Bauort: Muffatstraße 5, Grundstück Fl. Nr. 634/3 (Grundstücksgröße = 1748 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BL 19/96 (B 35) 2. Änderung vom 08.11.2012, Baulinienplan 65 B 11, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Das vormals 3.648 m² große Grundstück an der Muffatstraße 5 wurde in zwei Grundstück reell geteilt. Das rückwärtige Grundstück wurde bereits beplant, der Bauantrag war in der letzten Bauausschusssitzung beratungsgegenstand. Der Bauwerber beantragt nun das Einvernehmen für die Bebauung des straßennahen Grundstücksteils mit zwei Einfamilienhäusern.
Der Bauwerber plant hier die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D-Bebauung mit einem Mansardenwalmdach, DN 52°/20°). Das Dachgeschoss ist nachweislich kein Vollgeschoß.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird aufgrund der Zufahrten und der geplanten Tiefgarage mit ca. 144 m² über das gesetzlich festgesetzte Maß von 50 % hinaus überschritten. Die Tiefgarage ist außerhalb des Hauptbaukörpers geplant und sieht 4 Stellplätze vor. Die Erschließung erfolgt flächengünstig über einen Autoaufzug. Grundsätzlich ist die Planung einer Tiefgarage möglich, jedoch sollte diese das zu Verfügung stehende Maß der baulichen Nutzung einhalten. Eine Positionierung unter dem Hauptbaukörper oder durch die Planung einer oberirdischen Garage sollte in Betracht gezogen werden.
Eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen für oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen bis zu 70 % der festgesetzten Grundflächenzahl mit den Zufahrten, und sonstigen Nebenanlagen sollte befürwortet werden. Eine Überschreitung über dieses Maß hinaus sollte nicht befürwortet werden, zumal die bereits befreite Zufahrt über den abgeteilten Hammerstiel zum rückwärtigen Grundstück zur Erschließung verwendet wird. Eine entsprechende Umplanung der Tiefgarage bzw. der grundflächenrelevanten baulichen Anlagen ist erforderlich.
Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 BauGB hinsichtlich Geschossigkeit und mit der geplanten Wandhöhe von 6,73 m und einer Firsthöhe von 10,22 m in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die festgesetzte Baugrenze des Bebauungsplanes 65 B 11 mit einer Tiefe von 5 m wird eingehalten. Das Hauptgebäude liegt 8 m hinter der straßenseitigen Grundstücksgrenze.
Der nach Westen geplante Lichthof hält die Ausnahmetatbestandsmerkmale der Ortsgestaltungssatzung ein. Der festgesetzte Abstand von 5 m zur straßenseitigen Grundstücksgrenze wird eingehalten.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten.
Die Abstandsflächen gemäß der gemeindlichen Abstandsflächensatzung sind eingehalten. Die nördlichen Abstandsflächen der beiden Gebäude fallen auf den gemäß Planung abgeteilten Zufahrtshammerstiel zum rückwärtigen Grundstück. Eine formelle Abstandsflächenübernahme ist ggf. nachzuweisen.
Der Stellplatznachweis für die vorliegende Wohnbebauung wird in ausreichender Weise durch die 4 geplanten Tiefgaragenstellplätze geführt. Gemäß Stellplatzsatzung sind zwei Stellplätze für das Einfamilienhaus erforderlich und ausreichend.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Der Freiflächengestaltungsplan liegt dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Die Stellungnahme wird nachgereicht.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.