Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Schwimmbades in ein Kinderzimmer auf dem Grundstück Fl.Nr. 603/38 an der Ludwig-Thoma-Str. 24;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 09.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bauort: Ludwig-Thoma-Str. 24, Fl.Nr. 603/38 (Größe = 1.767m²)
Planbereich: Baulinienplan Nr. B I 22/55 von 1956, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;


Vorliegendes Grundstück ist mit zwei Wohnhäusern und jeweils mit Garagen bebaut. Das Maß der baulichen Nutzung ist bereits mit den Bestandsgebäuden überschritten – jedoch mit Bescheid des Landratsamtes München 1972 so genehmigt worden.

Es geht nunmehr darum, ob die beantragte Nutzungsänderung einer genehmigten Schwimmhalle in ein Kinderzimmer zugelassen werden kann.

Es wird vom Bauherrn vorgetragen, dass das in das Wohnhaus integrierte Schwimmbad Hauptnutzung (bodenrechtlich i.S. der Baunutzungsverordnung) ist. Das wurde zumindest in einem Vergleichsfall höchstrichterlich vom Bundesverwaltungsgericht so entschieden.

Das bedeutet für unseren Fall, dass das ehemalige Schwimmbad (integriert in das Wohnhaus) bereits eine Hauptnutzung darstellt und damit durch die Nutzungsänderung in ein Kinderzimmer keine neuen/zusätzlichen (und damit anrechenbaren) Flächen in Bezug auf Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl auslöst.

Würde das Schwimmbad vom Hauptgebäude deutlich abgerückt sein, läge der Fall anders – dann wäre eine Nutzungsänderung (z.B. in Wohnen) de facto unzulässig.

Nach dem der Sachverhalt und die Rechtsprechung aus 2017 dazu eindeutig sind – hat der Bauwerber einen Anspruch auf Erteilung des Einvernehmens.

Die Nutzungsänderung von Schwimmbad in Kinderzimmer ist damit zulässig und genehmigungsfähig.

Weitere Parameter wie Stellplatzbedarf, Baumschutz oder gestalterische Belange nach Ortsgestaltungssatzung sind nicht relevant, da sich ansonsten an dem betreffenden Gebäudeteil nichts ändert.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung eines Schwimmbades in ein Kinderzimmer herzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Vergleichsfall 2017 entschieden, dass ein in das Hauptgebäude integriertes und genehmigtes Schwimmbad ebenfalls Hauptnutzung in Bezug auf das anrechenbare Maß der baulichen Nutzung ist und damit keine zusätzlichen Flächen auslöst, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Schwimmbadnutzung aufgegeben wird und wie hier vorliegend eine Wohnnutzung realisiert werden soll.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 18.12.2020 16:15 Uhr