Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Pool auf dem Grundstück Fl.Nr. 626/4 am Gartenweg 3;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 09.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Bauort: Gartenweg 3, Grundstück Fl.Nr. 626/4 (Grundstücksgröße = 3.410 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 65 B 11 vom 28.11.1911, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Auf dem gegenständlichen Grundstück ist eine Bebauung mit drei Einfamilienhäusern geplant und genehmigt worden. Zwei der drei geplanten Einfamilienhäuser sind bereits errichtet worden. Für die vorliegende Neuplanung mit einem Einfamilienhaus mit Garage und Pool im rückwärtigen Grundstücksteil des Gartenweges begehrt der Bauwerber nun das gemeindliche Einvernehmen.

Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+ D Bebauung mit einem Mansardenwalmdach (DN 20°/52°), das Dachgeschoss ist nachweislich kein Vollgeschoss.
Das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich Grund- und Geschoßflächenzahl sowie mit den Nebenanlagen ist entsprechend der Berücksichtigung der noch gültigen Urgenehmigung und der übrigen Bebauung auf dem Grundstück eingehalten. Die bereits erteilte Befreiung in Höhe von 115 m² für die Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen für die Zufahrt zum rückwärtigen Grundstücksteil hat weiterhin Bestand und wird eingehalten.

Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten. Eine geplante Abgrabung an der nördlichen Gebäudeseite entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden.

Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.

Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.

Der Baum- und Freiflächengestaltungsplan wurde durch das gemeindliche Umweltamt beurteilt. Gemäß der Stellungnahme des Umweltamtes befindet sich kein schützenswerter Baumbestand auf dem Grundstück. Für den Nachbarbaum, eine Linde (Nr. 1), in der  Einfahrt muss eine Wurzelbrücke beauflagt werden. Ein weiterer Nachbarbaum, ein Silberahorn,  im Norden fällt unter die Baumschutzverordnung. Dort ist aber bereits vor einiger Zeit abgegraben worden, sodass der geplante Pool an der Stelle angelegt werden kann ohne die Wurzeln zu schädigen.
Die geplante Begrünung mit den vorgesehenen Arten und Stammumfängen ist mit der beauftragten Landschaftsarchitektin abgesprochen und in Ordnung.

Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Pool herzustellen.

Eine Befreiung für die Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen mit der Zufahrt im Rahmen der Urgenehmigung wird befürwortet.

Die Abgrabung entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet.

Für den Nachbarbaum Linde Nr. 1 ist eine Wurzelbrücke zu beauflagen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 18.12.2020 16:15 Uhr