Bauvoranfrage zum Umbau der Schwimmhalle in Wohnraum auf dem Grundstück Fl. Nr. 624/12 an der Nördlichen Münchner Straße 9b;
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses , 15.03.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Bauort: Nördliche Münchner Str. 9b, Grundstück Fl. Nr. 624/12 (Grundstücksgröße = 2.686 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 65 B 11, § 34 BauGB, Abstandsflächensatzung, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Das aus den 60er Jahren stammende Bungalow-Gebäude beinhaltet eine umfangreiche Schwimmhalle im Erdgeschoss. Der Antragsteller möchte klären, ob es möglich ist, diese Schwimmhalle in Wohnraum (Schlafzimmer) umzuwandeln.
Nach Recherche der vorliegenden Unterlagen wurde die Schwimmhalle im Rahmen der Baugenehmigung lediglich zu einem Drittel (ca. 19 m² = 1/3 v. 57,71 m²) auf das Maß der baulichen Nutzung (Hauptnutzung) angerechnet. Aufgrund Ihrer Größe und dem direkten Anschluss an das Hauptgebäude müsste diese heute komplett auf die Grund- und Geschossflächenzahl angerechnet werden.
Aus diesem Grund ist eine komplette Umwandlung der bestehenden Schwimmhalle in Wohnraum baurechtlich nicht zulässig, da es durch die dann erforderliche komplette Anrechnung auf die Grund- und Geschossflächenzahl zu einer weiteren Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung kommen würde, die die Gemeinde nicht in Aussicht stellen sollte.
Ein teilweiser Abriss der Schwimmhalle unter Beibehaltung eines Drittels und anschließende Umnutzung wäre denkbar und baurechtlich nicht zu beanstanden. Da mit dem Bestand die Grundfläche bereits überschritten ist, wäre ein kompletter Abriss und neuer Anbau nicht möglich, da dann der Bestandsschutz entfällt und eine neue Befreiung erforderlich wäre, für die ebenfalls das Einvernehmen nicht in Aussicht gestellt werden sollte.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau der Schwimmhalle in Wohnraum nicht in Aussicht zu stellen bzw. nur insoweit in Aussicht zu stellen, als dass die geplante Umnutzung des Wohnraums sich lediglich auf ca. 19 m² beläuft.
Eine weitere Befreiung von der Einhaltung der Grundflächenzahl wird nicht in Aussicht gestellt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 20.04.2021 11:02 Uhr