Bauantrag zum Umbau und Rückbau eines Bestandsgebäudes mit Carport auf dem Grundstück Fl. Nr. 396/17 an der Josef-Sammer-Str. 7;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 20.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.09.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Grundstück Fl.Nr. 396/17 (Grundstücksgröße =1.308 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BL 19/96 (B 35) 2. Änderung vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung


GR-Mitglied Steininger ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
 
Das gegenständliche Grundstück ist mit einer großzügigen Bestandsbebauung bebaut. Durch die antragsgegenständlichen Um- und Rückbauten soll eine privatrechtliche WEG-Neuaufteilung herbeigeführt werden. 

Die Bestandsbebauung mit der Hausnummer 7, das ursprüngliche Gebäude, eine E+D-Bebauung mit hohen Kniestock DN 30°, wird insoweit zurückgebaut, als das der über die Jahre erweiterte Verbindungsbau nach Osten abgebrochen wird, so dass das Maß der baulichen Nutzung für die angestrebte privatrechtliche Grundstücksteilung eingehalten und erreicht wird. Das Dachgeschoß ist gem. Berechnung des Architekten kein Vollgeschoß. Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird somit eingehalten. Die Hauptnutzungen werden durch den Umbau voneinander getrennt. Die vorhandenen Nebenanlagen bleiben unverändert und sind nicht antragsgegenständlich. 
Das verbleibende Gebäude behält seine Positionierung in der nordöstlichen Grundstücksecke. Wie der Situierung auf dem Lageplan zu entnehmen ist, können die Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Dies war bereits im Antragsverfahren für einen Umbau aus dem Jahre 1964 beratungsgegenstand. Das tatsächliche Baujahr des Wohnhauses ist nicht festzustellen. Die Gemeinde hat das Einvernehmen für eine notwendige Befreiung von der Festsetzung des Art. 6 Abs. 3 BayBO erteilt, das Landratsamt hat die Befreiung per Bescheid vollzogen.  
Die Situation für den nördlich angrenzenden Nachbarn ändert sich nicht, es tritt aber auch keine Verschlechterung ein. Der betroffene Nachbar hat seine Unterschrift auf dem Eingabeplan geleistet. Durch den Rückbau der östlichen Grenzbebauung kann von einer Verbesserung der Grenzbebauung gesprochen werden, da ein großer Teil des Anbaus abgebrochen wird. Damit wird eine Öffnung erreicht, die sich in der Ansicht gefälliger darstellt. Der Bereich wird gärtnerisch angelegt. Der betroffene Nachbar hat seine Unterschrift für die gegenständliche Planung ebenfalls geleistet. 

Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung bleiben mit der Bestandsbebauung unberücksichtigt. Eine die Ortsgestaltungssatzung betreffende Veränderung der Bauteile wird nicht geplant  

Der Stellplatznachweis wird mit dem im Bestand befindlichen Carport erfüllt. 

Die Nachbarunterschriften liegen teilweise vor. Der Nachweis der Einbringung wurde erbracht. 

Der Baumbestands- und Freiflächenplan lag dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Es befinden sich zwei Bäume auf dem Grundstück die unter die Baumschutzverordnung fallen. Diese bleiben erhalten. Zur Begrünung des Grundstücks sind zwei weitere Bäume gem. der Festsetzung des B 35 Nr. 7.2 nachzuweisen. 

Beschluss

GR-Mitglied Steininger ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Rückbau des Bestandsgebäudes mit Carport herzustellen.

Es sind zwei weitere Bäume an geeigneter Stelle auf dem Grundstück zur Erfüllung der Festsetzung des Bebauungsplanes B 35 Festsetzung Nr. 7.2 zu pflanzen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 15.10.2021 11:57 Uhr