Herr Olaf Schilling stellte für die Bürgerversammlung am 07.10.2021 einen Antrag, dass die Gemeinde Grünwald den Gebrauch von Laubbläsern sinnvoller regeln soll, um Bürger und Bienen zu schützen. Als Begründung gab er an, dass der Einsatz von Laubbläsern inzwischen über das ganze Jahr erfolgt.
Im laufenden Betrieb stellen Laubbläser/Laubsauger eine erhebliche Lärmbelästigung für die Nachbarschaft dar. Der von den Geräten verursachte Krach kann dem eines Presslufthammers entsprechen, Auch leise Modelle erzeugen immer noch so viel Lärm, dass sie eine erhebliche Störung darstellen. Geräte mit Verbrennungsmotoren verursachen wie jeder Motor Abgase und tragen so zur Luftverschmutzung bei. Darüber hinaus erhöht sich, je nach Einsatzdauer und Witterung, die örtliche Feinstaubbelastung und der Luftkeimgehalt. Auch das ökologische Gleichgewicht von unbefestigten Flächen wird empfindlich gestört. Insbesondere Laubsauger entfernen nicht nur das Laub, sondern auch die in der Laubschicht lebenden Bodentiere. Kleinstlebewesen und Insekten, sogar kleine Igel werden vom Laubsauger eingesaugt. Eine allzu gründliche Laubentfernung schützt den Boden schlecht vorm Austrocknen und Extremtemperaturen und verhindert die Humusbildung, die dem Boden wieder Nährstoffe zuführt. Angesichts zunehmender Temperaturen und Trockenphasen sind natürliche Feuchtigkeitsspeicher jedoch wichtiger denn je.
Die Nutzung von Laubbläsern wird in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) geregelt. An diese Verordnung haben sich sowohl Gewerbebetriebe, wie auch Privatpersonen zu halten. Demnach gelten für Laubbläser, zudem auch noch für Laubsammler, Freischneider sowie Grastrimmer/Graskantenschneider in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten gesonderte Ruhezeiten:
- Geräte mit dem EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nur zwischen 7 Uhr und 20 Uhr betrieben werden. Bisher sind jedoch nur für sehr wenige Geräte z.B. für Laubbläser das EG-Umweltzeichen vergeben worden.
- Für Geräte ohne EG-Umweltzeichen gelten weitere zeitliche Einschränkungen. Diese dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden. Folglich ist der gewerbliche Betrieb (z. B. durch Hausmeisterdienste, Hausverwaltungen, Gärtnereien in Wohngebieten auch nur zu diesen Betriebszeiten möglich unter Einhaltung der Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr.
- Außerhalb o.g. sensibler Wohngebiete gelten die normalen Ruhezeiten, d.h. kein Betrieb werktags von 20 bis 7 Uhr unterschiedslos, ob die Geräte mit einem Umweltzeichen zertifiziert sind oder nicht.
Einsatz durch Privatpersonen:
Ergänzend gilt für Privatpersonen zudem noch die gemeindliche Lärmschutzverordnung. Diese schränkt die Nutzung der oben gelisteten Geräte noch um eine weitere Stunde ein, da die Mittagsruhe schon um 12 Uhr beginnt. Folglich dürfen die Geräte ohne EG-Umweltzeichen werktags nur von 9 Uhr bis 12 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten verwendet werden. Tragen diese Geräte jedoch das grün-blaue EU-Umweltzeichen (Pflanze mit EU-Sternen), oder findet der Betrieb der Geräte außerhalb sensibler Wohngebiete statt, so entfallen die besonderen Einschränkungen. Diese Geräte können dann wie der normale Rasenmäher im Rahmen der gemeindlicher Lärmschutzverordnung werktags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr betrieben werden.
Grundsätzlich kann die Gemeinde Grünwald den Betrieb von diesen gelisteten Geräten durch gewerbliche Betriebe oder Privatpersonen derzeit aus rechtlichen Gründen nicht verbieten. Eine zeitliche Beschränkung der Betriebszeiten für Laubbläser, Laubsammler, Freischneider sowie Grastrimmer/Graskantenschneider könnte jedoch über die gemeindliche Lärmschutzverordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet geregelt werden. Soweit die 32. BImSchV allerdings im Vergleich zur örtlichen Lärmschutzverordnung strengere Regelungen enthält, gehen die Vorschriften der 32. BImSchV vor. Die Verwaltung hat hierzu einen Vorschlag ausgearbeitet, der einheitliche Betriebszeiten für Geräte mit bzw. ohne EG-Umweltzeichen vorsieht.
Geltende Rechtsvorschriften
für lärmintensive Gartengeräte
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Betriebszeiten
Werktags (Mo-Sa)
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Ruhezeiten (mittags)
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32. BIMSchV ohne EG-Umweltzeichen
in sensible Wohngebiete
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9.00 bis 13.00 Uhr
15.00 bis 17.00 Uhr
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13.00 bis 15.00 Uhr
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32. BIMSchV ohne EG-Umweltzeichen
in sensible Wohngebiete
für private Gartenarbeit in Grünwald
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9.00 bis 12.00 Uhr
15.00 bis 17.00 Uhr
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12.00 bis 15.00 Uhr
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32. BIMSchV mit EG-Umweltzeichen
in sensible Wohngebiete
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7.00 bis 20.00 Uhr
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keine
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32. BIMSchV
außerhalb sensibler Wohngebiete
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7.00 bis 20.00 Uhr
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keine
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gemeindl. Lärmschutzverordnung
für ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten
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8.00 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 19.00 Uhr
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12.00 bis 14.00 Uhr
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gemeind. Lärmschutzverordnung
Vorschlag für lärmintensive Gartengeräte
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9.00 bis 12.00 Uhr
15.00 bis 17.00 Uhr
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12.00 bis 15.00 Uhr
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Aus Gründen des Lärm-, Arbeits- und Umweltschutzes verwendet die Gemeindegärtnerei und der Bauhof schon seit vielen Jahren nur lärmreduzierte akkubetriebene Geräte. Überwiegend werden die Laubbläser zur Laubbeseitigung auf befestigten Flächen eingesetzt. Die Mitarbeiter sind sensibilisiert und angewiesen, den Geräteeinsatz auf ein Mindestmaß zu beschränken und die Betriebszeiten gemäß der 32. BImSchV zu beachten.
GR-Mitglied Brauner stellt den Antrag die gemeindliche Lärmschutzverordnung zu belassen.