Bauantrag zum Neubau eines Einzelhauses mit zwei Wohneinheiten und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 270/21 an der Bodenschneidstraße 16;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 12.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö 5

Sachverhalt

Bauort: Bodenschneidstraße 16, Grundstück Fl.Nr. 270/21 (Grundstücksgröße = 937  m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan B 48, Ortsgestaltungssatzung und Baumschutzverordnung;

Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einzelhauses mit zwei Wohneinheiten innerhalb der geltenden Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes B 48 im sog. historischen Bereich (HB). Das geplante Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes B 48 für den Planbereich bis auf einen Punkt vollumfänglich ein. Aufgrund einer beantragten Abweichung von der Festsetzung ist das Freistellungsverfahren nicht durchführbar.  Für die Planung von zwei Quergiebeln an dem rückwärtigen Gebäudeteil wird seitens des Bauwerbers eine Abweichung gemäß Festsetzung Nr. 11.7 beantragt.
Der qualifizierte Bebauungsplan B48 legt in seiner Festsetzung Nr. 11.6 fest, dass Quergiebel in den Bereichen mit der Kennzeichnung HB unzulässig sind. Straßenabgewandte Quergiebel an Gebäuden, die mit der Traufseite parallel zur Straße angeordnet sind, sind von der Unzulässigkeit (Satz 1) ausgenommen. Die Dachgestaltung des gesamten Geltungsbereiches sowie der straßenabgewandten Quergiebel richtet sich im Übrigen nach den Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Grünwald (s. a. Festsetzung A 2.2).
Der Bauwerber hat in seiner Planung gemäß der Festsetzung 11.2 des qualifizierten Bebauungsplanes einen rückwärtigen Anbau/Gebäudeteil vorgesehen. An diesen sind jeweils auf jeder Seite die Quergiebel vorgesehen.
Unter Nr. 11.7 der Festsetzung des Bebauungsplanes B48 können Abweichungen von den Festsetzungen A 8.0 sowie A 10.0 bis A 11.6 im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen oder gefordert werden, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes im Bestand bereits vorhanden sind oder wenn die Abweichung aus besonderen Gründen der Bau oder Ortsbildgestaltung vertretbar oder geboten ist.
Eine Bestandsbebauung mit dieser Form von Quergiebeln sind im relevanten Bereich in dieser Ausführung nicht vorhanden. Der Bauwerber beantragt zu entscheiden, ob diese Abweichung aus besonderen Gründen der Bau- und Ortsbildgestaltung vertretbar oder geboten sei. Grundsätzlich ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes diese Art von Giebel für den Planbereich nicht vorgesehen. Die Begründung zum Bebauungsplan sieht hier im Bereich HB nur Gauben vor. Die Planung der Giebel wird mit der besseren Nutzbarkeit des Dachgeschosses in Verbindung mit der Festsetzung der E+D-Bebauung durch den Bauwerber begründet. Mögliche Gauben sind in ihrer Ausführung und Breite beschränkt.  Die geplante Kombination und Ausführung wäre grundsätzlich wohl durchaus vertretbar, ist jedoch im Bebauungsplan in dieser Form nicht vorgesehen. Im Falle einer Erteilung des Einvernehmens zu der vorgestellten Planung der Giebel ist von einer Präzedenzfallwirkung für zukünftige Bauvorhaben im Planbereich auszugehen.
 
Die sonstigen Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes B48 und der Ortsgestaltungssatzung sind erfüllt.

Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt. Den beantragten Fällungen wurde vom Umweltamt unter Auflagen zugestimmt. Ersatzpflanzungen sind aufgrund des reichen Baumbestandes auf dem Grundstück nicht notwendig.

Der Stellplatznachweis wird erfüllt.

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einzelhauses mit zwei Wohneinheiten wegen der ausnahmsweisen Errichtung zweier Quergiebel am rückwärtigen Gebäudeteil nicht herzustellen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 28.12.2020 14:17 Uhr