Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl. Nr. 85, Gasteig 4;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 12.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Gasteig 4, Grundstück Fl.Nr. 85 (Grundstücksgröße = 3.766 m²)
Planbereich: Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch, Garagen- und Stellplatzverordung


Aufbauend auf den mittlerweile genehmigten Vorbescheid liegt zum o.g. Bauvorhaben nun der Bauantrag vor. Geplant ist eine Einfamilienhaus in E+1+D-Bebauung mit Walmdach (DG kein Vollgeschoss) und Garagen auf dem im Außenbereich befindlichen Grundstück am Gasteig.

Der Tenor des Bescheides beinhaltet, dass vor Erlass der Baugenehmigung nachgewiesen sein muss, dass das Gebäude vom Eigentümer seit mindestens vier Jahren genutzt wurde. Insofern ist die Beantragung einer Baugenehmigung zum aktuellen Zeitpunkt für die Verwaltung nicht nachvollziehbar, weil u.E. erst frühestens 2023/24 eine Baugenehmigung erteilt werden kann.

Das gegenständliche Hauptgebäude entspricht in den Außenmaßen exakt den Vorgaben des Vorbescheids. Ein prüffähiger Nicht-Vollgeschossnachweis für das Dachgeschoss lag nicht vor, ist aber zwingend nachzureichen.

Auf der Gebäudenordostseite ist auf einer Länge von 11m ein Geräte- und Garagenanbau vorgesehen. Dieser war im Vorbescheid vom Landratsamt München aus den Plänen gestrichen worden, da nicht Antragsgegenstand. Insofern wäre über diesen Garagentrakt mit insgesamt vier Stellplätzen im Rahmen des § 35 BauGB neu zu entscheiden. Der bisherige, südlich angegliederte Seitentrakt (27 m Länge) entfällt. Insgesamt ergibt sich eine Verringerung der versiegelten Nebenflächen gegenüber dem heutigen Bestand von ca. 160 m².

Das Bauvorhaben ist grundsätzlich genehmigungsfähig – allerdings wurde wie oben beschrieben im Tenor des Vorbescheides gefordert, dass vor Erlass der Baugenehmigung nachgewiesen sein muss, dass das Gebäude vom Eigentümer seit mindestens vier Jahren genutzt wurde. Inwieweit damit der aktuelle Antrag tatsächlich sinnvoll ist und ein Sachverbescheidungsinteresse besteht, ist fraglich und sollte vom Landratsamt München im Detail geklärt werden.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen nach § 35 BauGB herzustellen.

Das Landratsamt München hat aufgrund der Auflage im Vorbescheid, dass vor Erlass der Baugenehmigung nachgewiesen sein muss, dass das Gebäude vom Eigentümer seit mindestens vier Jahren genutzt wurde, zu überprüfen, inwieweit der Bauantrag überhaupt genehmigungsfähig bzw. ein Sachverbescheidungsinteresse gegeben ist. Diese Auflage ist zu beachten und ggf. in ähnlicher Art und Weise in den Baugenehmigungsbescheid mitaufzunehmen, um die Einhaltung der Auflage zu gewährleisten.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 28.12.2020 14:17 Uhr