Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Gemeinde Grünwald; Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 11.01.2021;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö informativ 10

Sachverhalt

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt mit Schreiben vom 11.01.2021 die Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Grünwald.

Begründet wird der Antrag u.a. mit der damit einhergehenden Senkung des Risikos sich am Arbeitsplatz mit dem Coronavirus anzustecken.

Stellungnahme der Verwaltung:

Grundsätzliche Erläuterungen zu Homeoffice-Arbeitsplätzen

Unter Homeoffice-Arbeitsplätzen versteht man grundsätzlich vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze (sog. Telearbeitsplätze) im Privatbereich des Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit dem/der Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Errichtung festgelegt hat.

Unter mobilen Arbeiten versteht man zudem (nach der Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums in Bezug auf Corona) eine Arbeitsform, die nicht in einer Arbeitsstätte oder einem fest eingerichteten Homeoffice-Arbeitsplatz im Privatbereich des/der Beschäftigten ausgeübt wird, sondern die Beschäftigten an beliebigen Orten (z.B. beim Kunden, in Verkehrsmitteln, der Wohnung) ausführen.

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden unter dem Begriff „Homeoffice“ jedoch die Telearbeitsplätze, also die fest eingerichteten Arbeitsplätze im Privatbereich des Beschäftigten, als auch das mobile Arbeiten zusammengefasst bzw. verstanden.

Die Einführung von „Homeoffice-Arbeitsplätzen“ ist einerseits durch Dienstvereinbarung oder einzelvertragliche Regelungen mit dem/der Beschäftigten möglich. In jedem Fall ist der Personalrat zu beteiligen.

Eine einseitige Einführung durch den Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist u.a. aufgrund des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht möglich.

Auch die Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die ab 27.01.2021 (befristet bis 15.03.2021) in Kraft tritt, führt in ihrer Begründung explizit aus, dass für Beschäftigte keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebotes auf Homeoffice besteht.

Eine einseitige Erzwingung durch den/die Beschäftigten ist ebenso nicht möglich. Die Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sieht vor, dass die Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten müssen, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Darüber hinaus müssen bei einer Vereinbarung zum Homeoffice u.a. auch der Arbeitsschutz, die Arbeitszeit und Erreichbarkeit, der Datenschutz, die Kostentragung bei Einrichtung und Ausstattung usw. individuell geregelt werden.

Die rechtlichen Vorgaben bei der Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen sind daher sehr umfangreich.

Zu den Regelungen im Bereich der Verwaltung der Gemeinde Grünwald

Seit März vergangenen Jahres gibt es keine allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses mehr. Eine Vorsprache ist seither aus Infektionsschutzgründen nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Dieses Vorgehen hat sich sehr bewährt und funktioniert reibungslos. Zudem wurden Arbeitsplätze zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Beschäftigten u.a. mit Plexiglaswänden ausgestattet, es herrscht zudem Maskenpflicht.

Zudem wurden aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates u.a. die Büroräume zusätzlich mit Luftreinigungsgeräten ausgestattet. Alle Zimmer können zudem ausreichend nach den derzeit gültigen Regeln gelüftet werden.

Zudem hat die Gemeinde Grünwald zum Schutz ihrer Beschäftigten bzw. zur Reduzierung der Kontakte am Arbeitsplatz bereits im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 sog. Schichtdienste eingeführt. Diese Schichtdienste wurden nun seit 16. Dezember 2020, zu Beginn des zweiten Lockdowns, erneut eingeführt.

Bei der Einführung der Schichtdienste im zweiten Lockdown wurden lediglich, wie auch u.a. vom Landratsamt München praktiziert, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Einzelbüros ausgenommen.

Durch diese Maßnahmen konnte das Personal bereits auf rund 70 % reduziert werden. Zudem hat eine Auswertung ergeben, dass von derzeit 110 Beschäftigten, die dem Bereich der Verwaltung angehören (hierzu zählt u.a. auch die Bibliothek) lediglich 7 Beschäftigte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu Arbeit kommen. Rund 50 % wohnen am Ort und rund 40 % kommen mit dem Auto zu Arbeit. Das Risiko öffentlicher Personennahverkehr spielt bei uns demnach eine eher untergeordnete Rolle.

Des Weiteren gilt eine umfangreiche -Dienstanweisung zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen mit dem Coronavirus-, die über die Regelungen der Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums hinaus geht (u.a. bei den Meldepflichten).

