Bauantrag zum Umbau und Genehmigung eines bestehenden Baum-Spielhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 294/15 an der Taubensteinstraße 4;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 19.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Taubensteinstraße 4, Grundstück Fl.Nr. 294/15 (Grundstücksgröße = 1.196 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Der Antragssteller begehrt die Genehmigung für ein im Garten errichtetes Baumhaus als sog. Spielhaus für die Kinder des Antragsstellers. Aufgrund Beschwerden aus der Nachbarschaft wurde der Sachverhalt der Bauaufsichtsbehörde angezeigt und die Baurechtsverstöße aufgenommen. Aufgrund der Ahndung durch die Bauaufsichtsbehörde ist ein Genehmigungsverfahren notwendig. 
Eine aufgrund der Größe nicht mehr verfahrensfrei errichtete Terrassenüberdachung wurde zwischenzeitlich zurückgebaut.   

Das Maß der baulichen Nutzung mit den Nebenanlagen wird gemäß Vortrag des Architekten mit dem Baumhaus eingehalten. Gemäß eines dem Landratsamt und der Gemeinde Grünwald zugegangenen Schreiben der angrenzenden Anwohner vom 30.05.2021 wurde die hochwertige Ausführung und Ausstattung des Baumhauses beschrieben und die Möglichkeit einer Nutzung zum ständigen Aufenthalt. Diese Prüfung obliegt der Aufsichtsbehörde. Notwendige Rückbauanordnungen hinsichtlich der Ausstattung sind ggf. entsprechend zu beauflagen. Eine alternative Berechnung der Grund- und Geschoßflächenzahl auf dem Grundstück lässt aufgrund der vorhandenen Reserven auch eine Einstufung als Hauptnutzung zu.  Bislang wurde das Baumhaus jedoch seitens der Bauaufsichtsbehörde als Nebenanlage bewertet.  

Die bauliche Anlage löst aufgrund seiner Höhe von über 3 m Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 1 BayBO aus. Zum Zeitpunkt der Ahndung durch die Bauaufsichtsbehörde im April 2020 galt das zum heutigen Zeitpunkt sog. „alte“ Abstandsflächenrecht. Bei Zugrundelegung der notwendigen Abstandsflächen sind diese nicht eingehalten. Eine Abstandsflächenübernahme seitens der Nachbarn wäre bei unverändertem Bestand nötig gewesen. Die notwendigen Übernahmen wurden nicht gewährt, daher ist ein Umbau/Rückbau der baulichen Anlage unter Einhaltung der seid 01.02.2021 geltenden Abstandsflächen nach der gemeindlichen Abstandsflächensatzung zur Erreichung einer Genehmigungsfähigkeit erforderlich. 
Die bauliche Anlage wurde entsprechend umgeplant und in den Abmessungen korrigiert und angepasst, so dass die Abstandsflächen nach der gemeindlichen Abstandsflächensatzung auf dem gegenständlichen Grundstück zum Liegen kommen. Eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke hinsichtlich Abstandsflächen liegt damit nicht mehr vor. 

Gemäß der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung ist die Höhe von Nebenanlagen auf 2,75 m Wandhöhe und 4,60 m Firsthöhe begrenzt. Ein Baumhaus kann aufgrund seiner Bestimmung und Konstruktion diese Höhe nicht einhalten. In einem gleich gelagerten Fall (nach Erlass der Ortsgestaltungssatzung) ist eine Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung zur Wand- und Firsthöhe gem. § 11 Satz 1 Ortsgestaltungssatzung befürwortet worden. Dies wird für den vorliegenden Antrag empfohlen. 

Aufgrund der Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung mit den Nebenanlagen sowie der Abstandsflächen nach Umbau/Rückbau gem. Planung ist das Vorhaben genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau und Genehmigung eines bestehenden Baum-Spielhauses herzustellen.

Eine Abweichung von der Festsetzung der Wand- und Firsthöhe für Nebenanlagen gem. Ortsgestaltungssatzung wird gem. § 11 Satz 1 der Ortsgestaltungssatzung aufgrund eines vergleichbaren Bezugsfalles befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 27.09.2021 15:06 Uhr