Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Schwimmbad auf dem Grundstück Fl. Nr. 448/25 an der Portenlängerstr. 35;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 12.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Portenlängerstr. 35, Grundstück Fl. Nr. 448/25 (Grundstücksgröße = 1.479 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung



Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D-Bebauung mit Tiefgarage und Schwimmbad an der Portenlängerstraße. Der Antragsteller begehrt nun zunächst im Rahmen eines Antrages auf Vorbescheid die Klärung folgender Fragen zum geplanten Bauvorhaben.


1.  Wird das Schwimmbad mit den Abmessungen von 15 x 5,9 m = 88,5 m² als untergeordnetes Bauteil gem. BauNVO bewertet.

       Antwort der Verwaltung:

Die Problematik der immer umfangreicher werdenden Schwimmbadgebäude ist soweit bekannt. Die Rechtsprechung urteilt hier sehr konträr, so dass keine klare rechtliche Linie erkennbar ist. Hierzu haben Gerichte bereits entschieden, dass Schwimmbadgebäude, die bezogen auf die Umgebungsbebauung (nicht rein auf das zugehörige ‚Hauptgebäude‘) für einen Laien den Anschein erwecken können ein eigenständiges Hauptgebäude zu sein, auch als solches einzustufen und demnach auch voll auf die Grund- und Geschossfläche anzurechnen sind. Die Verwaltung ist darauf hin, insbesondere im Sinne der Gleichbehandlung und Planungssicherheit für die Bauwilligen nach Rücksprache mit der Bauaufsichtsbehörde, dem Landratsamt München dazu übergegangen, die Schwimmbadgebäude dann als Hauptgebäude einzustufen, wenn die Fläche der Schwimmhalle über 1/3 der Grundfläche des zugehörigen Hauptgebäudes liegt. Mit dieser Linie, die aber eben keine explizite rechtliche Grundlage (nur die Rechtsprechung) hat, verfährt die Gemeinde bisher sehr gut. Es wird aktuell überprüft, ob diese Regelung in das Ortsrecht der Gemeinde Grünwald mitaufgenommen werden kann.

Im vorliegenden Fall verhält es sich wie folgt:
Grundfläche Hautgebäude: 204,64 m²
Davon 1/3: 68,21 m²
Grundfläche Schwimmbadgebäude: 88,42 m²  => größer als 68,21 m²

Insofern wäre nach Rechtsauffassung der Verwaltung das Schwimmbadgebäude grundsätzlich als Hauptanlage einzustufen und voll auf die Grund- und Geschossflächenzahl anzurechnen, was im Gesamtvorhaben zu einer Überschreitung des Maßes der baulichen (Haupt)Nutzung führen würde. Bei objektiver Einzelfallbetrachtung kommt man aber zu dem Ergebnis, dass sich die Schwimmhalle aufgrund ihres Erscheinungsbildes sowohl gegenüber dem zugehörigen Hauptgebäude als auch der Umgebungsbebauung unterordnet. Insofern könnte hier grundsätzlich der Einstufung als Nebenanlage zugestimmt werden. Baurechtlich gesehen, muss jedes Bauvorhaben als Einzelfall beurteilt werden. Allerdings wurde den Planern darüber hinaus im Vorfeld sowohl von der Gemeinde als auch vom Landratsamt München mitgeteilt, dass die Schwimmhalle in der aktuellen Planung auch unabhängig vom vorgenannten Sachverhalt als Hauptanlage zu sehen ist, da sie mit der Hauptnutzung (Terrasse) direkt verbunden ist. Die Schwimmhalle müsste mind. 1  m abgerückt werden um als Nebenanlage eingestuft zu werden. Sonst ist sie völlig unabhängig einer Unterordnung immer als Hauptanlage zu sehen.
 

2. Ist das Dachgeschoss mit der umlaufenden Dachneigung von 52 ° und dem Übergang zur Flachdachfläche für Kollektor- und Solarananlagen gem. Ortsgestaltungssatzung zulässig?

       Antwort der Verwaltung:

Die Dachform an sich ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Gemäß Ortsgestaltungssatzung sind Sonnenkollektoren / Photovoltaikanlagen in die Dachfläche zu integrieren. Im vorliegenden Fall sind die Anlagen nicht integriert, aber durch die Dachform von außen kaum sichtbar und demnach können diese aufgeständerten Anlagen gemäß Ortsgestaltungssatzung ausnahmsweise zugelassen werden, da besondere Gründe der Bau- oder Ortsbildgestaltung nicht entgegenstehen.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid  herzustellen. Die Beantwortung der Fragen ist Bestandteil dieses Beschlusses.

