Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Haus 2) auf dem Grundstück Fl.Nr. 617/11 an der Nördlichen Münchner Str. 37;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 10.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 10.05.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Nördl. Münchner Str. 37, Grundstück Fl.Nr. 617/11 (Grundstücksgröße = 2.898 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Baumschutzverordnung, Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung

GR-Mitglied Kraus ist von der Beratung und Beschlussfassung wegen persönlicher Beteiligung (Architekt) gem. Art. 49 Gemeindeordnung ausgeschlossen.

Das gut eingewachsene Grundstück ist mit einem älteren Wohnhaus in E + 1 + D-Bebauung bebaut. Das Bestandsgebäude soll durch drei Gebäude + Tiefgarage und Doppelgaragen (die Wohnhäuser im rückwärtigen Bereich werden mit separaten Bauanträgen zur Genehmigung beantragt) ersetzt werden.

Hinter dem geplanten Bürohaus mit Tiefgarage (separater Bauantrag) sollen noch zwei Einfamilienhäuser entstehen. Das Einfamilienhaus 2 im östlichen Grundstücksbereich ist in E + 1 + D- Bebauung geplant – das Dachgeschoss mit zulässigem Kniestock und einem Walmdach mit einer Dachneigung von 50°/10° ist kein Vollgeschoss.

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Bei der Berechnung zu den beantragten Nebenanlagen (Parklift, Tiefgarage, Zufahrten, oberirdische Garagen, Müllhaus, abgerückte Terrassen bei den Wohnhäusern) ist eine Befreiung in Höhe von 355 m² (Maß über 50 %) erforderlich. Die zulässige Grundfläche wird anstatt mit 50% mit rechnerisch 149 % überschritten! Selbst bei wohlwollender Auslegung und einem rechnerischen Ansatz einer maximal anrechenbaren Grundfläche von 70% (in Bezug auf die zulässige GR der Hauptnutzung) sprechen wir hier immer noch von einer Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen von 106%.

In Geiselgasteig gilt seit jeher eine sehr niedrige Nutzungszahl bei der Grund- u. Geschossflächenzahl (nämlich 0,15 und 0,12). Mit der Hauptnutzung dürfen lediglich 12% mit baulichen Anlagen überbaut werden – diese 12% dürfen zu 50% respektive max. 70% nach den gültigen gesetzlichen Regelungen der Baunutzungsverordnung überschritten werden (rechnerisch sind das bei einer Grundflächenzahl von 0,12 = 0,06 – insgesamt also 0,18. Rechnerisch kommt man bei vorliegender Planung aller Nebenanlagen auf eine Grundflächenzahl von 0,2421 (zulässig jedoch max. 0,18!).

Die vorliegende Planung ist diesbezüglich an die maximal zulässigen Vorgaben anzupassen/abzuändern!

Die festgesetzten Wand- und Firsthöhen werden eingehalten.

Die Abstandsflächen mit Haus 2 werden eingehalten. situieren – oder die Gauben sind auf der Gebäudenordseite wegzulassen.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Doppelgarage erbracht.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Der Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan ist derzeit zur Prüfung im Umweltamt. Die Stellungnahme wird zur Sitzung nachgereicht.

Aufgrund der massiven Überschreitung mit der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen bezogen auf das gesamte Baugrundstück empfiehlt die Verwaltung das Einvernehmen nicht zu erteilen.

Die Eingabepläne sind dahingehend abzuändern.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist von der Beratung und Beschlussfassung wegen persönlicher Beteiligung (Architekt) gem. Art. 49 Gemeindeordnung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses (Haus 2) mit Doppelgarage nicht herzustellen.

Die Versagensgründe liegen in der deutlichen Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen auf dem gesamten Baugrundstück mit allen geplanten Nebenanlagen.

Die Pläne sind insoweit abzuändern.

Zum Schutz der Nachbarbuche Nr. 1 ist die Zufahrt zu der rückwärtigen Bebauung über eine Wurzelbrücke zu führen. Fallen weitere Wurzelräume von Bäumen des benachbarten nördlichen Grundstücks in den Bereich der Zufahrt, so ist hier ebenfalls eine Wurzelbrücke vorzusehen.

Die verbleibenden Buchen müssen bei Freistellung durch Fällungen unbedingt zeitnah Stammanstriche erhalten.

Vor Abbruch des Altbestandes müssen ortsfeste Baumschutzzäune aufgestellt und vom Umweltamt abgenommen werden.

Bei einer anstehenden Rodung in der Vogelbrutzeit muss vorher die Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde eingeholt werden.

Eine ökologische Baubegleitung ist zu beauflagen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 21.06.2021 13:01 Uhr