Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage (hier: Austauschpläne) auf dem Grundstück Fl. Nr. 448/25 an der Portenlängerstraße 35;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 15.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 15.03.2021 ö beschließend 13

Sachverhalt

Bauort: Portenlängerstr.35, Grundstück Fl. Nr. 448/25 (Grundstücksgröße = 1.479 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Abstandsflächensatzung, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung



In der Oktober-Sitzung des vergangenen Jahres war der gegenständliche Vorbescheid bereits Beratungsgegenstand im Bauausschuss. Das Bauvorhaben wurde hinsichtlich der beantragten Schwimmhalle abgelehnt, die aufgrund ihrer Größe gemäß gängiger Rechtsprechung als Hauptanlage anzusehen ist und somit zu einer Überschreitung der Grund- und Geschossfläche geführt hätte. In der Rechtsprechung wird aktuell ein Grundflächenverhältnis von 1 : 3 (Schwimmhalle : Wohnhaus) als „gerade noch“ für die Annahme einer Nebenanlage vertretbar angesehen. Dies war in der ursprünglichen Planeingabe ganz klar überschritten: Grundfläche Hauptgebäude: 204,64 m² - davon 1/3 = 68,21 m² < Grundfläche Schwimmhalle: 88,42 m².

Das Landratsamt München hat die Auffassung der Gemeinde Grünwald erneut bestätigt (Wie auch bereits in den Vorgesprächen zum Vorbescheidsantrag). Der Bauwerber hat nun eine geänderte Flächenvariante vorgestellt. Das Hauptgebäude hat nun eine Grundfläche von 214 m², das Poolgebäude eine Fläche von 79,73 m²

Grundfläche EG: 214,48 m²
Davon 1/3: 71,49 m²
Grundfläche Poolgebäude: 79,73 m²  größer 71,49 m²

Der Bauwerber hat sich der Forderung der Gemeinde zwar angenähert und möchte damit einen Kompromiss finden, faktisch ist hier die Rechtsprechung aber klar in ihrer Formulierung und die Handhabe der Gemeinde Grünwald insoweit nicht zu beanstanden.

Des Weiteren wurde das Poolgebäude einen Meter von der Terrasse abgerückt, um die Nebennutzung zu verdeutlichen.

Nach Ansicht der Verwaltung sollte von der bisherigen Handhabe nicht abgerückt und der Beschluss aus dem Oktober 2020 entsprechend bestätigt werden.

Die Schwimmhalle ist als Hauptgebäude einzustufen und das Bauvorhaben ist demnach nicht genehmigungsfähig, da eine Überschreitung der zulässigen Grund- und Geschossflächenzahl nicht befürwortet wird.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidsantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Schwimmbad nicht herzustellen.

Die Schwimmhalle ist aufgrund ihrer Größe (größer als 1/3 der Grundfläche des zugehörigen Wohnhauses) als Hauptgebäude einzustufen. Das Bauvorhaben ist demnach nicht genehmigungsfähig, da eine Überschreitung der zulässigen Grund- und Geschossflächenzahl nicht befürwortet wird.

Begründet wird diese Rechtsauffassung mit gängiger Rechtsprechung (z.B. AZ 2 B 14.03, OVG Berlin von 2004 und NdsOVG, Beschluss vom 21.11.2002), die eine klare Unterordnung einer Schwimmhalle zum zugehörigen Hauptgebäude fordert.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 20.04.2021 11:02 Uhr