Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses (Haus 2) mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 615/4 an der Ludwig-Thoma-Str. 6;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 23.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 23.07.2020 ö 8

Sachverhalt

Bauort: Ludwig-Thoma-Str. 6, Grundstück Fl.Nr. 615/4 (Grundstücksgröße = 2.282 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 65 B 11, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, § 34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Das Grundstück soll mit drei Einfamilienhäusern und einer gemeinsamen Tiefgarage bebaut werden. Der vorliegende Bauantrag umfasst eines der drei geplanten Einfamilienhäuser auf dem Grundstück. Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+D Bebauung mit einem Mansardenwalmdach (DN 15°/50°). Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß.

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird mit der vorliegenden Planung eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit der langen Zufahrt (72,24 m x 2,80 m) zum rückwärtig gelegenen Grundstück (sog. Hammerstiel) mit insgesamt ca. 197 m² (65,66 m² je Wohneinheit) überschritten. Aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung und ähnlich gelagerten Fällen sollte eine Befreiung befürwortet werden.
Der Bauwerber plant ferner die Errichtung einer gemeinsamen Tiefgarage mit je drei Stellplätzen pro Einfamilienhaus. Eine Befreiung für insgesamt 465,52 m² (entspricht 155,17 m² je Wohneinheit) sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen aufgrund der Ausführung mit 1 m Erdüberdeckung befürwortet werden.

Die Festsetzung des Bebauungsplanes 65 B 11 vom 28.11.1911 wird nicht berührt.

Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.

Eine geplante Abgrabung auf der Westseite des Gebäudes entspricht den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung und sollte befreit werden.
Die weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Der Baum- und Freiflächengestaltungsplan wurde vom Umweltamt beurteilt. Die mittige Dreiergruppe Rotbuchen mit Stu 2,67m, 2,83 m 3,14 m ist ebenfalls absolut erhaltenswert. Es wäre zumindest sinnvoll, den Baukörper von Haus Nr. 2 noch einen Meter nach Westen zu verschieben um Baum Nr. 9 bessere Chancen einzuräumen. Haus 3 lässt sich vermutlich nicht nach Osten verschieben.

Bereits vor Beginn der Bautätigkeit sind fest montierte Baumschutzzäune aufzustellen. Als Schutzraum zählt der Kronendurchmesser zuzüglich einem Abstand von 1,5 m.

Eine ökologische Baubegleitung zum Schutz der Bäume muss unbedingt beauflagt werden.

Sollten im Bereich der geschützten Buchen Astungsmaßnahmen sattfinden, dürfen diese nur fachgerecht nach den Richtlinien der ZTV-Baumpflege und unter Verwendung eines Schutzanstrichs für die besonnten Teile der Rinde erfolgen.

Die Ersatzpflanzungen sind in Ordnung, allerdings aufgrund der TG etwas unglücklich angeordnet.

Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage mit je drei Plätzen erbracht.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage (Haus 2) herzustellen.

Eine Befreiung für die Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen, der gemeinsamen  Zufahrt (sog. Hammerstiel) zum rückwärtigen Grundstück und Tiefgarage mit ca. 220,83 m² für Haus 2 wird befürwortet.

Eine Abweichung für die Errichtung einer Abgrabung auf der Westseite des Gebäudes innerhalb der Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung wird befürwortet.

Zum Schutz der Buche Nr. 9 ist der Baukörper von Haus 2 entsprechend nach Westen zu verschieben. Die geplante Zuwegung ist hinsichtlich der Schutzmaßnahmen ebenfalls anzupassen.

Bereits vor Beginn der Bautätigkeit sind fest montierte Baumschutzzäune unter Einhaltung der Schutzräume (Kronendurchmesser + 1,50 m) aufzustellen.

Eine ökologische Baubegleitung zum Schutz der Bäume ist zu beauflagen.

Sollten im Bereich der geschützten Buchen Astungsmaßnahmen sattfinden, dürfen diese nur fachgerecht nach den Richtlinien der ZTV-Baumpflege und unter Verwendung eines Schutzanstrichs für die besonnten Teile der Rinde erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 25.09.2020 11:22 Uhr