Bauort: Ebertstr. 1, Fl.Nr. 586 (Grundstücksgröße = 78.366m²)
Planbereich: § 34 BauBG, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;
Im letzten Gemeinderat am 21.07.2020 wurde die Entwurfsplanung mit Kostenberechnung durch die Verwaltung und dem beauftragten Architekturbüro Pichler vorgestellt und einstimmig genehmigt.
Das Architekturbüro und die Fachplaner wurden in gleicher GR-Sitzung mit den weiteren Leistungsphasen beauftragt. Nunmehr liegt die Genehmigungsplanung vor – dazu ist der Bauausschuss ermächtigt worden u.a. das sogenannte Einvernehmen zu erteilen.
Planungsrechtlich ist lediglich § 34 BauGB relevant / andere bauplanungsrechtliche Parameter (z.B. Baulinienplan / einfacher oder qualifizierter Bebauungsplan) existieren nicht. Da vorliegend das geplante Schwimmbad eine Erweiterung der Bestandsbebauung darstellt und ein Sonderbau ist - kann eine Einfügung in die Eigenart der näheren Umgebung (hier geht es um die Bestandsbauten des Grünwalder Freizeitparks – wie Schwimmbad, Eislaufplatz, diverse Turnhallen und sonstige Einrichtungen die vorwiegend dem Sport dienen - ) attestiert werden.
Bauordnungsrechtlich ist festzustellen, dass die geplanten Wandhöhen des eingeschossigen Schwimmbadbaus die festgesetzten Wandhöhen aus der Ortsgestaltungssatzung überschreiten (geplant = 5,30m WH / zulässig = 4,25m). Die Firsthöhen nach Ortsgestaltungssatzung sind bei eingeschossiger Bebauung mit 8,65m angegeben und werden nicht tangiert.
Da vorliegend die Erweiterung des Schwimmbades eine Angleichung an den baulichen Bestand darstellt, wird eine Abweichung i.S. § 11 Satz 1 Buchst. c ) Ortsgestaltungssatzung wegen Nicht- einhaltung der Wandhöhen befürwortet.
Nach geltender Garagen- u. Stellplatzsatzung sind für öffentliche Hallenbäder Stellplätze je Kleiderablagen (1Stpl/je 10 Kleiderablagen) nachzuweisen. Die bestehende Umkleide reicht platztechnisch auch für die Erweiterung – deswegen sind keine weiteren Stellplätze nachzuweisen.
Schützenswerte Bäume werden durch die Baumaßnahme nicht berührt.
Nachbarunterschriften sind noch nicht vollständig – die Nachbaranhörung wird durch die Gemeinde durchgeführt.