Die Gemeinde Grünwald hat, wie viele andere Gemeinden im Freistaat Bayern auch, seit Jahrzehnten von der Ermächtigungsgrundlage aus dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz –BayStrWG – Gebrauch gemacht und die Reinhaltungs- und Reinigungspflichten der öffentlichen Straßen sowie die Sicherung der Gehbahnen im Winter (kurz: Reinigungs- und Sicherungsverordnung) den Eigentümern der jeweils anliegenden Grundstücken übertragen.
Die aktuelle Fassung der Reinigungs- und Sicherungsverordnung gilt seit dem letzten Inkrafttreten vom 01.02.2002.
Zur Klarstellung und Schaffung von Rechtssicherheit wurde Art. 51 Abs. 5 Bayerischen Straßen- u. Wegegesetzes -BayStrWG- neu gefasst und hierdurch die Gemeinden explizit ermächtigt, durch Verordnungen Aufgaben des Winterdienstes auch in der Konstellation von Wegen ohne baulichen Gehweg oder Geh- und Radweg auf die Gemeindebürger zu übertragen.
Diese Neuregelung war erforderlich geworden, da die Verwaltungsgerichtsbarkeit – insbesondere der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.02.2020 (8 ZB 19.2200) – entgegen der Intention des Gesetzgebers in restriktiver Auslegung der zuvor gültigen Fassung der Norm eine Anwendung auf selbständige Geh- und Radwege ausdrücklich abgelehnt hatte.
Die Neufassung stellt nunmehr klar, dass die in Absatz 5 genannten Pflichten für alle öffentlichen Straßen auf die in Absatz 4 genannten Personen übertragen werden können. Das schließt auch sonstige öffentliche Straßen im Sinne von Art. 53 BayStrWG ein, einschließlich beschränkt-öffentlicher Wege (insb. selbständige Gehwege, selbständige Geh- und Radwege) und Eigentümerwege. Wie auch nach der bisherigen Regelung beschränkt sich die Verpflichtungsermächtigung auf die für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite.
Aufgrund der o.g. Gerichtsentscheidung hat infolgedessen der Bayerische Landesgesetzgeber am 23.12.2020 u.a. den Art. 51 Abs. 5 des -BayStrWG- geändert.
Der exakte Wortlaut der Gesetzesänderung:
Art. 51 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die in Abs. 4 genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten,
a) die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen und,
b) soweit kein Weg im Sinne von Buchst. a besteht, die an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten.“
Die Gemeinde Grünwald ist Mitgliedsgemeinde beim Bayerischen Gemeindetag und hat von dort Ende letzten bzw. Anfang dieses Jahres die Information erhalten, dass aufgrund der o.g. Neufassung des Bayerischen Straßen- u. Wegegesetzes die gemeindliche Reinigungs- und Sicherungsverordnung zu ändern ist. Der Bayerische Gemeindetag hat hierzu eine Musterverordnung zur Anwendung empfohlen.
Die Gemeinde Grünwald hat diese Musterverordnung mit der bisher gültigen Regelung überprüft (vgl. angefügte Synopse) und befunden, dass man die neue Musterverordnung (bis auf die Neu-Regelungen der jeweiligen Straßenabschnitte und Regelungen zu Vorder- u. Hinterliegern….) weitgehend übernehmen könne.
Die Verwaltung empfiehlt, diese neue Verordnung zu erlassen.