Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung und Versiegelung des sog. „ 5 m-Vorgartenbereiches“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 232/1, Am Wildwechsel 5;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 12.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö 7

Sachverhalt

Bauort: Am Wildwechsel 5, Grundstück Fl.Nr. 232/1 (Grundstücksgröße = 737 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan BL 73/71, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Der Bauwerber beantragt eine isolierte Befreiung für die Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Am Wildwechsel 5. Das gegenständliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes B 13, der unter den Festsetzungen B Nr. 4 b) eine Einfriedungshöhe an sonstigen Verkehrsflächen von 1,50 m festsetzt.
Die errichtete Einfriedung in Form eines Stabmattenzaunes ist mit einer durchschnittlichen Höhe von ca. 1,80 m bis 1,90 m deutlich über der Festsetzung mit 1,50 m. Der Antragssteller beantragt die isolierte Befreiung von der Festsetzung und bezieht sich auf die Zulässigkeit von Einfriedungen mit 1,80 m Höhe entlang der Tölzer Straße (vgl. Festsetzung B13 Nr. 4 a) und begründet die Notwendigkeit der Einfriedungshöhe mit einer sinnvollen und zeitgemäßen Sicherung des Grundstücks.
Der qualifizierte Bebauungsplan differenziert hier, genauso wie die Ortsgestaltungssatzung, zwischen Einfriedungen entlang von sog. Ortsstraßen und Staatsstraßen. Eine weitere Abweichung von diesen Festsetzungen wird regelmäßig aus präzedenzfallgründen nicht erteilt. Daher sollte die beantragte Befreiung aus den genannten Gründen für diesen Fall nicht befürwortet werden. Die Einfriedung ist auf das zulässige Maß von 1,50 m zu reduzieren.

Des Weiteren beantragt der Antragssteller die isolierte Befreiung für die Errichtung eines gepflasterten Zufahrts- und Zugangsbereiches über die gesamte Grundstücksbreite. Der Bebauungsplan Nr. B 35 legt und definiert in seiner Festsetzung Nr. 5 den sog. „Vorgartenbereich“ in einer Tiefe von 5 m. Flächen bebauter Grundstücke zwischen dem tatsächlichen Rand der Verkehrsfläche und der vorderen Gebäudeflucht sind in einer Tiefe von 5 m als private Grünfläche anzulegen. Zufahrten zu Garagen, Stellplätzen sowie Hauszugänge sind in diesem Bereich zulässig. Sonstige bauliche Anlagen sind unzulässig. Die Vorgärtenbereich sind mit Ausnahme der Hauszugänge und der Garagenzufahrten als Grünfläche und gärtnerisch anzulegen und zu erhalten.
Auf dem gegenständlichen Grundstück wurde der gesamte Vorgartenbereich über eine Breite von ca. 11,88 m mit Pflastersteinen versiegelt. Zulässig wäre eine Versiegelung für die Zufahrt von max. 5 m sowie eine Zuwegung mit max. 1,50 m. Der übrige Bereich ist gemäß der Festsetzung gärtnerisch und als Grünfläche herzustellen. Die vollständige Versiegelung wird mit einem erschwerten Pflegeaufwand aufgrund der schmäle des Grundstücks belegt. Für die gesamte Versiegelung wird eine isolierte Befreiung beantragt.

Eine Befreiungsvoraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder erfordern Gründe des Allgemeinwohls eine Befreiung noch wäre sie städtebaulich vertretbar. Vielmehr wäre eine Präzedenzfallwirkung gegeben. Die Durchsetzung der Festsetzung stellt ebenfalls keine beabsichtigte Härte  dar. Daher ist die isolierte Befreiung nicht zu befürworten. Die versiegelten Flächen sind entsprechend zu entsiegeln und als Grünfläche anzulegen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zu folgenden Anträgen auf isolierte Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht herzustellen.

Die isolierte Befreiung von der Festsetzung des qualifizierten Bebauungsplanes B13 Nr. 4 b) zur Höhe von Einfriedungen entlang von Ortsstraßen  für eine errichtete Einfriedung mit einer Höhe von ca. 1,80 m wird nicht befürwortet. Die straßenseitige Einfriedung ist auf maximal 1,50 m Höhe zu reduzieren.

Die isolierte Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes B35 Festsetzung Nr. 5 zum „Vorgartenbereich“ für die erfolgte Versiegelung mit Pflastersteinen über die gesamte Grundstücksbreite wird nicht erteilt. Die Flächen mit Ausnahme der Zufahrt und des Hauszugangs, sind entsprechend zu entsiegeln und als Grünfläche anzulegen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 28.12.2020 14:17 Uhr