellen.

Die freistehende Plakatwerbetafel widerspricht in mehreren Punkten § 11 Abs. 1 Satz 1 der Werbeanlagensatzung.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 28.06.2020 20:41 Uhr