Antrag auf isolierte Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung - Dachziegel auf dem Grundstück Fl.Nr. 13/1 an der Tölzer Straße 1;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 10.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 10.05.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bauort: Tölzer Straße 1, Grundstück Fl. Nr. 13/1
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung



Im Rahmen einer Anfrage im Bauausschuss wurde zum gegenständlichen Anwesen festgestellt, dass entgegen der Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung auf dem kürzlich sanierten Gebäude in einem anthrazitfarbenen Schieferton engobierte Dachziegel aufgebracht wurden. Zulässig im Ortsmittebereich sind gemäß § 5 Abs. 2 lediglich Rot- und Brauntöne.

Die Bauverwaltung hat den Sachverhalt daraufhin zuständigkeitshalber an die Bauaufsicht im Landratsamt München weitergeleitet. Eine Ortseinsicht wurde durchgeführt und die Eigentümer schriftlich über die Rechtslage informiert. Im Nachgang zu diesem Schreiben wird nun dieser Antrag auf isolierte Abweichung vorgelegt – die detaillierte Begründung der Antragsteller ist beigefügt. Eine isolierte Abweichung ist dann erforderlich, wenn das Bauvorhaben an sich verfahrensfrei gemäß Art. 57 Bayerische Bauordnung ist, sich aber nicht an die trotzdem einzuhaltenden rechtlichen Vorgaben hält, wie hier der Verstoß gegen die gemeindliche Ortsgestaltungssatzung.

Begründet wurde die Ausführung in dem genutzten Schieferton u.a. damit, dass alle Gebäude im südlichen Verlauf der Tölzer Straße ebenfalls in dunklen, anthrazitfarbenen Materialien gedeckt sind (siehe beigefügtes Luftbild) und die Antragsteller daher (ohne Kenntnis der Ortsgestaltungssatzung) davon ausgegangen sind, dass dies ohne weiteres möglich ist. Der Austausch in rote oder braune Dachziegel würde für die Eigentümer einen enormen finanziellen Schaden (ca. 80.000 €) bedeuten und das Gesamte auf den Schieferton abgestimmte Farbkonzept der kürzlich fertiggestellten Sanierung würde durch alleinige Änderung der Dachfarbe kaum einen Gewinn für das prominent situierte Gebäude an der Hauptstraße darstellen. Soweit die Darstellungen der Antragsteller.

Mit Erlass der Ortsgestaltungssatzung wollte die Gemeinde künftigen baulichen Entwicklungen einen Rahmen geben. Hierbei wurden auch die Farben der Dacheindeckungen der Gebäude im Ortsmittebereich festgelegt für künftige Bauvorhaben. Dies gilt auch für grundsätzlich verfahrensfreie Vorhaben, da die Verfahrensfreiheit nicht von der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (hier Ortsgestaltungssatzung) entbindet. Die Verwaltung empfiehlt zur Untermauerung der Festlegung in der Ortsgestaltungssatzung einer isolierten Abweichung nicht zuzustimmen. Das weitere Verfahren wird sich wie folgt darstellen: Die Bauherrnschaft erhält einen ablehnenden Bescheid durch die Gemeinde Grünwald. Dieser wird auch an das Landratsamt München weitergeleitet mit der Bitte um Einleitung weiterer Maßnahmen (Rückbau). Die Bescheidempfänger haben selbstverständlich die Möglichkeit rechtlich gegen den gemeindlichen Bescheid und auch die Rückbau-Anordnung des Landratsamt München vorzugehen.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, den Antrag auf isolierte Abweichung von den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung wegen abweichend erfolgter Dacheindeckung (Schieferton engobiert statt Rot- und Brauntöne im Ortsmittebereich) nicht zu genehmigen.

Die Abweichung ist nicht vertretbar.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 21.06.2021 13:01 Uhr