1. Wird das Schwimmbad mit den Abmessungen von 15 x 5,9 m = 88,5 m² als untergeordnetes Bauteil gem. BauNVO bewertet.
 

Die Problematik der immer umfangreicher werdenden Schwimmbadgebäude ist soweit bekannt. Die Rechtsprechung urteilt hier sehr konträr, so dass keine klare rechtliche Linie erkennbar ist. Hierzu haben Gerichte bereits entschieden, dass Schwimmbadgebäude, die bezogen auf die Umgebungsbebauung (nicht rein auf das zugehörige ‚Hauptgebäude‘) für einen Laien den Anschein erwecken können ein eigenständiges Hauptgebäude zu sein, auch als solches einzustufen und demnach auch voll auf die Grund- und Geschossfläche anzurechnen sind. Die Verwaltung ist darauf hin, insbesondere im Sinne der Gleichbehandlung und Planungssicherheit für die Bauwilligen nach Rücksprache mit der Bauaufsichtsbehörde, dem Landratsamt München dazu übergegangen, die Schwimmbadgebäude dann als Hauptgebäude einzustufen, wenn die Fläche der Schwimmhalle über 1/3 der Grundfläche des zugehörigen Hauptgebäudes liegt. Mit dieser Linie, die aber eben keine explizite rechtliche Grundlage (nur die Rechtsprechung) hat, verfährt die Gemeinde bisher sehr gut. Es wird aktuell überprüft, ob diese Regelung in das Ortsrecht der Gemeinde Grünwald mitaufgenommen werden kann.

Im vorliegenden Fall verhält es sich wie folgt:
Grundfläche Hautgebäude: 204,64 m²
Davon 1/3: 68,21 m²
Grundfläche Schwimmbadgebäude: 88,42 m²  => größer als 68,21 m²

Insofern wäre nach Rechtsauffassung der Verwaltung das Schwimmbadgebäude grundsätzlich als Hauptanlage einzustufen und voll auf die Grund- und Geschossflächenzahl anzurechnen, was im Gesamtvorhaben zu einer Überschreitung des Maßes der baulichen (Haupt)Nutzung führen würde. Bei objektiver Einzelfallbetrachtung kommt man aber zu dem Ergebnis, dass sich die Schwimmhalle aufgrund ihres Erscheinungsbildes sowohl gegenüber dem zugehörigen Hauptgebäude als auch der Umgebungsbebauung unterordnet. Insofern könnte hier grundsätzlich der Einstufung als Nebenanlage zugestimmt werden. Baurechtlich gesehen, muss jedes Bauvorhaben als Einzelfall beurteilt werden. Allerdings wurde den Planern darüber hinaus im Vorfeld sowohl von der Gemeinde als auch vom Landratsamt München mitgeteilt, dass die Schwimmhalle in der aktuellen Planung auch unabhängig vom vorgenannten Sachverhalt als Hauptanlage zu sehen ist, da sie mit der Hauptnutzung (Terrasse) direkt verbunden ist. Die Schwimmhalle müsste mind. 1 m abgerückt werden um als Nebenanlage eingestuft zu werden. Sonst ist sie völlig unabhängig einer Unterordnung immer als Hauptanlage zu sehen. 

Abstimmungsergebnis:        1 : 11 (somit abgelehnt)

2. Ist das Dachgeschoss mit der umlaufenden Dachneigung von 52 ° und dem Übergang zur Flachdachfläche für Kollektor- und Solarananlagen gem. Ortsgestaltungssatzung zulässig?
 

Die Dachform an sich ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Gemäß Ortsgestaltungssatzung sind Sonnenkollektoren / Photovoltaikanlagen in die Dachfläche zu integrieren. Im vorliegenden Fall sind die Anlagen nicht integriert, aber durch die Dachform von außen kaum sichtbar und demnach können diese aufgeständerten Anlagen gemäß Ortsgestaltungssatzung ausnahmsweise zugelassen werden, da besondere Gründe der Bau- oder Ortsbildgestaltung nicht entgegenstehen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 28.12.2020 14:17 Uhr