Bauantrag zum Neubau eines Bürogebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 600 an der Südlichen Münchner Str. 42a;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 23.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 23.07.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauort: Südliche Münchner Str. 42a, Grundstück Fl.Nr. 600 – Größe = 961m²
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 46 und Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung.

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück soll künftig mit einem zulässigen Gewerbegebäude (reine Büronutzung) in E + 1 + D (D=kein Vollgeschoss) bebaut werden. Die Dachneigung ist mit 35° entsprechend Bebauungsplan geplant.

Der mit Baugrenze festgesetzte Bauraum wird mit dem Vorhaben gut eingehalten. Das neue Gebäude soll im rückwärtigen Teil des Grundstückes situiert werden.

Im vorderen Teil des Grundstückes sollen oberirdische Stellplätze (acht Stück) zur Ausführung kommen – analog des nördlich angrenzenden Gewerbegrundstückes, das ebenfalls dem Antragsteller gehört. Nach dem gültigen Bebauungsplan Nr. B 46 Ziff. 11.2 ist bei der Anlage von oberirdischen Stellplätzen gegenüber den angrenzenden Nachbarbebauungen (die dem Wohnen dienen – wie hier vorliegend) ein geeigneter Lärmschutz in Form einer Einhausung o.ä. vorzunehmen. Das Landratsamt München wird gebeten, dies im Rahmen des Baugenehmigungs- verfahrens entsprechend zu beauflagen.

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung (sowohl Grund- als auch Geschossflächenzahl) gut eingehalten. Mit den geplanten Nebenanlagen (Zufahrt, Parkplatz, Müll- tonnenhäuschen und Fahrradabstellanlage, sowie einer nach Süden orientierten Außenlounge) wird die zulässige Grundfläche überschritten. Nachdem die Stellflächen und die Zufahrten aus wasserdurchlässigen Materialien ausgebildet werden sollen, ist hier eine Befreiung zu befürworten.


Es ist ein Kniestock mit 1,18m geplant – zulässig ist maximal ein Kniestock von 0,75m; das ist vom beauftragten Planer entsprechend abzuändern.

Der Abstand der geplanten Gauben misst lediglich 0,50m – nach Ortsgestaltungssatzung sind mindestens 0,75m einzuhalten – auch dahingehend ist die Planung abzuändern.

Mit dem Giebel in der Südansicht wird die zulässige Wandhöhe um 1,80m überschritten. In ähnlich gelagerten Fällen wurde jeweils eine Abweichung zugelassen, es sollte daher auch hier eine Abweichung befürwortet werden.

Auf der Gebäudesüdseite wird eine den Ausnahmetatbeständen zulässige Abgrabung beantragt – eine entsprechende Ausnahme sollte auch hier befürwortet werden.

Der Stellplatznachweis wird in ausreichender Weise, durch die Planung von acht oberirdischen Stellplätzen nachgewiesen.

Die im rückwärtigen Bereich befindlichen schützenswerten Bäume sollen erhalten werden – deshalb hat der Antragsteller keine Tiefgarage, sondern nach Westen orientierte oberirdische Stellplätze geplant. Die weiteren Bäume entlang der Südlichen Münchner Straße sind nicht geschützt. Es sollen hier mehrere Ersatzpflanzungen sowie eine 1,80m hohe Hecke zur Ausführung kommen.


Laut Stellungnahme des Umweltamtes befinden sich zwei schützenswerte Bäume auf dem Baugrundstück (eine Buche mit StU 2,75m im östlich Teil und ein Bergahorn mit StU 2,47m im südlichen Teil).



Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt das Einvernehmen unter den nachfolgenden Bedingungen herzustellen:

Im vorderen Teil des Grundstückes sollen oberirdische Stellplätze (acht Stück) zur Ausführung kommen – analog des nördlich angrenzenden Gewerbegrundstückes, das ebenfalls dem Antragsteller gehört. Nach dem gültigen Bebauungsplan Nr. B 46 Ziff. 11.2 ist bei der Anlage von oberirdischen Stellplätzen gegenüber den angrenzenden Nachbarbebauungen (die dem Wohnen dienen – wie hier vorliegend) ein geeigneter Lärmschutz in Form einer Einhausung o.ä. vorzunehmen. Das Landratsamt München wird gebeten, dies im Rahmen des Baugenehmigungs- verfahrens entsprechend zu beauflagen.

Es ist ein Kniestock mit 1,18m geplant – zulässig ist maximal ein Kniestock von 0,75m; die Planung ist dahingehend auf maximal 0,75m abzuändern.

Der Abstand der geplanten Gauben misst lediglich 0,50m – nach Ortsgestaltungssatzung sind mindestens 0,75m einzuhalten – auch dahingehend ist die Planung abzuändern.

Mit dem Giebel in der Südansicht wird die zulässige Wandhöhe um 1,80m überschritten. Der Bauausschuss befürwortet eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der Wandhöhe mit dem Giebel.

Der Errichtung einer ausnahmsweise zulässigen Abgrabung wird zugestimmt.

Der beantragten Fällung des Bergahorns wird nicht zugestimmt – es wird angeraten den Totholzanteil fachgerecht zu beseitigen und die Sicherungssysteme zum Erhalt der Baumstatik zu überprüfen.

Die Ersatzpflanzungen (Bäume 1.Ordnung) sollen nicht, wie geplant, im rückwärtigen Garten – sondern unbedingt im Einflussbereich der öffentlichen Straße stattfinden. Vor Abbruch des Altbestandes (Gebäude) müssen zwingend Schutzzäune aufgestellt und vom Umweltamt abgenommen werden.

Eine ökologische Baubegleitung zum Schutz der beiden geschützten Bäume ist vom Landratsamt München zu beauflagen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 25.09.2020 11:22 Uhr