Bauort: Ludwig-Thoma-Str. 6, Grundstück Fl.Nr. 615/4 (Grundstücksgröße = 2.282 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 65 B 11, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, § 34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Das Grundstück soll mit drei Einfamilienhäusern und einer gemeinsamen Tiefgarage bebaut werden. Der vorliegende Bauantrag umfasst eines der drei geplanten Einfamilienhäuser auf dem Grundstück. Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D Bebauung mit einem Mansardenwalmdach (DN 15°/50°). Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird mit der vorliegenden Planung eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit der langen Zufahrt (72,24 m x 2,80 m) zum rückwärtig gelegenen Grundstück (sog. Hammerstiel) mit insgesamt ca. 197 m² (65,66 m² je Wohneinheit) überschritten. Aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung und ähnlich gelagerten Fällen sollte eine Befreiung befürwortet werden.
Der Bauwerber plant ferner die Errichtung einer gemeinsamen Tiefgarage mit je drei Stellplätzen pro Einfamilienhaus. Eine Befreiung für insgesamt 465,52 m² (entspricht 155,17 m² je Wohneinheit) sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen aufgrund der Ausführung mit 1 m Erdüberdeckung befürwortet werden.
Der Baulinienplan 65 B 11 vom 28.11.1911 setzt eine rückwärtige Baulinie von 10 m zur Trambahnlinie fest. Aufgrund vorhandener Bezugsfälle im Planbereich sollte eine Befreiung für die Überschreitung der Baulinie für ca. 2 m befürwortet werden. Die Baulinie ist in den Plänen einzutragen und entsprechend zu vermaßen.
Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein. Die unmittelbare Umgebung ist von E+D-Bebauungen geprägt. Betrachtet man die weitläufigere Umgebungsbebauung (sog. Geviert) so ist diese auch von E+1+D Bebauung geprägt. Auf einen Neubau in E+1+D auf dem benachbarten Grundstück wird Bezug genommen.
Eine geplante Abgrabung auf der Westseite des Gebäudes entspricht den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung und sollte befreit werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Der Baum- und Freiflächengestaltungsplan wurde vom Umweltamt beurteilt. Der Baum Nr. 1 ist eine Hainbuche und Baum Nr. 2 ein Spitzahorn. Dies ist zu korrigieren. Grundsätzlich sind ausnahmslos alle Bäume auf dem Grundstück erhaltenswert. Am vitalsten sind die Buchen Nr. 4 und 5 an der nördlichen Grundstücksgrenze, die eine Einheit bilden. Diese bleiben stehen. Um die Bäume zu erhalten, ist Haus 1 aber zu weit in den Wurzelbereichen der beiden Buchen geplant. Daher sollte Haus 1 aus dem Wurzelbereich der Buchen herausgenommen werden. Der Baukörper ist entsprechend zu verschieben. Der Wurzelbereich der beiden Buchen ist mit entsprechenden Maßnahmen auch hinsichtlich der geplanten Zuwegung zu schützen.
Bereits vor Beginn der Bautätigkeit sind fest montierte Baumschutzzäune aufzustellen. Als Schutzraum zählt der Kronendurchmesser zuzüglich einem Abstand von 1,5 m.
Eine ökologische Baubegleitung zum Schutz der Bäume muss unbedingt beauflagt werden.
Sollten im Bereich der geschützten Buchen Astungsmaßnahmen sattfinden, dürfen diese nur fachgerecht nach den Richtlinien der ZTV-Baumpflege und unter Verwendung eines Schutzanstrichs für die besonnten Teile der Rinde erfolgen.
Die Ersatzpflanzungen sind in Ordnung, allerdings aufgrund der TG etwas unglücklich angeordnet.
Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage mit je drei Plätzen erbracht.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.