Bauort: Am Koglerberg 6, Grundstück Fl. Nr. 184/11 (Grundstücksgröße 961 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan BL 33/76 (B19) v. 22.02.1977 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
Die Antragsteller planen den Umbau eines Wohnhauses mit Dachgeschossausbau und Errichtung eines Swimmingpools (Satteldach, Dachneigung 28°, Dachgeschoss kein Vollgeschoss).
Laut Bebauungsplan B19 ist der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken nur bei Gebäuden mit weniger als 2 Vollgeschossen zulässig. Bei eingeschossiger Bauweise ist die Ausbildung eines Kniestockes bis zu einer max. Höhe von 0,50 m zulässig. Bei der vorliegenden Planung kommt ein Kniestock von 0,75 m zur Ausführung, welcher bereits heute im Bestand vorhanden ist und mit Bescheid vom 20.06.1979 genehmigt wurde. Einer Befreiung von der Einhaltung des Kniestockes von 0,50 m auf 0,75 m sollte demnach zugestimmt werden.
Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,25 wird sowohl in der Hauptnutzung als auch mit den Nebenanlagen gut eingehalten. Bei der Geschossfläche ergeben sich keine Änderungen, da das geplante Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist.
Zur Erschließung der Aufenthaltsräume im Dachgeschoss ist auf der Gebäudenordseite im Eingangsvorbau ein Giebel geplant, welcher die zulässige Wandhöhe von 4,25 m um 0,75 m überschreitet. Nach Ortsgestaltungssatzung sind Dachaufbauten in Form von Quergiebeln nur ab einer Dachneigung von 30° zulässig. Aufgrund des im Altbestand an dieser Stelle situierten Treppenhauses ist eine Erschließung der Aufenthaltsräume im Dachgeschoss nur an dieser Stelle mit einer Giebelvariante zu generieren. Eine Abweichung zur Errichtung eines Giebels bei einer Dachneigung von 28° sowie die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe um 0,75 m sollte hier ausnahmsweise befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch die vorhandene Einzelgarage und einen offenen Stellplatz ausreichend geführt.
Die Abstandsflächen entsprechen der gemeindlichen Abstandsflächensatzung.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes liegt vor. Der Bergahorn soll baumpflegerisch nach den Richtlinien der ZTV-Baumpflege geschnitten werden, da er sehr viele Ständeräste entwickelt hat.
Die Vorgaben des Bebauungsplanes B19 sind mit den Pflanzungen der beiden Bäume im Vorgartenbereich -Feldahorn und Hainbuche- erfüllt.
Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.