Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellt den Antrag, dass die Geschäftsordnung des Gemeinderates dahingehend geändert werden soll, dass der Verwaltungsausschuss in Verwaltungs- und Umweltausschuss umbenannt werden soll.
Die Bildung von Ausschüssen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gemeinderates. Ausschüsse können somit nur für die Behandlung gemeindlicher Angelegenheiten im Sinn des Art. 6 GO eingerichtet werden. Kommentar Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke RdNr. 1 zu Art. 32 GO.
Dem Verwaltungsausschuss gemäß § 9 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Grünwald obliegt insbesondere:
a) als vorberatender Ausschuss
a1) die Stellungnahme zu etwaigen Ernennungen, Beförderungen, Abordnungen, Versetzungen, Ruhestands-versetzungen und Entlassungen der Gemeindebeamten ab Bes. Gruppe A 12;
a2) die Stellungnahme zur Aufstellung des Stellenplanes;
a3) die Stellungnahme zu Angelegenheiten der
allgemeinen Verwaltung einschließlich Gemeindegrenzänderungen, Vergabe von Straßennamen,
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich Gewerbewesen, des Natur- und Umweltschutzes, der Abfallwirtschaft, des Brand, Katastrophen- und Zivilschutzes, verkehrsregelnder und verkehrsrechtlicher Maßnahmen, Verkehrsplanung sowie Verkehrskonzepte, wenn sie das gesamte bzw. mehr als die Hälfte des Ortsgebietes betreffen,
des Gesundheits- und Sozialwesens, einschließlich der Schul- und Zweckverbandsangelegenheiten,
der öffentlichen Einrichtungen, einschließlich Friedhof, Gärtnerei, öffentl. Park- und Grünanlagen, Abfallwirtschaft
sowie der sich daraus ergebenden Nutzungs- und Bewirtschaftungsverträge,
der Wirtschaftsförderung, einschließlich Fremdenverkehr,
ohne Finanzierungs- und Bauausführungsangelegenheiten, soweit es sich bei den vorgenannten Aufgabengebieten um wichtige Angelegenheiten handelt, insbesondere, die der staatsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen;
Jugendpflege und Einrichtungen für Kinder und Jugend,
Heimat-, Denkmals- und Gemeinschaftspflege,
Jugend- und Erwachsenenbildung,
Pflege des Breiten-, Leistungs- sowie Freizeitsports,
a4) die Vorbereitung der entsprechenden Teile des Haushaltsplanes;
a5) Satzungsrechtliche Angelegenheiten der fiduziarischen Stiftungen der Gemeinde.
b) als beschließender Ausschuss
b1) die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A11 sowie die Entscheidung über Einstellung oder Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 bis 10 TVöD der Gemeinde, soweit sich diese im Rahmen des Stellenplanes vollziehen,
b2) verkehrsregelnde und verkehrsrechtliche Maßnahmen, Verkehrsplanung sowie Verkehrskonzepte, die nicht mehr als die Hälfte des Ortsgebietes betreffen,
b3) die Entscheidung über Angelegenheiten nach Abs. a3), soweit diese nicht dem Gemeinderat vorbehalten sind,
b4) im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereiches die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln sowie der Abschluss von Verträgen und Rechtsgeschäften mit finanziellen Wirkungen und Verpflichtungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 2, ausgenommen Grundstücksangelegenheiten,
b5) Vergabe von gemeindeeigenen Wohnungen sowie die Vergabe von Wohnungen, bei denen der Gemeinde ein Belegungsrecht zusteht. Dies beinhaltet auch, Vorschläge im Rahmen des Geschäftsganges zu Möglichkeiten zur Verbesserung der Nutzung durch bauliche Veränderungen zu bringen.
Die Ausschüsse sollen die verschiedenen Geschäftszweige in einer Gemeinde widerspiegeln. Die Benennung eines Ausschusses kann der Gemeinderat relativ freiwählen. Der Verwaltungsausschuss wurde so benannt, da wie bereits beschrieben die Aufgaben relativ weit umfasst sind.
Außerdem stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den Antrag, dass die Geschäftsordnung des Gemeinderates dahingehend geändert werden soll, dass der Verwaltungsausschuss als zusätzliche Aufgabe die Prüfung der Beschlüsse des Gemeinderates auf Klima- und Umweltverträglichkeit erhält.
Der Gemeinderat kann die Verwaltung bestimmter Geschäftszweige oder die Erledigung einzelner Angelegenheiten gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO auf beschließende Ausschüsse übertragen.
Der Gemeinderat kann aber nicht eine Kontrollfunktion auf einen Ausschuss übertragen. Die Beschlüsse müssen die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen. Der Gemeinderat Grünwald könnte als eigenes Gremium seine Beschlüsse auf eine Klima- und Umweltverträglichkeit hin prüfen.
Weiterhin stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den Antrag, dass nach Abschluss der Prüfungsvorgänge ein Bericht für den Gemeinderat verfasst wird, der in öffentlicher Sitzung behandelt wird.
Grundsätzlich sind gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GO über die Beratungen des Rechnungsprüfungsausschusses Niederschriften aufzunehmen. Der Gemeinderat Grünwald ist dazu verpflichtet, die Jahresrechnung bzw. den Jahresabschluss in öffentlicher Sitzung durch Beschluss festzustellen.
Gemäß § 30 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Grünwald sollen der Tagesordnung weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) zur Verfügung gestellt werden. Hat das Gemeinderatsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.
Daraus folgt, dass zur Feststellung der Jahresrechnung bzw. des Jahresabschlusses ein Bericht der Prüfvorgänge dem Gemeinderat zur Kenntnis vorgelegt werden kann.