Bauort: Ludwig-Thoma-Str. 21 a, Grundstück Fl.Nr. 604/67 (Grundstücksgröße = 1.706 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, § 34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Der Bauwerber plant den barrierefreien Umbau des Hauszuganges auf dem gegenständlichen Grundstück. Das Grundstück liegt in Hanglage wodurch der rückwärtige Baukörper über eine mehrere zusammenhängende Treppenstufen umfassende Zuwegung erschlossen wird.
Diese Treppen sollen auf Wusch der Eigentümer durch entsprechende Veränderung des Geländes in Form von Aufschüttung und teilweise Abtragung von Erdreich und unter Verwendung notwendiger Stützmauern mit einer 1,50 m breiten Rampe und einem Gefälle von 6,7% barrierefrei ersetzt werden. Die notwendigen seitlichen Stützmauern werden mit einer maximalen Höhe von 50 cm angegeben.
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß Vortrag des Architekten eingehalten. Für die Geländeveränderung ist eine Abweichung von der Festsetzung in § 8 der Ortsgestaltungssatzung notwendig. Das natürliche Gelände bebauter Grundstücke darf durch Abgrabungen und Aufschüttungen nicht verändert werden, es sei denn, Abgrabungen und Aufschüttungen sind zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich. Abweichungen von dieser Festsetzung in der Satzung können von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen oder gefordert werden, wenn unter anderem die Abweichung aus besonderen Gründen der Bau- und Ortsbildgestaltung geboten oder vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Eine Geländeanpassung zur Herstellung eines barrierefreien Hauszuganges sollte für diesen Ausnahmefall unter der Voraussetzung der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks befürwortet werden. Die Wahrung nachbarlicher Interessen insbesondere hinsichtlich des Baumschutzes müssen gewährleistet sein. Die Stellungnahme des Umweltamtes ist hier entsprechend zu beachten. Die schützenswerte Hainbuche auf dem Grundstück befindet sich im Bereich der Maßnahme und sollte mit entsprechenden Schutzauflagen, ggf. mit der Beauflagung einer ökologischen Baubegleitung geschützt werden. Gemäß der Stellungnahme des Umweltamtes wird empfohlen die Rampe im Bereich der Hainbuche entsprechend zu verschmälern und ggf. mit Punktfundamenten in diesem Bereich zu arbeiten.
Eine Stellungnahme des Miteigentümers zur Maßnahme liegt nicht vor, ist jedoch auch grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Gemäß der vorgelegten Vereinbarung in einer privatrechtlichen Teilungserklärung zum Eigentumsverhältnis ist der Zugang zur Liegenschaft alleiniges Sondereigentum des vorhabenführenden Eigentümers.
Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.