Bauantrag zur unterirdischen Erweiterung von Trainingsräumen auf dem Grundstück Fl.Nr. 599/12 an der Ludwig-Thoma-Str. 30;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 18.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.01.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

Bauort: Ludwig-Thoma-Str. 30, Grundstück Fl.Nr. 599/12 (Grundstücksgröße = 1.720  m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Der Bauwerber plant die Errichtung von weiteren Aufenthaltsräumen im UG/Kellerbereich zum Zwecke der Nutzung als Ballett/Sportübungsraum für Kinder- und Jugendlichen auf dem gegenständlichen Grundstück.

Das Maß der baulichen Nutzung für die Grund und Geschoßfläche sowie mit den Nebenanlagen wird mit der Bestandsbebauung ausgeschöpft bzw. überschritten. Eine Erweiterung in Form eines An- oder Umbaus ist aufgrund dessen nicht mehr möglich.
Gemäß §19 Abs. 4 BauNVO sind gesondert unter Nr. 3 bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche genannt, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird die grundsätzlich immer der Grundfläche zuzurechnen sind. Eine Überschreitung ist bekanntlich bis zu 50% mit Nebenanlagen zulässig, weitere Überschreitungen können im Einzelfall zugelassen werden.
In der Vergangenheit sind Befreiungen für Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen typischerweise für Tiefgaragen ausgesprochen worden, wenn sie mit einer Erdüberdeckung von mindestens 1 m geplant und errichtet wurden.
§ 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO trifft jedoch keine Differenzierung bezüglich der geplanten Nutzung der Unterbauungen, so dass genauso wie für eine Tiefgarage auch für die vorliegende geplante Nutzung als Übungssaal eine Befreiung beantragt und erteilt werden könnte. Im vorliegenden Fall ist eine Ausnahme für insgesamt ca. 220 m² zusätzliche Nutzung unterhalb der Geländeoberfläche mit 1 m Erdüberdeckung gem. § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO nötig. Angesichts der immer weiter ausufernden und unverhältnismäßigen Unterbauungen der Grundstücke ist die beantragte Befreiung sehr kritisch zu betrachten, zumal für die Zukunft eine einschränkende Regelung / Rückführung auf die (normale) mögliche Überschreitung nach BauNVO anstrebt wird. Eine weitere Befreiung für die Überschreitung der Grundfläche über das bereits im Bestand überschrittene Maß hinaus sollte daher nicht befürwortet werden.

Das Baugebiet ist als allgemeines Wohngebiet (WA) eingestuft. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Ausnahmsweise sind sonstige und nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Die gewerbliche Nutzung bzw. deren Erweiterung ist in der Vergangenheit unter Beurteilung des Verhältnisses zwischen Wohn- und Gewerbenutzung ausnahmsweise zugelassen worden. Durch die geplante Erweiterung der gewerblichen Nutzung ist erneut über die Zulassung des nichtstörenden Gewerbebetriebes im allgemeinen Wohngebiet nach § 31 Abs.1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu entscheiden. Durch die Erweiterung um weitere 220 m² gewerbliche Nutzung ist das untergeordnete Verhältnis zum Wohnen nicht mehr gegeben. Die bislang genehmigte gewerbliche Fläche würde sich auf 370 m² erhöhen, die Wohnnutzung liegt bei ca. 222 m² (gem. Aktenlage). Daher sollte eine weitere Zulassung von gewerblich genutzter Fläche nicht befürwortet werden.

Der Stellplatznachweis kann auf dem Grundstück erbracht werden. Allerdings wäre dieser unter Berücksichtigung der Genehmigung aus dem Jahr 2015 zu korrigieren.

Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf unterirdische Erweiterung nicht herzustellen.

Das Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen) ist bereits mit dem baulichen Bestand überschritten – eine weitere Überschreitung – auch in Form einer etwaigen Befreiung - wird nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 15.02.2021 16:06 Uhr