Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Haus 2) auf dem Grundstück Fl.Nr. 634/38 an der Muffatstraße 5;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 10.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 10.05.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bauort: Muffatstraße 5, Grundstück Fl. Nr. 634/3 (Grundstücksgröße = 1748 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BL 19/96 (B 35) 2. Änderung vom 08.11.2012, Baulinienplan 65 B 11, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;



GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
 
Das vormals 3.648 m² große Grundstück an der Muffatstraße 5 wurde in zwei Grundstück reell geteilt. Das rückwärtige Grundstück wurde bereits beplant, der Bauantrag war in der letzten Bauausschusssitzung beratungsgegenstand. Der Bauwerber beantragt nun das Einvernehmen für die Bebauung des straßennahen Grundstücksteils mit zwei Einfamilienhäusern.
Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses -hier Haus 2- in E+D-Bebauung mit einem Sockelgeschoß 1 m und einem Mansardenwalmdach, DN 52°/20°). Das Dachgeschoss ist nachweislich kein Vollgeschoß.

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen für das vorliegende Bauvorhaben wäre unter Heranziehung einer 70% Überschreitung eingehalten. Für die geplante Zufahrt zur Doppelgarage wäre eine Befreiung von 20 m² zu befürworten. Insgesamt wird aber die Grundfläche mit den Nebenanlagen auf dem Grundstück aufgrund der geplanten Tiefgarage für Haus 1 mit ca. 144 m² überschritten. Eine Befreiung für die Nebenanlagen von Haus 1 und 2 sollte nur bis max. 70 % befürwortet werden. Eine darüber hinausgehende Überschreitung wird nicht befürwortet.

Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.

Die festgesetzte Baugrenze des Bebauungsplanes 65 B 11 mit einer Tiefe von 5 m wird eingehalten.

Der nach Westen geplante Lichthof hält die Ausnahmetatbestandsmerkmale der Ortsgestaltungssatzung nicht ein.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten.

Die Abstandsflächen gemäß der gemeindlichen Abstandsflächensatzung sind eingehalten. Eine Abstandsflächenübernahme des benachbarten Grundstückseigentümers (Zufahrtshammerstiel) ist ggf. erforderlich.

Der Stellplatznachweis für die vorliegende Wohnbebauung wird in ausreichender Weise durch die Doppelgarage geführt.

Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Der Freiflächengestaltungsplan liegt dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Die Stellungnahme wird nachgereicht.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Freisitz herzustellen. 

Eine Ausnahme von der Einhaltung der Grundfläche mit den Nebenanlagen für ca. 43 m² für Haus 1 und 2 wird befürwortet. Eine weitere Überschreitung über dieses Maß hinaus wird nicht befürwortet. Die Nebenanlagen sind entsprechend umzuplanen.

Eine Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe um 1,80 m nach der Ortsgestaltungssatzung mit dem Giebel wird befürwortet.

Der ausnahmsweisen Errichtung eines Lichthofes (Abgrabung nach § 8 Ortsgestaltungssatzung) wird zugestimmt.

Der Schutzbereich bei Haus 2 soll alle drei vorhandenen Bäume umfassen. Dies ist entsprechend zu korrigieren.

Eine ökologische Baubegleitung ist zu beauflagen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 21.06.2021 13:01 Uhr