Bauort: Südl. Münchner Str. 13, Grundstück Fl.Nr. 500/23 (Grundstücksgröße = 1.641 m²)
Planbereich: Werbeanlagensatzung;
Der Antragssteller hat bereits mit Antrag vom 24.04.2020 die Genehmigung für die Errichtung einer freistehenden Plakatwerbetafel auf dem oben genannten Grundstück beantragt. Aufgrund verschiedener Verstöße gegen die Abweichungen von den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung wurde das gemeindliche Einvernehmen versagt. Die Genehmigungsbehörde hat den Antrag kostenpflichtig abgelehnt.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragssteller erneut die Genehmigung für die Errichtung einer Plakatwerbetafel im Grünstreifen/Vorgartenbereich des Grundstücks.
Die Gründe für die Ablehnung des ersten Antrages waren zum einen die Nichteinhaltung der Größenbegrenzung für freistehende Werbeanlagen sowie die Positionierung zum öffentlichen Straßenraum. Des Weiteren ist die Anbringung der Werbetafel am Gebäude möglich, wodurch eine freistehende Werbeanlagen gem. § 11 der Werbeanlagensatzung nicht mehr möglich ist.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der gemeindlichen Werbeanlagensatzung Teilgebiet I. Für die gegenständliche Werbeanlage ist § 11 der Werbeanlagensatzung anzuwenden.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 legt fest, das freistehende Werbeanlagen bis zur einer Breite von 3,80 m und einer Höhe von 4,30 m, gemessen ab Oberkante Gelände bis zur Oberkante der Werbeanlage zulässig sind, wenn
a) sie nicht entsprechend §§ 8 und 9 am Gebäude angebracht werden können oder wenn
dies nicht zumutbar ist und
b) keine Einfriedung vorhanden ist, an der sie gem. § 10 angebracht werden können und
c) sie parallel zum öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden.
Die gegenständliche Plakatwerbetafel entspricht hinsichtlich der Größe in Höhe und Breite der Festsetzung des § 11 Abs. 1 der Werbeanlagensatzung. Die Ausrichtung wurde ebenfalls korrigiert und ist nun parallel zum öffentlichen Straßenraum geplant.
Jedoch ist eine freistehende Werbeanlage nur dann zulässig, wenn diese nicht am Gebäude angebracht werden kann. Im vorliegenden Fall, kann die Werbeanlage sicherlich an geeigneter Stelle an der Fassade angebracht werden. Eine Einfriedung ist nicht vorhanden.
Mit der Plakatwerbetafel wird gem. Planzeichnung nicht auf das ausgeübte Gewerbe auf dem Grundstück hingewiesen, sondern es handelt sich um eine ortsunabhängige Anpreisung von Waren. Ebenso wird die Plakatierung in regelmäßigen Abständen gewechselt. Dies entspricht ebenfalls nicht dem Satzungszweck.
Aus vorgenannten Gründen ist das Einvernehmen erneut zu versagen.
Nachbarunterschriften liegen nicht vor.