Bauort: Wilhelm-Humser-Str. 11, Fl.Nr. 392/15, Grundstücksgröße = 660m²
Planbereich: Baulinienplan Nr. 61/B/37 vom 20.12.1937, § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35 (Maß der baulichen Nutzung), Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;
Mit vorliegenden Bauantrag soll ein modernes Wohnhaus in E + 1 – Bebauung (Gebäude mit zwei Vollgeschossen und Flachdach) in der sog. Beamtensiedlung realisiert werden.
Der Baulinienplan von 1937 ist zwar noch gültig, hinsichtlich seiner Festsetzungen jedoch nicht mehr als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen – es gilt insoweit nur noch § 34 BauGB, wonach sich ein Baukörper in die Eigenart der näheren Umgebung (….) einfügen muss.
Der § 34 BauGB regelt explizit nicht die Dachform als Einfügungskriterium – das ist hier vorliegend wichtig, weil die Antragsteller ein Flachdach als moderne Wohnform bevorzugen.
Das Baugeviert weist Wohngebäude mit geneigten Dächern auf. Die Anzahl der Vollgeschosse ist nicht fixiert – es gibt sowohl Gebäude mit einem Vollgeschoss, aber vielfach auch Gebäude mit zwei Vollgeschossen – darauf hat auch die Architektin mit einigen Beispielen zutreffend hingewiesen. In der ursprünglichen Beamtensiedlung, deren Charakteristik das eher kleine Siedlungshaus in E + D – Bebauung (wobei das Dach als steiles Satteldach ausgeführt wurde) war, ist heute mit den aktuellen Wohngebäuden (Anbauten, Gebäudeteile mit zwei Vollgeschossen etc.) „überformt“ worden.
An dieser Stelle sei vermerkt, dass alle Nachbarn dem modernen Wohnhaus als Flachdach ihre Nachbarzustimmung gegeben haben. Dies ist ein Beleg dafür, dass die Bewohner des Gevierts mit einer anderen Entwicklung einverstanden sind.
Die Architektin hat in einem Modell (Foto) nachvollziehbar dargestellt, dass zum einen das neue Wohnhaus abgerückt von der Wilhelm-Humser-Straße etwas weiter hinten im Grundstück steht – vorne ist eine zulässige 2,75m hohe Doppelgarage platziert und im übrigen wird die absolute Gebäudehöhe der umgebenden Gebäude um mehr als einen Meter unterschritten. Das bedeutet, dass das Flachdachhaus in der Straßenansicht sich ortsplanerisch – bedingt durch die Lage und die geplante Gebäudehöhe – gegenüber der vorhandenen Nachbebauung zurücknimmt und sich harmonisch in das Straßenbild einfügt.
Auf den schriftlichen Vortrag vom 18.02.2021 der Bauherren wird ergänzend hingewiesen.
Die Art der baulichen Nutzung ist Wohnen – in einem sehr untergeordneten Bereich (Keller i.V. mit Luftraum in das EG) soll eine freiberufliche Tätigkeit (die Antragstellerin ist sog. Luftakrobatin / Seilartistin) ausgeübt werden – dies ist zulässig und nicht zu beanstanden.
Das Maß der baulichen Nutzung wird eingehalten.
Die Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung werden weitgehend eingehalten – es soll eine Abgrabung auf der Gebäudenordseite im Rahmen der Ausnahmetatbestände (Breite und Tiefe der Abgrabung) zur Ausführung kommen.
Der Stellplatzbedarf wird durch den Bau einer Doppelgarage erfüllt.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Auf dem Baugrundstück ist kein geschützter Baumbestand vorhanden. Bei der Bauausführung sind aber die Nachbarbäume zu berücksichtigen. Baum- und Wurzelschutzmaßnahmen sind entsprechend vorzusehen. Diese Schutzmaßnahmen sind vor Baubeginn durch das Umweltamt abzunehmen.
Als Neupflanzungen sind zwei heimische Laubbäume zweiter Wuchsordnung – oder größer – vorzusehen. Wünschenswert wäre ein Baum der ersten Wuchsordnung im Vorgartenbereich – der gewählte Stammumfang von 18-20cm passt.
Das Umweltamt hat noch darauf hingewiesen, dass die Dachbegrünung nach den Förderrichtlinien ggf. förderfähig sein können.