Bauort: Perlacher Str. 16a, Grundstück Fl. Nr. 457/14 (Grundstücksgröße = 1613 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 7, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Die Grundstücksbebauung war bereits mehrfach Beratungsgegenstand im Bauausschuss – planungsrechtlicher Ansatz für die Zulässigkeit des Vorhabens bildet die erteilte Baugenehmigung vom 26.11.2019. Zuvor war der genehmigte Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses maßgeblich.
Diese Hintergrundinformationen sind insofern wichtig, da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. B 7 für den rückwärtigen Grundstücksbereich keinen überbaubaren Bauraum festgesetzt hatte und das ursprünglich 3.226m² große Grundstück in zwei gleich große Grundstücke real geteilt wurde. Das Landratsamt München vertrat seinerzeit die Auffassung, dass das Hinterliegergrundstück zwar außerhalb des Bauraumes liegt, der Bebauungsplan Nr. B 7 aber über die Jahre in einigen Teilbereichen durch genehmigte Bauraumüberschreitungen hier nicht mehr gelten würde. Die Folge war der o.g. Vorbescheid und die rechtskräftige Baugenehmigung.
Dies zur Vorgeschichte…
Der Antragsteller plant nun die Errichtung eines Wohnhauses in E + 1 – Bebauung + Tiefgarage (mit vier Stellplätzen) + Einliegerwohnung und Pool-Anlage.
Da die baulichen Anlagen außerhalb des Bauraumes zur Ausführung kommen ist hierfür – wie bisher so entschieden – eine Befreiung erforderlich.
Das Hauptgebäude wird als Flachdach ausgebildet und gliedert sich in im EG in mehrere Wohnbereiche – im zentralen Bereich bildet sich der Kubus über eine weitere Ebene in das OG hinaus (ebenfalls als Flachdach). Alle Geschossebenen oberhalb der Geländeoberfläche sind Vollgeschosse und sind somit auf das Maß der baulichen Nutzung voll anzurechnen.
Bei der Prüfung der vorliegenden Berechnung zum Maß der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass die Geschossflächenzahl problemlos eingehalten ist. Die Grundflächenzahl mit der Hauptnutzung wird mit der nicht berücksichtigten Terrassenfläche/Atrium um ca. 35m² überschritten – hier ist die Planung entsprechend abzuändern.
Desgleichen wird die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen durch die lange Zufahrt, den Pool und die unterirdischen baulichen Anlagen überschritten. Da jedoch die Zufahrt aus wasserdurchlässigen Belägen hergestellt wird und die Tiefgarage mit mind. 1m Erde überdeckt ist, kann hier eine entsprechende Befreiung (es geht hier um ca. 152m²) befürwortet werden.
Der nach Osten geplante Lichtschacht hält die ausnahmsweise zulässigen Tatbestandsmerkmale nach der Ortsgestaltungssatzung nicht gänzlich ein (die max. Breite von 4,00m wird um ca. 0,50m überschritten) – hier ist die Planung zu korrigieren.
Der Stellplatznachweis für die vorliegende Wohnbebauung wird in ausreichender Weise durch die Planung einer Tiefgarage mit vier Stellplätzen geführt.
Die sonstigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlich relevanten Belange werden allesamt eingehalten.
Die jetzt beantragten Gebäude sind gegenüber dem bisher genehmigten Umfang bezüglich der schützenswerten Bäume kein Problem. Die Stellungnahme des Umweltamtes liegt noch nicht vor und sollte noch in die endgültige Beurteilung mit einfließen.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Die Bauverwaltung beurteilt das vorliegende Baugesuch als zulässig und genehmigungsfähig, wenn die geringfügigen Planänderungen durch den Architekten entsprechend vorgenommen werden.