Reisekostenpauschale 1. Bürgermeister; Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom 08.10.2020;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Da 1. Bürgermeister Neusiedl wegen persönlicher Beteiligung gemäß
Art. 49 Abs. 1 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilnimmt, übernimmt
2. Bürgermeister Weidenbach zu diesem Tagesordnungspunkt die Sitzungsleitung.

Die Festsetzung der Reisekostenpauschale des 1. Bürgermeisters ist grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Denn im Antrag werden persönliche Belange Dritte, hier des 1. Bürgermeisters berührt - danach ist gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO die Öffentlichkeit grundsätzlich auszuschließen.

Diesen Tagesordnungspunkt in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates zu behandeln, ist nur aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung des 1. Bürgermeisters möglich, dessen persönliche Belange ja hier berührt sind.

Zum Antrag

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt mit Schreiben vom 08.10.2020 die Reisekostenpauschale für den 1. Bürgermeister durch dreimonatige Aufzeichnungen mittels eines Fahrtenbuches zu ermitteln, damit der Gemeinderat auf dieser Grundlage die Höhe der Pauschale bestimmen kann.

Stellungnahme der Verwaltung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.05.2002 einstimmig beschlossen, dem 1. Bürgermeister ab 01. Mai 2002 eine pauschale Wegstreckenentschädigung in Höhe von 350,-- € monatlich für das dienstlich anerkannte Privat-KFZ zu gewähren. Diese Wegstreckenentschädigung besteht unverändert seit 01. Mai 2002 fort.
 
Zum Werdegang der Wegstreckenentschädigung

  1. 01.05.1984 erstmalige Festsetzung einer pauschalen Wegstreckenentschädigung zu Beginn der Amtszeit von Herrn 1. Bürgermeister Lindner auf 300,-- DM monatlich (einstimmiger Beschluss des Gemeinderates vom 29.05.1984)

  1. 15.05.1990 Neufestsetzung der Wegstreckenentschädigung zum 01.05.1990 zu Beginn der neuen Amtszeit von Herrn 1. Bürgermeister Lindner auf 500,-- DM monatlich (einstimmiger Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 15.05.1990)

  1. 21.01.1991 Neufestsetzung der Wegstreckenentschädigung zum 01.10.1991 aufgrund Änderung des Bayerischen Reisekostengesetz (Erhöhung Kilometersatz) auf 616,30 DM monatlich (einstimmiger Beschluss des Verwaltungsausschuss vom 21.01.1992)

  1. 20.02.2001 Neufestsetzung der Wegstreckenentschädigung zum 01.01.2001 aufgrund Änderung des Bayerischen Reisekostengesetz (Erhöhung Kilometersatz) auf 675,-- DM monatlich (einstimmiger Beschluss des Gemeinderates vom 20.02.2001)

  1. 16.05.2002  Festsetzung der Wegstreckenentschädigung zu Beginn der Amtszeit von Herrn 1. Bürgermeister Neusiedl auf 350,-- € monatlich (einstimmiger Beschluss des Gemeinderates vom 16.05.2002).


Hierbei wurde lediglich die seit 01.01.2001 in Höhe von 675,- DM an den Amtsvorgänger gewährte Wegstreckenentschädigung in EURO umgewandelt. 

Die Entschädigung wurde unverändert übernommen und besteht seit 2002 unverändert fort.

Diese Entscheidung hat der Gemeinderat unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit gefällt, weil der Kauf und Unterhalt eines angemessenen Dienstfahrzeuges für den
1. Bürgermeister der Gemeinde Grünwald erheblich höhere Kosten verursachen würde.


1. Zur Erneuten Beschlussfassung für die Wahlperiode 2020-2026

Der 1. Bürgermeister wurde in den Jahren 2008, 2014 und 2020 wiedergewählt, es kam also zu keinem Wechsel im Amt. Daher war auch eine erneute Entscheidung des Gemeinderates über die Reisekostenpauschale nicht zu treffen. 

Es liegt im Ermessen des Gemeinderates, die Reisekostenpauschale jederzeit neu zu regeln, also entsprechend nach oben oder unten zu ändern. Sofern jedoch der Gemeinderat keinen Änderungsbedarf sieht, insbesondere weil sich die Aufgaben des
1. Bürgermeisters in keinem Fall wesentlich geändert haben, ist eine erneute Beschlussfassung nicht erforderlich.

Auch die Rechtsaufsicht des Landratsamtes München sieht hier keinen Grund zur Beanstandung.


2. Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches

Dem 1. Bürgermeister kann eine sogenannte Fahrtkostenpauschale nach Art. 48 Abs. 1 des Kommunalen Wahlbeamtengesetzes in Verbindung mit Art. 19 des Bayerischen Reisekostengesetzes gewährt werden.

Die Bemessung der Fahrtkostenpauschale als einer Form der Pauschvergütung orientiert sich an den notwendigen Aufwendungen, die Dienstreisenden erfahrungsgemäß zu erstatten gewesen wären, würden sie über jede regelmäßige oder gleichartige Dienstreise gesondert abrechnen.

Der Gemeinderat als oberste Dienstbehörde nach Art. 43 Abs. 1 GO entscheidet im freien Ermessen über die Möglichkeit bei regelmäßigen Dienstreisen die einzelnen Reisekostenvergütungen zu einer Pauschalvergütung zusammenfassen 
(Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostengesetzes, Erläuterung Nr. 1 zu
Art. 19 BayRKG). Darüber hinaus steht es dem Gemeinderat auch frei, auf welcher Grundlage bzw. auf welchen Erfahrungswerten er über die Höhe der Pauschale entscheidet.

Die Rechtsaufsicht des Landratsamtes München bewertet die durch den Gemeinderat im Jahr 2002 festgesetzte Pauschale als nicht unverhältnismäßig hoch und sieht keinerlei Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.


3. Zulässigkeit der Gewährung von Reisekostenpauschalen bei längerer Krankheit

Bei der Pauschalvergütung handelt sich um eine Abfindung, die in bestimmter fester Höhe für einen begrenzten Zeitraum anstelle von Einzelvergütungen gewährt wird - ohne Rücksicht auf Zahl und Dauer der in diesem Zeitabschnitt ausgeführten regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen.

Auf die tatsächliche Anzahl der Fahrten in jedem einzelnen Monat kommt es nicht an. Ersparnisse und Einbußen, die sich in einzelnen Zeitabschnitten bei der Durchführung von Dienstreisen ergeben, rechtfertigen keine Änderung einer etwaigen Pauschalvergütung. Dienstreisende habe die aus der Pauschalvergütung entspringenden Vor- und Nachteile selbst ausgleichen.

Bei einer zugrundlegenden Amtszeit des 1. Bürgermeisters von sechs Jahren, ist davon auszugehen, dass sich ein entsprechender Ausgleich zwischen Ersparnissen und Einbußen ergibt.

Die Rechtsaufsicht des Landratsamtes München sieht bei einem Ausgleichszeitraum von sechs Jahren auch in diesem Punkt keinen Grund zur Beanstandung.


Zusammenfassung

Aufgrund der Ausführungen der Verwaltung sowie der rechtsaufsichtlichen Stellungnahme des Landratsamtes München, wird von der Verwaltung vorgeschlagen an der monatlichen Reisekostenpauschale des 1. Bürgermeisters in Höhe von 350,- € festzuhalten und aufgrund der angemessen Höhe, die seit dem Jahre 2002 unverändert besteht, entsprechend auf die Führung eines Fahrtenbuches zu verzichten.

Im Verlauf der anschließenden Diskussion, stellt Gemeinderatsmitglied Zettel den Antrag, die Reisekostenpauschale des 1. Bürgermeisters auf 400,- € monatlich zu erhöhen und festzusetzen. Dies unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit, da ein Kauf und Unterhalt eines angemessenen Dienstfahrzeuges erheblich höhere Kosten verursachen würde.

Da dieser Antrag von Gemeinderatsmitglied Zettel weiterführend als der Beschlussvorschlag der Verwaltung ist, wird zunächst über diesen abgestimmt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Weiterführung der bisherigen Regelung analog des Beschlusses des Gemeinderates vom 16.05.2002 sowie eine Erhöhung der Reiskostenpauschale des 1. Bürgermeisters auf monatlich 400,- €.  


Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 08.10.2020 gilt somit als abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 11

Abstimmungsbemerkung
Protokollerklärung von Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier: Ich habe dagegen gestimmt, da dem Antrag von Gemeinderatsmitglied Zettel die Rechtsgrundlage fehlt. Zudem werde ich den Beschluss rechtlich überprüfen lassen. Protokollerklärung von Gemeinderatsmitglied Zeppenfeld: Ich habe dagegen gestimmt, da keine Stellungnahme des 1. Bürgermeisters bezüglich der Reisekostenpauschale vorliegt.

Datenstand vom 24.02.2021 11:03 Uhr