Bauort: Habermannstr. 10, Fl.Nr. 611/60 (Grundstücksgröße = 1.435m²)
Planbereich: Bebauungsplan B 35 (Maß der baulichen Nutzung), Baulinienplan Nr. 25 B 31,
§ 34 BauGB, Ortsgestaltungs- u. Stellplatzsatzung
Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 21.10.2019 eingehend mit der damaligen Bauvoranfrage befasst und seinerzeit das Einvernehmen einstimmig nicht in Aussicht gestellt, da eine reine Verwaltungs- bzw. Büronutzung vorgesehen war.
Die Antragsteller haben sich in Abstimmung mit ihrem Architekten in Rahmen einer Bauberatung rechtskundig gemacht und die Eingabeplanung entsprechend angepasst.
Es ist nunmehr vorgesehen im reinen Wohngebiet i.S. § 3 Baunutzungsverordnung eine Anlage für kulturelle Zwecke zu beantragen. Diese Nutzung würde im Erdgeschoss und Kellergeschoss entstehen und wäre nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der BauNVO ausnahmsweise zulässig.
Im Obergeschoss würde neben einer untergeordneten Büronutzung (1 Büro, 1 Teeküche + WC) in der Hauptsache eine zulässige Wohnnutzung (2-Zimmer, Küche, Bad) realisiert werden.
Gegen diese geplanten Nutzungen im EG und KG, sowie im OG (gegenüber der Bauvoranfrage in überwiegende Wohnnutzung abgeändert) bestehen nunmehr keine Einwände.
Bei dem Bauvorhaben soll eine Abgrabung mit Außenkellertreppe ausgeführt werden, die die sog. Ausnahmetatbestände (Tiefe und Breite der Abgrabung) nicht einhält. Dies wird wie folgt begründet:
Da im Keller ein Ausstellungsraum vorgesehen ist, ergibt sich zum einen die Notwendigkeit einer besseren Belichtung der Exponate, zum anderen soll über die Außentreppe ein barrierefreier Zugang zum Kellergeschoss geschaffen werden. Dieser wird mit einem rollstuhlgeeigneten Treppenlift ausgeführt. Die Treppe im Gebäudeinneren ist dafür nicht geeignet. Aus diesem Grund wird i.S. § 11 Ortsgestaltungssatzung eine Abweichung von § 8 (Abgrabung) beantragt. Aufgrund des besonderen Nutzungszweckes sollte hier einer Abweichung zugestimmt werden.
Da davon auszugehen ist, dass die Stiftung / museale Ausstellung – von der Öffentlichkeit als solche wahrgenommen und auch genutzt werden wird, sind die dafür erforderlichen Stellplätze auf dem Baugrundstück nachzuweisen.
Als Stellflächen werden für die Wohnung und dem Büro die bestehende Doppelgarage ausreichend nachgewiesen. Für die Ausstellung/Museum werden zulässigerweise im Vorgartenbereich zwei weitere Stellplätze (welche über die gemeinsame Zufahrt angedient werden) nachgewiesen.
Die geplante Nutzungsänderung (vgl. auch Nutzungsbeschreibung) ist zulässig und genehmigungsfähig.