Bauort: Südl. Münchner Str. 13, Grundstück Fl.Nr. 500/23 (Grundstücksgröße = 1.641 m²)
Planbereich: Werbeanlagensatzung;
Der Antragssteller beantragt eine isolierte Abweichung von den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung für die Errichtung einer freistehenden Plakatwerbetafel auf dem oben genannten Grundstück.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der gemeindlichen Werbeanlagensatzung Teilgebiet I. Für freistehende Werbeanlagen ist § 11 der Werbeanlagensatzung anzuwenden.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 legt fest, das freistehende Werbeanlagen bis zur einer Breite von 3,80 m und einer Höhe von 4,30 m, gemessen ab Oberkante Gelände bis zur Oberkante der Werbeanlage zulässig sind, wenn
a) sie nicht entsprechend §§ 8 und 9 am Gebäude angebracht werden können oder wenn
dies nicht zumutbar ist und
b) keine Einfriedung vorhanden ist, an der sie gem. § 10 angebracht werden können und
c) sie parallel zum öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden.
Die gegenständliche Plakatwerbetafel widerspricht in mehreren Punkten der Festsetzung der Werbeanlagensatzung. Eine freistehende Werbeanlage ist nur dann zulässig, wenn diese nicht am Gebäude angebracht werden kann. Im vorliegenden Fall, kann die Werbeanlage sicherlich an geeigneter Stelle an der Fassade angebracht werden. Eine Einfriedung ist nicht vorhanden. Die Plakatwerbetafel entspricht auch hinsichtlich der Ausrichtung nicht der Werbeanlagensatzung, da diese nicht parallel zum öffentlichen Straßenraum geplant wird. Ebenfalls entspricht die Abmessung der Werbeanlange nicht der Festsetzung des § 11 Abs. 1.
Der Antragssteller wurde entsprechend auf die widersprechenden Sachverhalte hingewiesen, eine Anpassung an die geltenden Festsetzungen wurde jedoch nicht vorgenommen. Daher ist aus den vorgenannten Gründen der Antrag abzulehnen, da die geplante Plakatwerbetafel nicht den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung entspricht.
Nachbarunterschriften liegen nicht vor.