Bauvoranfrage zum Bau von zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 319/4 an der Waldeckstraße 5;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 15.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 15.03.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Waldeckstr. 5, Grundstück Fl.Nr. 319/4 (Grundstücksgröße =  m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B48, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung



Geplant ist die Errichtung von zwei Stellplätzen an der südlichen Grundstückgrenze im sogenannten Vorgartenbereich. Zur vorliegenden Bauvoranfrage wurden die Antragsteller bereits im Bauamt beraten, möchten aber dennoch im Rahmen einer Bauvoranfrage klären, ob eine Abweichung von den Regelungen des Bebauungsplanes B 35 und B 48 möglich wäre.

Entlang der nördlichen Grundstückgrenze befindet sich heute eine schmale (2,97 m Breite Außenmaß) Bestandsgarage aus den 50er Jahren (Abstand zur Straße: ca. 1,20m) die nach hinten offen ist und somit auch den zusätzlichen Stellplatz hinter der Garage andient.

Die Antragsteller begründen die Abweichung wie folgt:

  • Parken auf dem Grundstück ist erwünscht
  • Vermeidung Parken entlang der Grundstückgrenze
  • Garage Altbestand, sehr schmal, nur für Kleinwagen geeignet, Fläche vor Garage zu kurz zum Parken
  • E-Ladestation in der Bestandsgarage geplant, dadurch noch schmäler und Zufahrt zum rückwärtigen Stellplatz schwierig
  • Einhaltung des Vorgartenbereichs würde unnötige Versiegelung mit sich ziehen und Gartenanteil stark reduzieren
  • Gesamtbild passt sich in nachbarliches Umfeld ein

Die Verwaltung kommt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass die beantragten Stellplätze nicht nur dem festgelegten Vorgartenbereich entgegenstehen würden, sondern zusätzlich auch der Festlegung, dass je selbständig nutzbarer Hauseinheit lediglich eine Zufahrt errichtet werden darf.
Um eine zeitgemäße Stellplatzsituation gewährleisten zu können, wären nach Ansicht der Verwaltung folgende Optionen möglich:

  1. Abriss Bestandsgarage, Errichtung Carport auf heutigem 2. Stellplatz (nördliche Grundstückgrenze) um ausreichende Belichtung der Küche zu gewährleisten. Stellplatz vor dem Carport (im Bereich heutiger Bestandsgarage) darf laut Bebauungsplan Nr. B48 auf den Stellplatznachweis angerechnet werden, da diese der gleichen Wohneinheit zugeordnet sind.
  2. Abriss Bestandsgarage, Stellplatz und Zufahrt an der nördlichen Grundstückgrenze – Errichtung Carport od. Garage an der südlichen Grundstückgrenze unter Einhaltung Vorgartenbereich (=5 m Abstand zur Straße), Zufahrt zum Carport = 2. Stellplatz, da die dann hintereinander liegenden Stellplätze der gleichen Wohneinheit zugeordnet sind.

Einer Abweichung wie von den Antragstellern beantragt sollte aufgrund einer möglichen Präzedenzwirkung nicht zugestimmt werden, insbesondere, da andere Lösungen möglich sind.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung von zwei Stellplätzen im Vorgartenbereich nicht in Aussicht zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 20.04.2021 11:02 Uhr