Seit dem 25.01.2021 haben wir die Schichtdienst-Regelung nochmals (bis zunächst einschließlich) 15.03.2021 erweitert und angepasst. Es wurde nochmals Technik nachgerüstet wonach es nunmehr möglich ist, das Personal vor Ort seit gestern auf nunmehr 50% zu reduzieren.

Faktisch befinden sich nunmehr nur noch 50% der Beschäftigten vor Ort, die anderen 50% der Beschäftigten befinden sich im Homeoffice und sind mit Laptop, Telefon, ggf. Drucker usw. ausgestattet.

Mit jeder/jedem Mitarbeiterin und Mitarbeiter wird hierzu eine Vereinbarung zum Arbeitsvertrag geschlossen, in der Datenschutz, Arbeitsschutz usw. geregelt wird. Diese Vereinbarung wird zunächst befristet bis 15.03.2021 gelten.

Weitere Regelungen ergänzen die Schichtdienste wie z.B. Überstundenabbau, Abbau von Resturlauben, Regelungen zu Risikopersonen, Eltern wg. Befreiung zur Kinderbetreuung usw.



Zur ab 27.01.2021 geltenden SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Die Kernpunkte der Arbeitsschutzverordnung sind folgende:

  1. Angebot des Arbeitgebers an Beschäftigte, Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, soweit betriebsbedingte Gründe entgegenstehen;

  1. Soweit die auszuführenden Tätigkeiten es zulassen, darf bei der Arbeit vor Ort die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Personen nicht unterschritten werden;

  1. In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine feste Arbeitsgruppen einzuteilen;

  1. Zudem sind unter gewissen Voraussetzung (nicht Einhaltung des Mindestabstandes) medizinische oder FF2-Masken zur Verfügung zu stellen;

Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Durch die beschriebenen Maßnahmen, die die Gemeinde Grünwald eingeführt und umgesetzt hat, wird der Arbeitsschutz sowie das Ziel der o.g. Verordnung in vollem Maße erfüllt und teils sogar darüber hinaus.

Es besteht eine umfangreiche Dienstweisung zum Schutz der Beschäftigten und durch die Einführung der Schichtdienste und die Ermöglichung von Homeoffice sind die Kontakte am Arbeitsplatz enorm reduziert. In der Verwaltung existieren keine Großraumbüros, neben vielen Einzelbüros werden eine überwiegende Anzahl von 2er Büros unterhalten. Zudem befindet sich aufgrund der Schichtdienste nunmehr jeweils ein Beschäftigter in einem Büro.

Aufgrund der Schichtdienste wird zudem der geforderten Einteilung von kleinen festen Arbeitsgruppen Rechnung getragen. Diese Regelung findet großen Zuspruch bei den Beschäftigten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gemeinde Grünwald in Bezug auf den Arbeitsschutz bereits seit Beginn der Pandemie einen großen Beitrag zur Minimierung des Risikos von Coronainfektionen leistet.

Die Verwaltung wird die Infektionslage weiter genauestens im Blick behalten. Die Maßnahmen und Verhaltensregeln aufgrund des Coronavirus werden aufgrund der aktuellen Infektionslage gegebenenfalls erweitert und bei neuen Erkenntnissen stetig aktualisiert.

Beschlussfassung

Der Inhalt des Antrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Grünwald betrifft eine Angelegenheit des Direktionsrechtes, welches nach Art. 37 Abs. 4 GO dem 1. Bürgermeister obliegt.

Die Bewertung der Eignung von Arbeitsplätzen hinsichtlich einer Ausweisung als Homeoffice-Arbeitsplatz bzw. die konkrete Entscheidung, ob Homeoffice im Einzelfall möglich ist oder nicht, ist eine reine Organisationsmaßnahme, die auf dem Direktionsrecht des Arbeitgebers bzw. der Dienstaufsicht des Dienstvorgesetzten basiert.

Die Kompetenz zur Entscheidung hierüber bleibt deshalb gemäß Art. 37 Abs. 4 GO bzw. Art. 43 Abs. 3 GO dem 1. Bürgermeister vorbehalten.

Eine Zuständigkeit des Gemeinderates ist in diesem Fall deshalb nicht gegeben.

Datenstand vom 24.02.2021 11:03 Uhr