Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 257/11 an der Wendelsteinstraße 52 – Austauschplanung zum Antrag auf Vorbescheid vom 12.12.2019;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 25.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 25.05.2020 ö 5

Sachverhalt

Bauort: Wendelsteinstraße 52, Grundstück Fl.Nr. 257/11 (Grundstücksgröße = 1.341 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Der Antrag war bereits in der Bauausschusssitzung vom 20.01.2020 Beratungsgegenstand. Im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid sind verschiedene Fragen zur Klärung gestanden, wobei zu einigen Fragen das Einvernehmen nicht in Aussicht gestellt wurde bzw. hier Änderungen notwendig waren. Mit dem nun vorliegenden Korrekturantrag sind entsprechende Änderungen verarbeitet worden. Gemäß dem Anhörungsschreiben des Landratsamtes vom 23.03.2020 mit Androhung eines Teilablehnungsbescheides ist zur Vermeidung eines solchen die Anpassung der entsprechend Fragen vorgenommen worden.

Folgende Fragen sollen im Rahmen des neuen Antrages auf Vorbescheid geklärt werden. Für die Fragen in rot ist das Einvernehmen bereits in der Sitzung vom 20.01.2020 hergestellt worden und werden entsprechend des Beschlusses zitiert.  

  1. Ist eine Grundfläche von 134 m² für das Einfamilienhaus planungsrechtlich zulässig?

Antwort der Verwaltung: Das Maß der baulichen Nutzung wird durch den Bebauungsplan B35 auf 0,25 festgesetzt. Multipliziert mit der Grundstücksgröße ergibt sich daher eine maximal zulässige Grundfläche von 341,15 m² Die Grundfläche GR 1 in der vorliegenden Planung beläuft sich inklusive der vorgesehenen Terrasse auf ca. 189 m², wird dementsprechend gut eingehalten und ist somit zulässig.

  1. Sind die Traufhöhe von 6,50 m und die Firsthöhe von 9,80 m OKG planungsrechtlich zulässig?

Antwort der Verwaltung: Die genannten Höhen ergeben sich aus der Umgebungsbebauung gemäß § 34 BauGB die in Abstimmung mit den Landratsamt als Richtmaße herangezogen wurden. Eine Bebauung mit einer Traufhöhe von 6,50 m und einer maximalen Firsthöhe von 9,80 m ist daher planungsrechtlich zulässig.

  1. Ist die Lage des Einfamilienhauses im Grundstück planungsrechtlich zulässig?

Antwort der Verwaltung: Die Lage des Einfamilienhauses im Grundstück ist planungsrechtlich zulässig.

  1. In eine Grundfläche von 9x 6 m für die Garage planungsrechtlich zulässig?

Antwort der Verwaltung: Es bestehen keine Einwände gegen die Größe der Garage.


  1. Ist die Lage der Garage planungsrechtlich zulässig?

Antwort der Verwaltung: die Lage der Garage ist planungsrechtlich zulässig. Die Zufahrtsbreite entspricht mit einer maximalen Breite von 5 m der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung und somit zulässig.

  1.  Sind die Dachform und Höhe der Garage von 4,30 m planungsrechtlich zulässig?

Antwort der Verwaltung: Gemäß der Ortsgestaltungsatzung sind die geplanten Maße und die Dachform der Garage zulässig.

  1. Ist die Abböschung von 1/3 der Hausbreite bei einer Tiefe der Abböschung von 3,00 m planungsrechtlich zulässig?

Antwort der Verwaltung: Die Abböschung (Ausgrabung) entspricht mit seinen Abmessungen den Ausnahmeparametern der Ortsgestaltungssatzung und ist somit zulässig.

Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid – hier: Austauschplanung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage herzustellen. Die Beantwortungen sind Inhalt dieses Beschlusses.

  1. Ist eine Grundfläche von 134 m² für das Einfamilienhaus planungsrechtlich zulässig?

Antwort der Verwaltung: Das Maß der baulichen Nutzung wird durch den Bebauungsplan B35 auf 0,25 festgesetzt. Multipliziert mit der Grundstücksgröße ergibt sich daher eine maximal zulässige Grundfläche von 341,15 m² Die Grundfläche GR 1 in der vorliegenden Planung beläuft sich inklusive der vorgesehenen Terrasse auf ca. 189 m², wird dementsprechend gut eingehalten und ist somit zulässig.

  1. Sind die Traufhöhe von 6,50 m und die Firsthöhe von 9,80 m OKG planungsrechtlich zulässig?

Antwort der Verwaltung: Die genannten Höhen ergeben sich aus der Umgebungsbebauung gemäß § 34 BauGB die in Abstimmung mit den Landratsamt als Richtmaße herangezogen wurden. Eine Bebauung mit einer Traufhöhe von 6,50 m und einer maximalen Firsthöhe von 9,80 m ist daher planungsrechtlich zulässig.

  1. Ist die Lage des Einfamilienhauses im Grundstück planungsrechtlich zulässig?

Antwort der Verwaltung: Die Lage des Einfamilienhauses im Grundstück ist planungsrechtlich zulässig.

  1. In eine Grundfläche von 9x 6 m für die Garage planungsrechtlich zulässig?

Antwort der Verwaltung: Es bestehen keine Einwände gegen die Größe der Garage.

  1. Ist die Lage der Garage planungsrechtlich zulässig?

Antwort der Verwaltung: die Lage der Garage ist planungsrechtlich zulässig. Die Zufahrtsbreite entspricht mit einer maximalen Breite von 5 m der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung.

  1.  Sind die Dachform und Höhe der Garage von 4,30 m planungsrechtlich zulässig?

Antwort der Verwaltung: Gemäß der Ortsgestaltungsatzung sind die geplanten Maße und die Dachform der Garage zulässig.


  1. Ist die Abböschung von 1/3 der Hausbreite bei einer Tiefe der Abböschung von 3,00 m planungsrechtlich zulässig?

Antwort der Verwaltung: Die Abböschung (Ausgrabung) entspricht mit seinen Abmessungen den Ausnahmeparametern der Ortsgestaltungssatzung und ist somit zulässig.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 28.06.2020 20:41 Uhr